Gesamte Rechtsvorschrift LWK-WO

Landwirtschaftskammer-Wahlordnung 2005

LWK-WO
beobachten
merken
Stand der Gesetzesgebung: 06.08.2020
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 19. September 2005 über die Wahlordnung für die Kammern für Land- und Forstwirtschaft in Steiermark (Landwirtschaftskammer-Wahlordnung 2005 – LWK-WO)

Stammfassung: LGBl. Nr. 90/2005

§ 1 LWK-WO


Die Ausschreibung der Wahl, die den Wahltag zu nennen hat, ist in der „Grazer Zeitung – Amtsblatt für die Steiermark“ und an den Amtstafeln der Gemeinden zu verlautbaren. Der Tag der Verlautbarung in der „Grazer Zeitung – Amtsblatt für die Steiermark“ gilt als Tag der Wahlausschreibung und als Stichtag.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 67/2020

§ 2 LWK-WO Wahlkreise


(1) Für die Wahl der 39 nach den Grundsätzen der Verhältniswahl zu wählenden Mitglieder der Landeskammer (Landeskammerräte) wird das Land in vier Wahlkreise eingeteilt und die Zahl der auf die einzelnen Wahlkreise entfallenden Mandate wie folgt festgelegt:

1.

Wahlkreis 1, umfassend die Stadt Graz und den politischen Bezirk Graz-Umgebung mit dem Sitz beim Magistrat Graz, fünf Mandate;

2.

Wahlkreis 2, umfassend die politischen Bezirke Deutschlandsberg, Leibnitz und Voitsberg mit dem Sitz Leibnitz, neun Mandate;

3.

Wahlkreis 3, umfassend die politischen Bezirke Südoststeiermark, Hartberg-Fürstenfeld und Weiz mit dem Sitz Feldbach, dreizehn Mandate;

4.

Wahlkreis 4, umfassend die politischen Bezirke Bruck-Mürzzuschlag, Leoben, Liezen, Murau und Murtal mit dem Sitz Leoben, zwölf Mandate.

(2) Diese vier Wahlkreise zusammen bilden für die Wahl der Landeskammerräte den Wahlkreisverband für das zweite Ermittlungsverfahren.

(3) Für die Wahl der 15 Mitglieder jeder Bezirkskammer (Bezirkskammerräte) bildet der Bereich jeder Bezirkskammer einen eigenen Wahlkörper.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 70/2015

§ 3 LWK-WO Allgemeines


(1) Zur Leitung und Durchführung der Wahl sind Wahlbehörden berufen. Sie werden vor jeder Wahl neu gebildet.

(2) Die Wahlbehörden bestehen aus einem Vorsitzenden als Wahlleiter oder seinem Stellvertreter sowie einer bestimmten Anzahl von Beisitzern und ebenso vielen Ersatzbeisitzern.

(3) Mitglieder der Wahlbehörden können nur natürliche Personen sein, die das aktive Wahlrecht in die Landwirtschaftskammern besitzen. Personen, die diesem Erfordernis nicht entsprechen, scheiden aus der Wahlbehörde aus und sind durch ein neues, von derselben Wahlpartei vorzuschlagendes Mitglied zu ersetzen.

(4) Das Amt des Mitgliedes einer Wahlbehörde ist ein öffentliches Ehrenamt, zu dessen Annahme jeder Wahlberechtigte verpflichtet ist, der in der Gemeinde, in der die betreffende Wahlbehörde ihren Sitz hat, seinen Hauptwohnsitz hat.

(5) Den Mitgliedern der Wahlbehörden und den Vertrauenspersonen ist vor jeder Wahl vorzuhalten, dass sie über alle ihnen bei der Ausübung ihres Amtes bekannt gewordenen Personaldaten der Wahlberechtigten zur Verschwiegenheit verpflichtet sind.

(6) Den Sitzungen der Wahlbehörde können nach Maßgabe des § 12 Abs. 4 auch Vertrauenspersonen der Wählergruppen beiwohnen.

§ 4 LWK-WO Wirkungskreis der Wahlbehörden


(1) Der Wahlbehörde obliegt die Durchführung und Leitung der Wahl. Die Wahlleiter haben die Geschäfte zu besorgen, die ihnen nach dieser Wahlordnung zukommen. Sie haben auch die Sitzungen der Wahlbehörden vorzubereiten und die Beschlüsse der Wahlbehörden durchzuführen.

(2) Den Wahlbehörden werden die notwendigen Hilfskräfte und Hilfsmittel aus dem Stande des Amtes zugewiesen, dem der Wahlleiter vorsteht oder von dessen Vorstand er bestellt wird.

§ 5 LWK-WO


(1) Für jede Gemeinde wird eine Gemeindewahlbehörde eingesetzt.

(2) Sie besteht aus dem Bürgermeister oder einem von ihm zu bestellenden ständigen Vertreter als Vorsitzendem und Gemeindewahlleiter und aus vier Beisitzern und Ersatzbeisitzern.

(3) Der Bürgermeister hat für den Fall der vorübergehenden Verhinderung des Gemeindewahlleiters einen Stellvertreter zu bestellen.

(4) Der Gemeindewahlbehörde obliegen insbesondere die in den §§ 35, 56 und 57 bezeichneten Aufgaben. Werden sonstige Amtshandlungen oder Unterlassungen, die eindeutig ungesetzlich sind, der Gemeindewahlbehörde am Wahltag bekannt, ist der Vorsitzende der Gemeindewahlbehörde, im Falle seiner Verhinderung sein Stellvertreter verpflichtet, die zur Herstellung des gesetzlichen Zustandes im Sinne der ihm gemäß § 42 zustehenden Ordnungsgewalt erforderlichen Anweisungen zu erteilen.

(5) Ein aufgrund der Steiermärkischen Gemeindeordnung 1967 – GemO, LGBl. Nr. 115/1967, vorübergehend eingesetzter Regierungskommissär hat die einem Bürgermeister aufgrund dieses Gesetzes übertragenen Aufgaben wahrzunehmen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 67/2020

§ 6 LWK-WO (weggefallen)


§ 6 LWK-WO seit 23.07.2020 weggefallen.

§ 7 LWK-WO


(1) Für den örtlichen Bereich jeder Bezirkskammer wird eine Bezirkswahlbehörde eingesetzt.

(2) Sie besteht aus dem Bezirkshauptmann oder einem von ihm zu bestellenden ständigen Vertreter als Vorsitzendem und Bezirkswahlleiter und sechs Beisitzern und Ersatzbeisitzern.

(3) Der Bezirkshauptmann hat für den Fall der vorübergehenden Verhinderung des Bezirkswahlleiters mehrere Stellvertreter zu bestellen und die Reihenfolge zu bestimmen, in der diese zu seiner Vertretung berufen sind.

(4) Die Bezirkswahlbehörde hat ihren Sitz am Amtsort des Bezirkswahlleiters.

(5) Die Mitglieder der Bezirkswahlbehörden dürfen nicht gleichzeitig Mitglieder von Gemeindewahlbehörden sein.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 67/2020

§ 8 LWK-WO


(1) Für jeden Wahlkreis wird am Sitz des Wahlkreises eine Kreiswahlbehörde eingesetzt.

(2) Vorsitzender der Kreiswahlbehörde und Kreiswahlleiter ist der Vorstand der Bezirksverwaltungsbehörde oder bei Städten mit eigenem Statut der Bürgermeister, in deren örtlichem Wirkungsbereich der Sitz liegt.

(3) Der Kreiswahlleiter hat für den Fall seiner vorübergehenden Verhinderung mehrere Stellvertreter zu bestellen und die Reihenfolge zu bestimmen, in der diese zu seiner Vertretung berufen sind.

(4) Im Übrigen besteht die Kreiswahlbehörde aus acht Beisitzern und Ersatzbeisitzern.

(5) Wahlleiter, Beisitzer und Ersatzbeisitzer der Kreiswahlbehörden dürfen nicht gleichzeitig einer anderen Wahlbehörde als Beisitzer oder Ersatzbeisitzer angehören.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 67/2020

§ 9 LWK-WO


(1) Für das Land wird in Graz die Landeswahlbehörde eingesetzt.

