§ 42 ZÄG Weiterbildung

ZÄG - Zahnärztegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.04.2025
  1. (1)Absatz einsAngehörige des zahnärztlichen Berufs können zur Erweiterung, Vertiefung oder Spezialisierung der berufsspezifischen Kenntnisse und Fertigkeiten Weiterbildungen absolvieren.
  2. (2)Absatz 2Weiterbildungen gemäß Abs. 1 haben nach Art. Inhalt und Umfang eine Erweiterung, Vertiefung oder Spezialisierung der berufsspezifischen Kenntnisse und Fertigkeiten zu gewährleisten.Weiterbildungen gemäß Absatz eins, haben nach Art. Inhalt und Umfang eine Erweiterung, Vertiefung oder Spezialisierung der berufsspezifischen Kenntnisse und Fertigkeiten zu gewährleisten.
  3. (3)Absatz 3Die Österreichische Zahnärztekammer kann
    1. 1.Ziffer einsRichtlinien über das Ausmaß und die Form zahnärztlicher Weiterbildungen erlassen,
    2. 2.Ziffer 2Weiterbildungen gemäß Abs. 2 durchführen und Weiterbildungsdiplome verleihen.Weiterbildungen gemäß Absatz 2, durchführen und Weiterbildungsdiplome verleihen.
  4. (4)Absatz 4Die Österreichische Zahnärztekammer hat auf Antrag den Abschluss von im Inland oder Ausland absolvierten Weiterbildungen anzuerkennen, sofern diese nach Art. Inhalt und Umfang einer Weiterbildung gemäß Abs. 2 gleichwertig ist.Die Österreichische Zahnärztekammer hat auf Antrag den Abschluss von im Inland oder Ausland absolvierten Weiterbildungen anzuerkennen, sofern diese nach Art. Inhalt und Umfang einer Weiterbildung gemäß Absatz 2, gleichwertig ist.

    (Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 80/2013)Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2013,)

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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