§ 25 ZÄG

ZÄG - Zahnärztegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

(1) Die Zusammenarbeit von freiberuflich tätigen Angehörigen des zahnärztlichen Berufs oder mit freiberuflich tätigen Angehörigen anderer Gesundheitsberufe im Sinne des § 24 Abs. 1 kann bei Wahrung der Eigenverantwortlichkeit jedes/jeder Berufsangehörigen auch in der gemeinsamen Nutzung

1.

von Ordinationsräumen (Ordinationsgemeinschaft) oder

2.

von zahnmedizinischen bzw. medizinischen Geräten (Apparategemeinschaft)

bestehen.

(2) Ordinations- und Apparategemeinschaften dürfen auch zwischen freiberuflich tätigen Angehörigen des zahnärztlichen Berufs und einer Gruppenpraxis im Sinne des § 26 begründet werden.

In Kraft seit 01.01.2006 bis 31.12.9999
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