(2) Sie besteht aus dem Landeshauptmann oder einem von ihm zu bestellenden ständigen Vertreter als Vorsitzendem und Landeswahlleiter und zwölf Beisitzern und Ersatzbeisitzern. Die Mitglieder der Landeswahlbehörde dürfen keiner anderen Wahlbehörde angehören.

(3) Der Landeshauptmann hat für den Fall der vorübergehenden Verhinderung des Landeswahlleiters mehrere Stellvertreter zu bestellen und die Reihenfolge zu bestimmen, in der diese zu seiner Vertretung berufen sind.

(4) Die Landeswahlbehörde führt, unbeschadet des ihr nach § 4 Abs. 1 zukommenden Wirkungskreises, die Oberaufsicht über alle anderen Wahlbehörden. Im Rahmen dieses Aufsichtsrechtes kann die Landeswahlbehörde insbesondere rechtswidrige Entscheidungen und Verfügungen der nachgeordneten Wahlbehörden aufheben oder abändern. Entscheidungen der Wahlbehörden im Berichtigungsverfahren gegen die Wählerverzeichnisse können von der Landeswahlbehörde nicht abgeändert werden.

(5) Die Landeswahlbehörde kann auch einer Überschreitung der in dieser Wahlordnung festgesetzten Termine, ausgenommen §§ 27, 30 bis 34, für zulässig erklären, falls deren Einhaltung infolge von Störungen des Verkehrs oder aus sonstigen unabweislichen Gründen nicht möglich ist. Durch eine solche Verfügung dürfen jedoch die in anderen Bestimmungen dieser Wahlordnung vorgesehenen Termine und Fristen nicht beeinträchtigt werden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 67/2020

§ 10 LWK-WO


(1) Die nach den §§ 5, 7 und 9 zu bestellenden ständigen Vertreter sowie alle für den Fall einer vorübergehenden Verhinderung zu berufenden Stellvertreter der Wahlleiter sind spätestens am siebenten Tag nach der Wahlausschreibung zu ernennen, es sei denn, dass es sich um die Ernennung dieser Organe bei Wahlbehörden handelt, deren Bildung aus einem der im § 11 Abs. 4 angeführten Gründe erst nachträglich unabweislich geworden ist.

(2) Vor Antritt ihres Amtes haben die bestellten Organe in die Hand desjenigen, der sie bestellt hat, oder in die Hand eines von ihm Beauftragten das Gelöbnis strenger Unparteilichkeit und gewissenhafter Erfüllung ihrer Pflichten abzulegen.

(3) Bis zur Konstituierung der vor jeder Wahl neu zu bildenden Wahlbehörden haben deren Vorsitzende (Stellvertreter) alle unaufschiebbaren Geschäfte, die diesen Wahlbehörden obliegen, zu besorgen und insbesondere auch Eingaben entgegenzunehmen.

(4) Nach der Konstituierung der Wahlbehörden haben deren Vorsitzende (Stellvertreter) ihre gemäß Abs. 3 getroffenen Verfügungen den Wahlbehörden zur Kenntnis zu bringen und sodann alle Geschäfte zu führen, die nicht den Wahlbehörden gemäß § 4 Abs. 1 zur Entscheidung vorbehalten sind.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 67/2020

§ 11 LWK-WO


(1) Spätestens am zehnten Tag nach der Wahlausschreibung haben die in der Landeskammer vertretenen Wählergruppen ihre Vorschläge für die gemäß § 12 Abs. 3 zu bestellenden Beisitzer und Ersatzbeisitzer der neu zu bildenden Wahlbehörden bei den im Abs. 3 bezeichneten Behörden einzubringen. Den Vorschlägen ist die Anzahl der Beisitzer und Ersatzbeisitzer zugrunde zu legen, die ihnen nach der Zusammensetzung der Wahlbehörden am Tag der Wahlausschreibung zukommt.

(2) Als Beisitzer und Ersatzbeisitzer können nur Personen vorgeschlagen werden, die den Vorschriften des § 3 Abs. 3 entsprechen.

(3) Die Eingaben sind für die Bildung der Landeswahlbehörde an den Landeswahlleiter, für die Bildung der Kreis- und Bezirkswahlbehörden an den Kreiswahlleiter und für die Bildung der Gemeindewahlbehörden an den Bezirkswahlleiter zu richten.

(4) Verspätet einlangende Eingaben werden nicht berücksichtigt, es sei denn, dass es sich um Wahlbehörden handelt, deren nachträgliche Bildung durch Änderungen in den Gemeindegebieten oder in den politischen Bezirken unabweislich geworden ist.

(5) Vor Berufung der Beisitzer und Ersatzbeisitzer können die Eingaben jederzeit geändert oder zurückgezogen werden. Die Bestimmungen der Abs. 2 und 3 gelten sinngemäß.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 70/2015, LGBl. Nr. 67/2020

§ 12 LWK-WO


(1) Die Beisitzer und Ersatzbeisitzer der vor jeder Wahl neu zu bildenden Landeswahlbehörde werden von der Landesregierung berufen.

(2) Die Berufung der Beisitzer und Ersatzbeisitzer in den übrigen neu zu bildenden Wahlbehörden obliegt bei den Kreiswahlbehörden dem Landeswahlleiter, bei den Bezirkswahlbehörden dem Kreiswahlleiter und bei den Gemeindewahlbehörden dem Bezirkswahlleiter.

(3) Die Beisitzer und Ersatzbeisitzer werden innerhalb der für jede Wahlbehörde festgesetzten Anzahl auf Grund der Vorschläge der in der Landeskammer vertretenen Wählergruppen unter sinngemäßer Beachtung der Bestimmung des § 74 Abs. 3 bis 6 nach ihrer bei den letzten Kammerwahlen im Bereich der Wahlbehörden festgestellten Stärke berufen.

(4) Wählergruppen, die in diesen Wahlbehörden (Abs. 1 und 2) durch Beisitzer nicht vertreten sind, sich jedoch an der Wahlbewerbung beteiligen, sind berechtigt, in diese Wahlbehörden je eine Vertrauensperson zu entsenden. Die Vertrauenspersonen sind zu den Sitzungen der Wahlbehörde einzuladen; sie nehmen an den Verhandlungen ohne Stimmrecht teil. Im Übrigen finden die Bestimmungen des § 11 Abs. 1, 3, 4 und 5, des § 12 Abs. 1, 2 und 5, des § 13 Abs. 2, des § 16 Abs. 2 und des § 17 sinngemäß Anwendung.

(5) Die Namen der Mitglieder der Wahlbehörden sind ortsüblich kundzumachen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 70/2015, LGBl. Nr. 67/2020

§ 13 LWK-WO


(1) Spätestens am 21. Tag nach der Wahlausschreibung haben die von ihrem Vorsitzenden einzuberufenden Wahlbehörden ihre konstituierende Sitzung abzuhalten.

(2) In dieser Sitzung haben die Beisitzer und Ersatzbeisitzer vor Antritt ihres Amtes in die Hand des Vorsitzenden das Gelöbnis strenger Unparteilichkeit und gewissenhafter Erfüllung ihrer Pflichten abzulegen. Das gleiche Gelöbnis haben auch Beisitzer und Ersatzbeisitzer abzulegen, die nach der konstituierenden Sitzung in die Wahlbehörde berufen werden.

(3) Wahlbehörden, deren Bildung erst nachträglich aus einem der im § 11 Abs. 4 angeführten Gründe unabweislich geworden ist, können auch zu einem späteren Zeitpunkt zur konstituierenden Sitzung einberufen werden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 67/2020

§ 14 LWK-WO


(1) Die Wahlbehörden sind beschlussfähig, wenn der Vorsitzende oder einer seiner Stellvertreter und wenigstens die Hälfte der gemäß § 12 Abs. 3 für die jeweilige Wahlbehörde berufenen Beisitzer anwesend sind.

(2) Zur Fassung eines gültigen Beschlusses ist Stimmenmehrheit erforderlich. Der Vorsitzende stimmt nicht mit. Bei Stimmengleichheit gilt jedoch die Anschauung als zum Beschluss erhoben, der er beitritt.

