§ 57 ZÄG Anwendung des 1. Hauptstücks

ZÄG - Zahnärztegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

Für Dentisten/Dentistinnen sind die Bestimmungen des 1., 4. bis 7. und 8. Abschnitts des 1. Hauptstücks mit Ausnahme der §§ 5 Abs. 4, 15 und 30 bis 33 anzuwenden, soweit sich aus den Bestimmungen dieses Abschnitts nicht anderes ergibt.

In Kraft seit 10.04.2008 bis 31.12.9999
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