§ 18 ZÄG Aufklärungspflicht

ZÄG - Zahnärztegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
  1. (1)Absatz einsAngehörige des zahnärztlichen Berufs haben die in ihre zahnärztliche Beratung und Behandlung übernommenen Personen oder deren gesetzliche Vertreter/Vertreterinnen insbesondere über
    1. 1.Ziffer einsdie Diagnose,
    2. 2.Ziffer 2den geplanten Behandlungsablauf,
    3. 3.Ziffer 3die Risiken der zahnärztlichen Behandlung,
    4. 4.Ziffer 4die Alternativen der bzw. zur zahnärztlichen Behandlung,
    5. 5.Ziffer 5die Kosten der zahnärztlichen Behandlung,
    6. 6.Ziffer 6die Folgen der zahnärztlichen Behandlung sowie eines Unterbleibens dieser Behandlung und
    7. 7.Ziffer 7den beruflichen Versicherungsschutz
    aufzuklären.
  2. (2)Absatz 2Im Rahmen der Aufklärung über die Kosten der Behandlung ist insbesondere auch darüber zu informieren, welche Behandlungskosten von dem entsprechenden inländischen Träger der Sozialversicherung bzw. der Krankenfürsorge voraussichtlich übernommen werden und welche vom/von der Patienten/Patientin zu tragen sind. Es ist sicherzustellen, dass in jedem Fall die dem Patienten im Sinne der Richtlinie 2011/24/EU in Rechnung gestellten Kosten nach objektiven, nichtdiskriminierenden Kriterien berechnet werden. Der/Die Angehörige des zahnärztlichen Berufs hat, sofern die zahnärztliche Leistung nicht direkt mit einem inländischen Träger der Sozialversicherung oder der Krankenfürsorge verrechnet wird, nach erbrachter zahnärztlicher Leistung eine Rechnung über diese auszustellen.
  3. (3)Absatz 3Die Aufklärung über die vom/von der Patienten/Patientin zu tragenden Kosten der Behandlung hat in Form eines schriftlichen Heil- und Kostenplans zu erfolgen, sofern
    1. 1.Ziffer einsim Hinblick auf die Art und den Umfang der Behandlung wesentliche Kosten (Abs. 4) anfallen,im Hinblick auf die Art und den Umfang der Behandlung wesentliche Kosten (Absatz 4,) anfallen,
    2. 2.Ziffer 2die Kosten die in den Autonomen Honorar-Richtlinien der Österreichischen Zahnärztekammer festgelegte Honorarhöhe übersteigen oder
    3. 3.Ziffer 3dies der/die Patient/Patientin verlangt.
  4. (4)Absatz 4Wesentliche Kosten im Sinne des Abs. 3 Z 1 sind 70% der von Statistik Austria gemäß volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen laut ESVG 95 ermittelten Nettolöhne und Gehälter, nominell, monatlich je Arbeitnehmer/Arbeitnehmerin. Die Österreichische Zahnärztekammer hat die wesentlichen Kosten bis 1. Oktober eines jeden Jahres durch Verordnung bekanntzugeben.Wesentliche Kosten im Sinne des Absatz 3, Ziffer eins, sind 70% der von Statistik Austria gemäß volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen laut ESVG 95 ermittelten Nettolöhne und Gehälter, nominell, monatlich je Arbeitnehmer/Arbeitnehmerin. Die Österreichische Zahnärztekammer hat die wesentlichen Kosten bis 1. Oktober eines jeden Jahres durch Verordnung bekanntzugeben.
  5. (5)Absatz 5Angehörige des zahnärztlichen Berufs haben die Inhalte der Autonomen Honorar-Richtlinien der Österreichischen Zahnärztekammer sowie der Verordnung gemäß Abs. 4 in einer für die Patienten/Patientinnen leicht ersichtlichen Form zugänglich zu machen.Angehörige des zahnärztlichen Berufs haben die Inhalte der Autonomen Honorar-Richtlinien der Österreichischen Zahnärztekammer sowie der Verordnung gemäß Absatz 4, in einer für die Patienten/Patientinnen leicht ersichtlichen Form zugänglich zu machen.
In Kraft seit 25.04.2014 bis 31.12.9999
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1 Kommentar zu § 18 ZÄG


Kommentar zum § 18 ZÄG von Rechtsanwalt Dr. Clemens Lintschinger; MSc

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 Umfang der Aufklärungspflicht? Der konkrete Umfang der ärztlichen Aufklärungspflicht hängt von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab. Nach den in der Judikatur gebildeten Grundsätzen soll die ärztliche Aufklärung den Einwilligenden instandsetzen... mehr lesen...

§ 18 ZÄG | 2. Version | 1027 Aufrufe | 30.12.16

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