(3) Ersatzbeisitzer werden bei der Beschlussfähigkeit und bei der Abstimmung nur dann berücksichtigt, wenn Beisitzer der gleichen Wählergruppe an der Ausübung ihres Amtes verhindert sind.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 67/2020

§ 15 LWK-WO Selbstständige Durchführung von Amtshandlungen durch den Wahlleiter


(1) Wenn ungeachtet der ordnungsmäßigen Einberufung eine Wahlbehörde, insbesondere am Wahltag, nicht in beschlussfähiger Anzahl zusammentritt oder während der Amtshandlung beschlussunfähig wird und die Dringlichkeit der Amtshandlung einen Aufschub nicht zulässt, hat der Wahlleiter die Amtshandlung selbstständig durchzuführen. In diesem Falle hat er nach Möglichkeit unter Berücksichtigung der Wählergruppenverhältnisse Vertrauenspersonen heranzuziehen.

(2) Das Gleiche gilt für alle Amtshandlungen einer Wahlbehörde, die überhaupt nicht zusammentreten kann, weil von keiner Wählergruppe Vorschläge gemäß § 11 auf Berufung von Beisitzern (Ersatzbeisitzern) eingebracht wurden.

§ 16 LWK-WO


(1) Übt ein Beisitzer oder Ersatzbeisitzer sein Mandat in der Wahlbehörde aus irgendeinem Grund, ausgenommen die vorübergehende Verhinderung, nicht aus, so hat die Wählergruppe, die den Vorschlag für seine Berufung erstattet hat, einen neuen Vorschlag für die Besetzung des frei gewordenen Mandates zu erstatten.

(2) Auch steht es den Organen, die ständige Vertreter oder für den Fall der Verhinderung bestimmte Stellvertreter in den Wahlbehörden bestellen können, sowie den Parteien, die Vorschläge für die Berufung von Beisitzern oder Ersatzbeisitzern erstattet haben, jederzeit frei, die Berufenen aus der Wahlbehörde zurückzuziehen und durch neue ersetzen zu lassen.

(3) Hat eine Wählergruppe, auf deren Antrag Beisitzer und Ersatzbeisitzer in eine Wahlbehörde berufen wurden, in einem Wahlkreis keinen Wahlvorschlag eingebracht oder wurde ihr Wahlvorschlag nicht veröffentlicht, so verlieren diese Beisitzer und Ersatzbeisitzer in der betreffenden Kreiswahlbehörde sowie in allen ihr nachgeordneten Wahlbehörden ihre Mandate, in der Landeswahlbehörde jedoch nur dann, wenn die Wählergruppe auch in keinem Wahlkreis einen Wahlvorschlag eingebracht hat oder von ihr in keinem der betreffenden Wahlkreise ein Wahlvorschlag veröffentlicht wurde. In diesem Falle sind alle Mandate der Beisitzer und Ersatzbeisitzer nach den Vorschriften des § 12 Abs. 3 auf die wahlwerbenden Gruppen, gleichgültig, ob sie bisher in der Wahlbehörde vertreten waren oder nicht, neu aufzuteilen.

(4) Bei den Änderungen nach den Abs. 1 bis 3 sind die Bestimmungen des § 11 Abs. 1, 2 und 5 sowie die §§ 12 und 13 sinngemäß anzuwenden.

(5) Die vor jeder Wahl gebildeten und nach Abs. 1 bis 4 allenfalls geänderten Wahlbehörden bleiben bis zur Konstituierung der Wahlbehörden anlässlich der nächsten Wahl im Amt.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 67/2020

§ 17 LWK-WO


(1) Für die Tätigkeit in den Wahlbehörden haben ihre Mitglieder (Ersatzmitglieder) nach Maßgabe der Abs. 2 bis 4 Anspruch auf eine Vergütung.

(2) Die Höhe des den Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) der Wahlbehörden für ihre Tätigkeit im Verfahren zur Durchführung der Wahlen gebührenden Stundengeldes wird mit 3,27 Euro für jede, wenn auch nur begonnene Stunde, festgesetzt.

(3) Anträge auf Vergütung sind bei sonstigem Verlust des Anspruches binnen einem Monat nach dem Wahltag bei dem jeweiligen Wahlleiter einzubringen.

(4) Über Anträge nach Abs. 3 entscheidet bei den Mitgliedern der Landeswahlbehörde die Landesregierung, bei Mitgliedern der übrigen Wahlbehörden die Verwaltungsbehörde endgültig, der der Wahlleiter angehört oder von deren Vorstand er bestellt wurde; gegen deren Entscheidung ist ein Rechtmittel nicht zulässig.

(5) Der Vergütungsaufwand für die Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Wahlbehörden ist von der Landwirtschaftskammer zu tragen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 67/2020

§ 18 LWK-WO


(1) Wahlberechtigt sind alle in § 4 des Landwirtschaftskammergesetzes angeführten natürlichen und juristischen Personen, und zwar natürliche Personen unter der Voraussetzung, dass sie spätestens am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet haben, die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines EWR-Vertragsstaates oder der Schweizer Eidgenossenschaft besitzen und kein sonstiger Wahlausschließungsgrund im Sinne der Landtags-Wahlordnung 2004, LGBl. Nr. 45/2004, vorliegt.

(2) Die Wahlberechtigten haben jeweils eine Stimme für die Wahl der Landes- und der Bezirkskammerräte. Das Wahlrecht für die Wahl der Landes- und Bezirkskammerräte besteht in der Gemeinde des Haupt(wohn)sitzes der/des Kammerzugehörigen oder in jener Gemeinde, in der die die Kammerzugehörigkeit begründenden land- und forstwirtschaftlichen Grundstücke überwiegend liegen oder in der die die Kammerzugehörigkeit begründende Tätigkeit überwiegend ausgeübt wird. Soweit mehrere Gemeinden in Betracht kommen, kann die kammerzugehörige Person jene Gemeinde bezeichnen, in der sie ihr Wahlrecht ausüben möchte. Unterlässt die kammerzugehörige Person diese Bezeichnung, so besteht das Wahlrecht in der Gemeinde des Haupt(wohn)sitzes.

(3) Ob die Voraussetzungen des Wahlrechts nach Abs. 1 zutreffen, ist – abgesehen vom Wahlalter – nach dem Stichtag (§ 1 Abs. 3) zu beurteilen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 55/2010, LGBl. Nr. 91/2010, LGBl. Nr. 70/2015, LGBl. Nr. 67/2020

§ 19 LWK-WO


(1) Die Landwirtschaftskammer hat die für die Kammern der Land- und Forstwirtschaft wahlberechtigten Mitglieder auf Grundlage der ständigen Mitgliederevidenz im Betriebsinformationssystem (§ 42b Landwirtschaftskammergesetz, LGBl. Nr. 14/1970), unter Mithilfe der Finanzverwaltung, der Träger der gesetzlichen Kranken- und Pensionsversicherung, der Agrarmarkt Austria und sonstiger Behörden und Körperschaften öffentlichen Rechts in gemeindeweise gegliederte Mitgliederverzeichnisse so rechtzeitig zu erfassen, dass diese den Gemeinden spätestens zwei Wochen nach der Wahlausschreibung zukommen. Die solcher Art vorbereiteten und zur Verfügung gestellten Mitgliederverzeichnisse dienen den Gemeinden als Grundlage für die von ihnen bis spätestens zum 28. Tag nach der Wahlausschreibung anzulegenden Wählerverzeichnisse.

(2) Für die Wählerverzeichnisse ist das Muster in Anlage 1 zu verwenden.

(3) Die Wählerverzeichnisse sind nach dem Namensalphabet der Wahlberechtigten anzulegen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 55/2010, LGBl. Nr. 70/2015, LGBl. Nr. 67/2020

§ 20 LWK-WO Bekanntgabe der Anzahl der wahlberechtigten Personen


Vor Auflegung des Wählerverzeichnisses haben die Gemeinden den Bezirkswahlbehörden die Anzahl der wahlberechtigten Personen in der Gemeinde, getrennt nach Männern, Frauen und juristischen Personen, bekannt zu geben. Die Bezirkswahlbehörde übermittelt die Daten über die Anzahl der Wahlberechtigten sowohl der Kreiswahlbehörde als auch der Landeswahlbehörde. In der gleichen Weise sind auch über Änderungen der Anzahl der wahlberechtigten Personen, die sich durch das Einspruchsverfahren ergeben, nach Abschluss des Wählerverzeichnisses unverzüglich zu berichten.

