§ 20 ZÄG

ZÄG - Zahnärztegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

(1) Angehörige des zahnärztlichen Berufs haben

1.

den betroffenen Patienten/Patientinnen,

2.

deren gesetzlichen Vertretern/Vertreterinnen oder

3.

Personen, die von den betroffenen Patienten/Patientinnen als auskunftsberechtigt benannt wurden,

alle Auskünfte über die von ihnen gesetzten zahnärztlichen Maßnahmen zu erteilen. Sie haben auch darüber Auskunft zu geben, welche Daten gemäß § 21 weitergegeben werden bzw. wurden.

(2) Sie haben anderen Angehörigen der Gesundheitsberufe, die die betroffenen Patienten/Patientinnen behandeln oder pflegen, die für die Behandlung und Pflege erforderlichen Auskünfte über Maßnahmen gemäß Abs. 1 zu erteilen.

In Kraft seit 01.01.2006 bis 31.12.9999
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