§ 20 ZÄG Auskunftspflicht

ZÄG - Zahnärztegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.03.2025
  1. (1)Absatz einsAngehörige des zahnärztlichen Berufs haben
    1. 1.Ziffer einsden betroffenen Patienten/Patientinnen,
    2. 2.Ziffer 2deren gesetzlichen Vertretern/Vertreterinnen oder
    3. 3.Ziffer 3Personen, die von den betroffenen Patienten/Patientinnen als auskunftsberechtigt benannt wurden,
    alle Auskünfte über die von ihnen gesetzten zahnärztlichen Maßnahmen zu erteilen. Sie haben auch darüber Auskunft zu geben, welche Daten gemäß § 21 weitergegeben werden bzw. wurden.alle Auskünfte über die von ihnen gesetzten zahnärztlichen Maßnahmen zu erteilen. Sie haben auch darüber Auskunft zu geben, welche Daten gemäß Paragraph 21, weitergegeben werden bzw. wurden.
  2. (2)Absatz 2Sie haben anderen Angehörigen der Gesundheitsberufe, die die betroffenen Patienten/Patientinnen behandeln oder pflegen, die für die Behandlung und Pflege erforderlichen Auskünfte über Maßnahmen gemäß Abs. 1 zu erteilen.Sie haben anderen Angehörigen der Gesundheitsberufe, die die betroffenen Patienten/Patientinnen behandeln oder pflegen, die für die Behandlung und Pflege erforderlichen Auskünfte über Maßnahmen gemäß Absatz eins, zu erteilen.
In Kraft seit 01.01.2006 bis 31.12.9999
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