§ 21 LWK-WO


(1) Am 32. Tag nach der Wahlausschreibung ist das Wählerverzeichnis in einem allgemein zugänglichen Amtsraum durch fünf Werktage zur öffentlichen Einsicht und Durchführung des Berichtigungsverfahrens (Einspruchsverfahren gemäß § 27 Abs. 4 lit. c Landwirtschaftskammergesetz) aufzulegen. Fällt der Beginn dieser Frist auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen gesetzlichen Feiertag, so hat die Auflage erst am darauffolgenden Werktag zu erfolgen. Die Einsicht in ein automationsunterstützt erstelltes Wählerverzeichnis kann nach Maßgabe der organisatorischen und technischen Möglichkeiten auch über Bildschirm oder Terminal gewährt werden. Hierbei ist sicherzustellen, dass ein Ausdruck durch die Einsicht nehmende Person nicht möglich ist. Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis gelten als Berichtigungsanträge.

(2) Die Auflegung des Wählerverzeichnisses hat der Bürgermeister vor Beginn des Einsichtszeitraums ortsüblich kundzumachen. Die Kundmachung hat auch den Einsichtszeitraum, die für die Einsichtnahme bestimmten Tagesstunden, die nicht unter zwei Stunden bemessen sein dürfen, die Bezeichnung der Amtsräume, in denen das Wählerverzeichnis aufliegt, die Amtsstelle, bei der Berichtigungsanträge gegen das Wählerverzeichnis eingebracht werden können, sowie die Bestimmungen des Abs. 3 und des § 22 zu enthalten. Bei der Festsetzung der für die Einsichtnahme bestimmten Tagesstunden ist darauf Bedacht zu nehmen, dass die Einsichtnahme auch außerhalb der normalen Arbeitszeit ermöglicht wird.

(3) Innerhalb des Einsichtszeitraums kann jedermann in das Wählerverzeichnis Einsicht nehmen.

(4) Vom ersten Tag der Auflegung an dürfen Änderungen in Wählerverzeichnissen nur mehr auf Grund des Berichtigungsverfahrens (§§ 21ff) vorgenommen werden. Ausgenommen hievon sind Streichungen wegen Eintragungen in mehreren Gemeinden, die Beseitigung von offenbaren Unrichtigkeiten in den Eintragungen von Wahlberechtigten sowie die Behebung von Formgebrechen, insbesondere die Berichtigung von Schreib- oder EDV-Fehlern.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 55/2010, LGBl. Nr. 67/2020

§ 22 LWK-WO


(1) Gegen das Wählerverzeichnis kann jeder Kammerzugehörige unter Angabe seines Namens und der Adresse innerhalb des Einsichtszeitraums wegen Aufnahme vermeintlich Nichtwahlberechtigter oder wegen Nichtaufnahme vermeintlich Wahlberechtigter schriftlich oder mündlich beim Gemeindeamt einen Berichtigungsantrag stellen.

(2) Der Berichtigungsantrag muss beim Gemeindeamt noch vor Ablauf des Einsichtszeitraums einlangen.

(3) Der Berichtigungsantrag ist für jeden Berichtigungsfall gesondert zu überreichen. Hat der Berichtigungsantrag die Aufnahme eines vermeintlich Wahlberechtigten zum Gegenstand, so sind auch die zur Begründung desselben notwendigen Belege anzuschließen. Wird im Berichtigungsantrag die Streichung eines vermeintlich Nichtwahlberechtigten begehrt, so ist der Grund hiefür anzugeben. Jeder Berichtigungsantrag, auch ein mangelhaft belegter, ist vom Gemeindeamt entgegenzunehmen. Ist ein Berichtigungsantrag von mehreren Antragstellern unterzeichnet, so gilt, wenn kein Zustellungsbevollmächtigter genannt ist, der an erster Stelle Unterzeichnete als zustellungsbevollmächtigt.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 67/2020

§ 23 LWK-WO


(1) Die Gemeinde hat die Personen, gegen deren Aufnahme in das Wählerverzeichnis ein Berichtigungsantrag gestellt wurde, hievon unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Gründe innerhalb von 24 Stunden nach Einlangen des Berichtigungsantrages zu verständigen. Den Betroffenen steht es frei, binnen vier Tagen schriftlich oder mündlich Einwendungen bei der Gemeindewahlbehörde vorzubringen.

(2) Die Namen der Antragsteller unterliegen dem Amtsgeheimnis. Den Strafgerichten sind sie auf Verlangen bekannt zu geben.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 67/2020

§ 24 LWK-WO


(1) Über den Berichtigungsantrag entscheidet die Gemeindewahlbehörde binnen fünf Tagen nach Einlangen des Berichtigungsantrages. Gegen die Entscheidung der Gemeindewahlbehörde ist eine Berufung unzulässig.

(2) Die Entscheidung ist von der Gemeindewahlbehörde dem Antragsteller und dem durch die Entscheidung Betroffenen unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

(3) Erfordert die Entscheidung eine Richtigstellung des Wählerverzeichnisses, so ist sie von der Gemeinde sofort unter Angabe der Entscheidungsdaten durchzuführen. Im Wählerverzeichnis ist anzumerken, dass eine im Wählerverzeichnis geführte Person im Zuge des Berichtigungsverfahrens gelöscht wurde oder eine nicht im Wählerverzeichnis geführte Person neu aufgenommen wurde.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 67/2020

§ 25 LWK-WO


(1) Nach Abschluss des Berichtigungsverfahrens hat die Gemeinde das Wählerverzeichnis abzuschließen. Die Gemeinden haben die Anzahl der wahlberechtigten Personen, getrennt nach Männern, Frauen und juristischen Personen im Wege der Bezirkswahlbehörde der Kreis- und der Landeswahlbehörde bekannt zu geben.

(2) Die im abgeschlossenen Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten sind von der Gemeinde bis spätestens am dritten Tag vor der Möglichkeit der Zusendung der Briefwahlunterlagen von der Aufnahme in das Wählerverzeichnis unter Angabe des Geburtsjahres, des Wahlortes, des Wahltages, der Wahlzeit und des Wahllokales schriftlich zu verständigen. Des Weiteren ist in der Verständigung die fortlaufende Nummer des Wählerverzeichnisses anzuführen. Zudem ist in der Verständigung auf die Möglichkeit der Briefwahl hinzuweisen.

(3) Das abgeschlossene Wählerverzeichnis ist der Wahl zugrunde zu legen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 67/2020

§ 26 LWK-WO


(1) Wählbar in die Vollversammlung der Landeskammer sind die gemäß § 18 Abs. 1 Wahlberechtigten, die spätestens am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben.

(2) Wählbar in die Vollversammlung der Bezirkskammer sind die gemäß § 18 Abs. 1 Wahlberechtigten, die spätestens am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben.

(3) Ein Mitglied verliert sein Mandat, wenn nach der Wahl ein Umstand eintritt oder bekannt wird, der nach den Bestimmungen dieser Wahlordnung die Wählbarkeit gehindert hätte.

(4) Wird über ein Mitglied einer Kammer die Untersuchungshaft wegen einer die Ausschließung von der Wählbarkeit begründenden strafbaren Handlung verhängt oder über dessen Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet, so bleibt es bis zum rechtskräftigen Abschluss des Straf- oder Insolvenzverfahrens suspendiert.

(5) Über das Zutreffen der Voraussetzungen für den Verlust des Mandates oder die Suspension entscheidet bei Landeskammerräten die Kreiswahlbehörde, bei Bezirkskammerräten die Bezirkswahlbehörde mit Bescheid. Gegen diesen Bescheid ist binnen zwei Wochen nach Zustellung des schriftlichen Bescheides die Berufung an die Landesregierung zulässig.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 67/2020

§ 27 LWK-WO


(1) Wählergruppen haben ihren Wahlvorschlag für das erste Ermittlungsverfahren für die Landeskammerwahl (Kreiswahlvorschlag) und ihren Wahlvorschlag für die Bezirkskammerwahl (Bezirkswahlvorschlag) spätestens am 37. Tag vor dem Wahltag bis 13 Uhr der Kreiswahlbehörde bzw. der Bezirkswahlbehörde vorzulegen. Die Vorsitzenden der jeweiligen Wahlbehörde haben auf dem Wahlvorschlag den Tag und die Uhrzeit seines Einlangens zu vermerken.

