(1) Angehörige des zahnärztlichen Berufs haben
1. | den betroffenen Patienten/Patientinnen, | |||||||||
2. | deren gesetzlichen Vertretern/Vertreterinnen oder | |||||||||
3. | Personen, die von den betroffenen Patienten/Patientinnen als auskunftsberechtigt benannt wurden, | |||||||||
alle Auskünfte über die von ihnen gesetzten zahnärztlichen Maßnahmen zu erteilen. Sie haben auch darüber Auskunft zu geben, welche Daten gemäß § 21 weitergegeben werden bzw. wurden. |
(2) Sie haben anderen Angehörigen der Gesundheitsberufe, die die betroffenen Patienten/Patientinnen behandeln oder pflegen, die für die Behandlung und Pflege erforderlichen Auskünfte über Maßnahmen gemäß Abs. 1 zu erteilen.
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