(2) Der Wahlvorschlag muss von mindestens 100 Wahlberechtigten des betreffenden Wahlkörpers unterschrieben oder von einem bäuerlichen Landesverein eingebracht sein. Die Unterzeichner des Wahlvorschlages und der Vertreter des bäuerlichen Landesvereines haben hiebei ihren Zu- und Vornamen, das Geburtsdatum und die Adresse anzuführen. Dem Wahlvorschlag müssen die Bestätigungen der Gemeinden beiliegen, dass die Unterzeichner des Wahlvorschlages im Wählerverzeichnis eingetragen sind; sind die Unterzeichner bäuerliche Landesvereine, so entfallen diese Bestätigungen. Die Gemeinden sind verpflichtet, die Bestätigungen unverzüglich und ohne Einhebung von Verwaltungsabgaben auszufertigen. Eine Zurückziehung einzelner Unterschriften nach Einlangen des Wahlvorschlages bei der Kreiswahlbehörde bzw. der Bezirkswahlbehörde ist von dieser nicht zur Kenntnis zu nehmen, es sei denn, dass der Unterzeichner der Kreiswahlbehörde bzw. der Bezirkswahlbehörde glaubhaft macht, dass er durch einen wesentlichen Irrtum oder durch arglistige Täuschung oder Drohung zur Leistung der Unterschrift bestimmt worden ist, und die Zurückziehung der Unterschrift spätestens am 26. Tag vor dem Wahltag erfolgt ist.

(3) Der Wahlvorschlag muss enthalten:

1.

die unterscheidende Wählergruppenbezeichnung in Worten und eine allfällige Kurzbezeichnung in Buchstaben;

2.

die Parteiliste, das ist ein Verzeichnis von höchstens doppelt so vielen Bewerbern, als im Wahlkreis für die Landeskammer Landeskammerräte bzw. für die Bezirkskammer Bezirkskammerräte zu wählen sind, in der beantragten, mit arabischen Ziffern bezeichneten Reihenfolge unter Angabe des Zu- und Vornamens, Geburtsdatums, Berufes und der Wohnungsanschrift jedes Bewerbers;

3.

die Bezeichnung des zustellungsbevollmächtigten Vertreters (Zu- und Vorname, Beruf, Wohnungsanschrift).

(4) In den Wahlvorschlag darf ein Bewerber nur dann aufgenommen werden, wenn er hiezu seine Zustimmung schriftlich erklärt hat. Die Erklärung ist dem Wahlvorschlag anzuschließen.

(5) Der Wahlvorschlag muss eine einheitliche, zusammenhängende Urkunde darstellen.

(6) Die Kreis- und Bezirkswahlbehörden haben Abschriften der eingebrachten Wahlvorschläge unverzüglich der Landeswahlbehörde vorzulegen. Desgleichen sind auch nachträgliche Änderungen, die in den gemäß § 33 veröffentlichten Wahlvorschlägen berücksichtigt wurden, der Landeswahlbehörde unverzüglich mitzuteilen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 67/2020

§ 28 LWK-WO Unterscheidende Wählergruppenbezeichnung in den Wahlvorschlägen


(1) Wenn mehrere Wahlvorschläge dieselben oder schwer unterscheidbare Wählergruppenbezeichnungen tragen, so hat der Kreiswahlleiter bzw. Bezirkswahlleiter die Vertreter dieser Wahlvorschläge zu einer gemeinsamen Besprechung zu laden und ein Einvernehmen über die Unterscheidung der Wählergruppenbezeichnung anzubahnen. Gelingt ein Einvernehmen nicht, so hat die Kreiswahlbehörde bzw. Bezirkswahlbehörde Wählergruppenbezeichnungen, die schon auf veröffentlichten Wahlvorschlägen bei der letzten Landwirtschaftskammerwahl enthalten waren, zu belassen, die übrigen Wahlvorschläge aber nach dem an erster Stelle vorgeschlagenen Bewerber zu benennen.

(2) Desgleichen sind auch Wahlvorschläge ohne ausdrückliche Wählergruppenbezeichnung nach dem an erster Stelle vorgeschlagenen Bewerber zu benennen.

(3) Wenn ein Wahlvorschlag nach dem an erster Stelle vorgeschlagenen Bewerber zu benennen ist (Namensliste), der Name des Listenführers aber dem Namen des Listenführers einer anderen Parteiliste gleicht oder von diesem schwer unterscheidbar ist, hat der Kreiswahlleiter bzw. Bezirkswahlleiter den Vertreter dieses Wahlvorschlages zu einer Besprechung zu laden und ihn aufzufordern, einen anderen Listenführer zu bezeichnen, dessen Name zu einer Verwechslung nicht Anlass gibt. Wird in einem solchen Falle kein anderer Listenführer namhaft gemacht, so gilt der Wahlvorschlag als nicht eingebracht.

(4) Im Übrigen gilt der Grundsatz, dass bei neu auftretenden Wählergruppen die Wählergruppenbezeichnung der Wählergruppe den Vorrang hat, die ihren Wahlvorschlag früher eingebracht hat.

§ 29 LWK-WO Wahlvorschlag ohne zustellungsbevollmächtigten Vertreter


(1) Wenn ein Wahlvorschlag keinen zustellungsbevollmächtigten Vertreter anführt, so gilt der jeweils an erster Stelle des Wahlvorschlages stehende Bewerber als zustellungsbevollmächtigter Vertreter der Wählergruppe.

(2) Die Wählergruppe kann den zustellungsbevollmächtigten Vertreter jederzeit durch einen anderen Vertreter ersetzen. Solche an die Kreiswahlbehörde bzw. Bezirkswahlbehörde zu richtende Erklärungen bedürfen nur der Unterschrift des letzten zustellungsbevollmächtigten Vertreters. Stimmt dieser nicht zu, so muss diese Erklärung von mehr als der Hälfte der auf dem Wahlvorschlag angeführten Bewerber unterschrieben sein, die zum Zeitpunkt der Vorlage der Erklärung auf dem Wahlvorschlag aufscheinen.

(3) Wenn der Wahlvorschlag einer Wählergruppe auf Grund seiner Bezeichnung einer politischen Partei zugerechnet werden kann, hat der Austausch des zustellungsbevollmächtigten Vertreters entgegen den Bestimmungen des Abs. 2 durch die Landesorganisation dieser politischen Partei zu erfolgen.

§ 30 LWK-WO Überprüfung der Wahlvorschläge


(1) Der Vorsitzende der Kreiswahlbehörde bzw. Bezirkswahlbehörde hat unverzüglich zu überprüfen, ob die eingelangten Wahlvorschläge von mindestens je 100 Wahlberechtigten unterschrieben oder von einem bäuerlichen Landesverein eingebracht sind (§ 27 Abs. 2) und die in den Parteilisten vorgeschlagenen Wahlwerber wählbar sind. Die Kreiswahlbehörde bzw. Bezirkswahlbehörde hat, wenn ein Wahlberechtigter mehrere Wahlvorschläge unterschrieben hat, dessen Namen auf dem als ersten eingelangten Wahlvorschlag zu belassen. Auf den anderen Wahlvorschlägen ist er zu streichen.

(2) Weist ein Wahlvorschlag nicht die erforderliche Zahl von Unterschriften nebst den im § 27 Abs. 2 geforderten Daten auf, so gilt er als nicht eingebracht. Bewerber, die nicht wählbar sind oder deren schriftliche Erklärungen (§ 27 Abs. 4) nicht vorliegen, werden im Wahlvorschlag gestrichen. Der zustellungsbevollmächtigte Vertreter der betroffenen Wählergruppe ist von der Streichung bis spätestens am 30. Tag vor dem Wahltag zu verständigen.

§ 31 LWK-WO Ergänzungsvorschläge


Wenn ein Bewerber verzichtet oder stirbt oder die Wählbarkeit verliert oder mangels Wählbarkeit oder schriftlicher Erklärung (§ 27 Abs. 4) gestrichen wird, so kann die Wählergruppe ihren Wahlvorschlag durch Nennung eines anderen Bewerbers ergänzen oder die fehlende Erklärung nachbringen. Die Ergänzungsvorschläge, die nur der Unterschrift des zustellungsbevollmächtigten Vertreters der Wählergruppe bedürfen, sowie die Erklärung müssen jedoch spätestens am 26. Tag vor dem Wahltag bis 13 Uhr bei der Kreiswahlbehörde bzw. Bezirkswahlbehörde einlangen.

§ 32 LWK-WO Wahlvorschläge mit gleichen Wahlwerbern


Weisen mehrere Wahlvorschläge im gleichen Wahlkreis für die Landeskammerwahl bzw. für eine Bezirkskammerwahl den Namen desselben Wahlwerbers auf, so ist dieser von der Kreiswahlbehörde bzw. Bezirkswahlbehörde aufzufordern, binnen acht Tagen, spätestens jedoch am 26. Tag vor dem Wahltag bis 13 Uhr zu erklären, für welchen der Wahlvorschläge er sich entscheidet. Auf allen anderen Wahlvorschlägen wird er gestrichen. Wenn er sich in der vorgesehenen Frist nicht erklärt, ist er auf dem als ersten eingelangten Wahlvorschlag, der seinen Namen trägt, zu belassen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 70/2015

§ 33 LWK-WO


(1) Die ordnungsgemäß eingebrachten Wahlvorschläge sind von der Kreiswahlbehörde bzw. Bezirkswahlbehörde frühestens am 25., spätestens am 21. Tag vor dem Wahltag abzuschließen, falls eine Parteiliste mehr als doppelt so viele Bewerber enthält, als Kammerräte zu wählen sind, sind die überzähligen Bewerber zu streichen. Die Wahlvorschläge sind spätestens am neunten Tag vor dem Wahltag in der „Grazer Zeitung – Amtsblatt für die Steiermark“ und an den Amtstafeln der Bezirksverwaltungsbehörden und der Gemeindeämter zu veröffentlichen.

(2) In der Veröffentlichung nach Abs. 1 hat sich die Reihenfolge der Wählergruppen, die in der zuletzt gewählten Landeskammer vertreten waren, nach der Zahl der Landeskammerräte, die die Wählergruppen bei der letzten Wahl erreicht haben, zu richten. Ist die Zahl der Landeskammerräte gleich, so bestimmt sich die Reihenfolge nach der bei der letzten Landeskammerwahl ermittelten Gesamtsumme der Wählergruppenstimmen; sind auch diese gleich, so hat die Landeswahlbehörde durch Los, das von dem an Jahren jüngsten Mitglied zu ziehen ist, zu entscheiden. Die so ermittelte Reihenfolge ist von der Landeswahlbehörde den Kreis- und Bezirkswahlbehörden bis spätestens am 35. Tag vor dem Wahltag bekannt zu geben und ist für diese Wahlbehörden verbindlich.

(3) Im Anschluss an die nach Abs. 2 gereihten Wählergruppen sind die übrigen Wählergruppen anzuführen, wobei sich ihre Reihenfolge nach dem Zeitpunkt der Einbringung des Wahlvorschlages zu richten hat. Bei gleichzeitig eingebrachten Wahlvorschlägen entscheidet über die Reihenfolge die Kreiswahlbehörde bzw. Bezirkswahlbehörde durch Los, das von dem an Jahren jüngsten Mitglied zu ziehen ist.

(4) Den unterscheidenden Wählergruppenbezeichnungen sind die Worte „Liste 1, 2, 3 usw.“ in fortlaufender Nummerierung voranzusetzen. Beteiligt sich eine in der zuletzt gewählten Landeskammer vertretene Wählergruppe nicht an der Wahlbewerbung, so hat in der Veröffentlichung nur ihre nach Abs. 2 zukommende Listennummer und daneben das Wort „leer“ aufzuscheinen.

(5) Die Veröffentlichung hat in ortsüblicher Weise zu erfolgen. Aus ihr müssen alle Listennummern sowie der Inhalt der Wahlvorschläge (§ 27 Abs. 3 Z 1 bis 3), abgesehen von Geburtstagen, Geburtsmonaten, Straßennamen und Hausnummern, zur Gänze ersichtlich zu sein. Eine Ausfertigung der Veröffentlichung ist unverzüglich der Landeswahlbehörde vorzulegen.

(6) Bei allen Wählergruppen sind die Wählergruppenbezeichnungen einschließlich allfälliger Kurzbezeichnungen mit gleich großen Druckbuchstaben in für jede Wählergruppe gleich große Rechtecke mit schwarzer Druckfarbe einzutragen. Für die Kurzbezeichnung sind hiebei einheitlich große schwarze Druckbuchstaben zu verwenden. Vor jeder Wählergruppenbezeichnung sind in schwarzem Druck das Wort „Liste“ und darunter größer die jeweilige fortlaufende Ziffer anzuführen. Bei mehr als dreizeiligen Wählergruppenbezeichnungen kann die Größe der Druckbuchstaben dem zur Verfügung stehenden Raum entsprechend angepasst werden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 70/2015, LGBl. Nr. 67/2020

§ 34 LWK-WO


(1) Eine Wählergruppe kann ihren Wahlvorschlag durch eine schriftliche Erklärung zurückziehen. Diese Erklärung muss jedoch spätestens am 26. Tag vor dem Wahltag bis 13 Uhr bei der Kreiswahlbehörde bzw. Bezirkswahlbehörde einlangen und von mindestens der Hälfte der Wahlberechtigten, die seinerzeit den Wahlvorschlag unterzeichnet haben, gefertigt sein oder vom betreffenden bäuerlichen Landesverein eingebracht werden.

(2) Ein Wahlvorschlag gilt weiters als zurückgezogen, wenn sämtliche Wahlwerber desselben im eigenen Namen schriftlich bis zum 26. Tag vor dem Wahltag bis 13 Uhr gegenüber der Kreiswahlbehörde bzw. Bezirkswahlbehörde auf ihre Wahlbewerbung verzichtet haben.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 67/2020

§ 35 LWK-WO


(1) Jede Gemeinde ist Wahlort.

(2) Die Gemeindewahlbehörden legen nach Maßgabe der folgenden Vorschriften das Wahllokal und die Wahlzeit fest. Das Wahllokal und die Wahlzeit sind rechtzeitig, spätestens am 13. Tag vor dem Wahltag, festzusetzen.

(3) Die getroffenen Verfügungen sind spätestens am 13. Tag vor dem Wahltag von der Gemeinde ortsüblich, jedenfalls aber auch durch Anschlag am Gebäude des Wahllokales, kundzumachen. In der Kundmachung ist auch an das im § 39 ausgesprochene Verbot der Wahlwerbung, der Ansammlung und des Waffentragens zu erinnern.

(4) Die von der Gemeindewahlbehörde getroffenen Verfügungen (§§ 37 bis 40) sind im Wege der Bezirkswahlbehörde unverzüglich der zuständigen Kreiswahlbehörde und der Landeswahlbehörde mitzuteilen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 67/2020

§ 36 LWK-WO (weggefallen)


§ 36 LWK-WO seit 23.07.2020 weggefallen.

§ 37 LWK-WO


Das Wahllokal muss für die Durchführung der Wahlhandlung geeignet sein. Die für die Vornahme der Wahl erforderlichen Einrichtungsstücke, wie der Amtstisch für die Wahlbehörde, in dessen Nähe ein Tisch für die Wahlzeugen, die Wahlurne und die erforderlichen Wahlzellen mit Einrichtung, sind von der Gemeinde beizustellen. Ebenso ist darauf zu achten, dass in dem Gebäude des Wahllokales nach Möglichkeit ein entsprechender Warteraum für die Wähler zur Verfügung steht.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 67/2020

§ 38 LWK-WO


(1) In jedem Wahllokal muss mindestens eine Wahlzelle sein. Um eine raschere Abfertigung der Wähler zu ermöglichen, können auch mehrere Wahlzellen aufgestellt werden, soweit die Überwachung der Wahlhandlung dadurch nicht gefährdet wird. Hat eine Gemeinde mehr als 500 Wahlberechtigte, so sind in diesem Wahllokal mindestens zwei Wahlzellen aufzustellen.

(2) Die Wahlzelle ist derart herzustellen, dass der Wähler in der Zelle unbeobachtet von allen anderen im Wahllokal anwesenden Personen den Stimmzettel ausfüllen und in das Wahlkuvert geben kann.

(3) Als Wahlzelle genügt, wenn zu diesem Zweck eigens konstruierte, feste Zellen nicht zur Verfügung stehen, jede Absonderungsvorrichtung im Wahllokal, die ein Beobachten des Wählers in der Wahlzelle verhindert. Die Wahlzelle kann insbesondere durch einfache, mit undurchsichtigem Papier oder Stoff bespannte Holzrahmen, durch die Anbringung eines Vorhanges in einer Zimmerecke, durch Aneinanderschieben von größeren Kästen, durch entsprechende Aufstellung von Schultafeln gebildet werden. Sie ist womöglich derart aufzustellen, dass der Wähler die Zelle von einer Seite betreten und auf der anderen Seite verlassen kann.

(4) Die Wahlzelle ist mit einem Tisch und einem Stuhl oder mit einem Stehpult sowie mit einer Schreibunterlage zu versehen und mit dem erforderlichen Material für die Ausfüllung des Stimmzettels (womöglich Farbstift) auszustatten. Außerdem sind die von der Kreiswahlbehörde und der Bezirkswahlbehörde abgeschlossenen und veröffentlichten Wählergruppenlisten in der Wahlzelle an einer sichtbaren Stelle anzuschlagen.

(5) Es ist auch dafür Sorge zu tragen, dass die Wahlzelle während der Wahlzeit ausreichend beleuchtet ist.

(6) Die Wahlurne muss ein verschließbarer Behälter sein, der lediglich einen Schlitz für das Hineinwerfen der Wahlkuverts aufweist. Sie muss genügend groß sein, um nach Beendigung der Stimmenabgabe vor Öffnung der Urne das Mischen der Wahlkuverts zu ermöglichen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 67/2020

§ 39 LWK-WO


(1) Im Gebäude des Wahllokales und in einem Umkreis von 10 m (Verbotszone) ist am Wahltag jede Art der Wahlwerbung, insbesondere auch durch Ansprachen an die Wähler, durch Anschlag oder Verteilen von Wahlaufrufen oder von Kandidatenlisten u. dgl., ferner jede Ansammlung sowie das Tragen von Waffen jeder Art verboten.

(2) Das Verbot des Tragens von Waffen bezieht sich nicht auf jene Waffen, die am Wahltag von öffentlichen, im betreffenden Umkreis im Dienste befindlichen Sicherheitsorganen nach ihren dienstlichen Vorschriften getragen werden müssen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 67/2020

§ 40 LWK-WO


Der Beginn und die Dauer der Stimmenabgabe (Wahlzeit) ist so festzusetzen, dass die Ausübung des Wahlrechts für alle Wähler gesichert wird. Das Ende der Wahlzeit am Wahltag darf nicht später als mit 16 Uhr festgesetzt werden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 67/2020

§ 41 LWK-WO


(1) In jedes Wahllokal kann von jeder Wählergruppe, deren Kreiswahlvorschlag oder Bezirkswahlvorschlag veröffentlicht wurde, ein Wahlzeuge entsendet werden. Der Wahlzeuge ist dem Gemeindewahlleiter spätestens am zwölften Tag vor dem Wahltag durch den zustellungsbevollmächtigten Vertreter der Wählergruppe schriftlich namhaft zu machen. Jeder Wahlzeuge erhält vom Gemeindewahlleiter einen Eintrittsschein, der ihn zum Eintritt in das Wahllokal ermächtigt und beim Betreten des Wahllokales der Wahlbehörde vorzuweisen ist.

(2) Die Wahlzeugen haben lediglich als Beobachter der Wählergruppe zu fungieren; ein weiterer Einfluss auf den Gang der Wahlhandlung steht ihnen nicht zu.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 67/2020

§ 42 LWK-WO


(1) Die Leitung der Wahl steht der Gemeindewahlbehörde zu.

(2) Der Wahlleiter hat für die Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung bei der Wahlhandlung und für die Beobachtung der Bestimmungen dieser Wahlordnung Sorge zu tragen. Überschreitungen des Wirkungskreises der Wahlbehörde hat er nicht zuzulassen.

(3) Den Anordnungen des Wahlleiters ist von jedermann unbedingt Folge zu leisten.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 67/2020

§ 43 LWK-WO


(1) Am Tag der Wahl, zur festgesetzten Stunde und in dem dazu bestimmten Wahllokal, wird die Wahlhandlung durch den Wahlleiter eingeleitet, der der Wahlbehörde das Wählerverzeichnis nebst dem vorbereiteten Abstimmungsverzeichnis (Muster Anlage 2) und allenfalls einem elektronisch geführten Abstimmungsverzeichnis (§ 48 Abs. 6), die Wahlkuverts und die amtlichen Stimmzettel (§ 52) übergibt und ihr die Bestimmungen der §§ 14 und 15 über die Beschlussfähigkeit der Wahlbehörde zur Kenntnis bringt. Der Wahlleiter hat der Wahlbehörde die Anzahl der gegen Empfangsbestätigung (§ 52 Abs. 3) übernommenen amtlichen Stimmzettel (§ 52) bekannt zu geben, vor der Wahlbehörde diese Anzahl zu überprüfen und das Ergebnis in der Niederschrift festzuhalten.

(2) Unmittelbar vor Beginn der Abstimmung hat sich die Wahlbehörde zu überzeugen, dass die zum Hineinlegen der Stimmzettel bestimmte Wahlurne leer ist.

(3) Die Abstimmung beginnt damit, dass die Mitglieder der Wahlbehörde, ihre etwaigen Hilfskräfte, die Vertrauenspersonen und die Wahlzeugen ihre Stimmen abgeben, soweit sie im Wählerverzeichnis eingetragen sind.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 67/2020

§ 44 LWK-WO Wahlkuverts


(1) Für die Wahl sind undurchsichtige Wahlkuverts zu verwenden. Bei gleichzeitiger Durchführung der Wahl der Landeskammerräte mit der Wahl der Bezirkskammerräte ist für beide amtlichen Stimmzettel nur ein Wahlkuvert zu verwenden.

(2) Die Anbringung von Worten, Bemerkungen oder Zeichen auf den Wahlkuverts ist verboten.

§ 45 LWK-WO Betreten des Wahllokales


(1) In das Wahllokal dürfen außer der Wahlbehörde nur deren Hilfskräfte, die Wahlzeugen, die Wähler zur Abgabe der Stimme und die allenfalls zur Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung erforderlichen Amtspersonen zugelassen werden. Nach Abgabe ihrer Stimme haben die Wähler das Wahllokal sofort zu verlassen.

(2) Sofern es zur ungestörten Durchführung der Wahl erforderlich erscheint, kann der Wahlleiter verfügen, dass die Wähler nur einzeln in das Wahllokal eingelassen werden.

§ 46 LWK-WO


(1) Die Wahlberechtigten haben ihr Stimmrecht persönlich durch Abgabe des Stimmzettels am Wahltag vor der Wahlbehörde oder durch Briefwahl auszuüben.

(2) An den Wahlen dürfen vorbehaltlich der Bestimmungen in Abs. 3 und 4 nur Wahlberechtigte teilnehmen, deren Namen im abgeschlossenen Wählerverzeichnis eingetragen sind.

(3) Juristische Personen üben ihr Wahlrecht durch den zu ihrer Vertretung nach außen gesetzlich, satzungsgemäß oder stiftungsbehördlich berufenen Vertreter oder einen von diesem schriftlich Bevollmächtigten aus. Das Wahlrecht einer juristischen Person darf jedoch nur von einem Vertreter oder Bevollmächtigten ausgeübt werden, bei dem unabhängig von seiner Staatsangehörigkeit kein Wahlausschließungsgrund, der ihn vom Wahlrecht zum Steiermärkischen Landtag ausschließen würde, vorliegt.

(4) Jeder Wahlberechtigte hat für die Wahl der Landes- und der Bezirkskammerräte jeweils nur eine Stimme. Durch diese Bestimmung wird das Recht des Wahlberechtigten, außer in Ausübung des ihm persönlich zustehenden Wahlrechts auch als Vertreter oder Bevollmächtigter einer wahlberechtigten juristischen Person in deren Name eine Stimme abzugeben, nicht berührt.

(5) Jeder Wahlberechtigte übt sein Wahlrecht in jener Gemeinde aus, in deren Wählerverzeichnis er eingetragen ist, sofern er nicht vom Recht der Briefwahl Gebrauch macht.

(6) Körper- oder sinnesbehinderte Wähler dürfen sich von einer Geleitperson, die sie selbst auswählen können, führen und sich von dieser bei der Wahlhandlung helfen lassen. Von diesen Fällen abgesehen, darf die Wahlzelle jeweils nur von einer Person betreten werden.

(7) Als körper- oder sinnesbehindert gelten Personen, denen die Ausfüllung des amtlichen Stimmzettels ohne fremde Hilfe nicht zugemutet werden kann.

(8) Über die Zulässigkeit der Inanspruchnahme einer Geleitperson entscheidet im Zweifelsfall die Wahlbehörde. Jede Stimmabgabe mit Hilfe einer Geleitperson ist in der Niederschrift festzuhalten.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 67/2020

§ 47 LWK-WO Identitätsfeststellung


(1) Jeder Wähler, der von seinem Stimmrecht durch Abgabe des Stimmzettels am Wahltag in einem Wahllokal Gebrauch macht, tritt vor die Wahlbehörde, nennt seinen Namen, bezeichnet seine Wohnadresse und legt eine Urkunde oder eine sonstige amtliche Bescheinigung vor, aus der seine Identität ersichtlich ist.

(2) Als Urkunden oder amtliche Bescheinigungen zur Feststellung der Identität kommen jedenfalls amtliche Lichtbildausweise, wie Personalausweis, Reisepass und Führerschein, in Betracht.

(3) Weist der Wähler eine Urkunde oder Bescheinigung der im Abs. 2 bezeichneten Art nicht vor, so ist er dennoch zur Abstimmung zuzulassen, wenn er der Mehrheit der Mitglieder der Wahlbehörde persönlich bekannt ist. Dieser Umstand ist in der Niederschrift über den Wahlvorgang ausdrücklich zu vermerken.

§ 48 LWK-WO


(1) Zur Stimmabgabe dürfen nur die vom Wahlleiter gleichzeitig mit dem Wahlkuvert dem Wähler übergebenen amtlichen Stimmzettel verwendet werden.

(2) Ist der Wähler im Wählerverzeichnis eingetragen, so hat ihm der Wahlleiter das leere Wahlkuvert und den bzw. die amtlichen Stimmzettel zu übergeben.

(3) Der Wahlleiter hat den Wähler anzuweisen, sich in die Wahlzelle zu begeben. Dort füllt der Wähler den bzw. die amtlichen Stimmzettel aus, legt sie in das Kuvert, tritt aus der Wahlzelle und übergibt das Kuvert dem Wahlleiter. Dieser legt das Wahlkuvert ungeöffnet in die Wahlurne.

(4) Ist dem Wähler bei der Ausfüllung des amtlichen Stimmzettels ein Fehler unterlaufen, so ist ihm auf sein Verlangen ein weiterer Stimmzettel auszufolgen; hiebei findet Abs. 1 sinngemäß Anwendung. Der Wähler hat den ihm zuerst ausgehändigten amtlichen Stimmzettel vor der Wahlbehörde durch Zerreißen unbrauchbar zu machen und zwecks Wahrung des Wahlgeheimnisses mit sich zu nehmen.

(5) Die Aushändigung eines weiteren amtlichen Stimmzettels ist im Abstimmungsverzeichnis festzuhalten.

(6) Die Verwendung eines elektronisch geführten Abstimmungsverzeichnisses ist mit folgenden Maßgaben zulässig:

1.

Der Aufbau eines elektronisch geführten Abstimmungsverzeichnisses hat dem Abstimmungsverzeichnis gemäß Muster Anlage 2 zu entsprechen.

2.

Die Daten der Wahlberechtigten dürfen ausschließlich auf einem externen Datenträger gespeichert werden, der nach Abschluss des Wahlvorganges zu vernichten ist.

3.

Sobald eine Seite des elektronisch geführten Abstimmungsverzeichnisses vollständig ausgefüllt ist, ist ein Papierausdruck dieser Seite zu erstellen.

4.

Die ausgedruckten Seiten des elektronisch geführten Abstimmungsverzeichnisses bilden das der Niederschrift anzuschließende Abstimmungsverzeichnis.

5.

Den Mitgliedern der Wahlbehörde, den Vertrauenspersonen und den Wahlzeugen ist jederzeit Einsicht in das elektronisch geführte Abstimmungsverzeichnis zu gewähren.

6.

Bei Ausfall einer der das elektronisch geführte Abstimmungsverzeichnis unterstützenden EDV-Komponenten ist die Wahlhandlung zu unterbrechen. Die nicht auf zuvor erstellten Ausdrucken aufscheinenden Namen der Wahlberechtigten sind anhand des Wählerverzeichnisses zu rekonstruieren und in ein Abstimmungsverzeichnis in Papierform (Muster Anlage 2) einzutragen. Danach ist die Wahlhandlung ohne Heranziehung des elektronisch geführten Abstimmungsverzeichnisses fortzusetzen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 67/2020

§ 49 LWK-WO


(1) Der Name des Wählers, der seine Stimme abgegeben hat, wird von einem Beisitzer in das Abstimmungsverzeichnis unter fortlaufender Zahl und unter Beisetzung der fortlaufenden Zahl des Wählerverzeichnisses eingetragen oder dementsprechend in einem elektronisch geführten Abstimmungsverzeichnis erfasst. Gleichzeitig wird sein Name von einem zweiten Beisitzer im Wählerverzeichnis abgestrichen.

(2) Die fortlaufende Zahl des Abstimmungsverzeichnisses wird vom zweiten Beisitzer in der Rubrik „Abgegebene Stimme“ des Wählerverzeichnisses vermerkt.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 67/2020

§ 50 LWK-WO Stimmabgabe bei Zweifel über die Identität des Wählers


(1) Eine Entscheidung über die Zulassung zur Stimmabgabe steht der Wahlbehörde nur dann zu, wenn sich bei der Stimmabgabe über die Identität des Wählers Zweifel ergeben. Gegen die Zulassung der Stimmabgabe aus diesem Grund können von den Mitgliedern der Wahlbehörde und den Wahlzeugen sowie von den allenfalls im Wahllokal anwesenden Wählern nur so lange Einwendungen erhoben werden, als die Person, deren Wahlberechtigung angefochten wird, ihre Stimme nicht abgegeben hat.

(2) Die Entscheidung der Wahlbehörde muss vor Fortsetzung des Wahlaktes erfolgen. Sie ist endgültig.

§ 51 LWK-WO


(1) Die Wahlberechtigten, die ihre Stimme durch Briefwahl abgeben wollen, haben sich frühestens am zwölften und spätestens am fünften Tag vor dem Wahltag von der Gemeinde einen amtlichen Stimmzettel für die Wahl in die Bezirkskammer und/oder einen amtlichen Stimmzettel für die Wahl in die Landeskammer sowie das Wahlkuvert und ein Rückkuvert (Briefumschlag) für die Rücksendung des Wahlkuverts zu besorgen. Über Anforderung, die mündlich oder schriftlich, aber nicht telefonisch, gestellt werden kann, hat die Gemeinde diese Wahlunterlagen dem Wähler zuzusenden. Der Anforderung ist die Kopie einer Urkunde oder einer amtlichen Bescheinigung, aus der die Identität ersichtlich ist, beizulegen. Als Urkunden oder amtliche Bescheinigungen zur Identitätsfeststellung kommen jedenfalls amtliche Lichtbildausweise, wie Personalausweis, Reisepass oder Führerschein, in Betracht. Der Bevollmächtigte einer juristischen Person hat außerdem die Vollmacht zur Ausübung des Wahlrechts für die juristische Person bzw. eine amtliche Urkunde, auf der die gesetzliche, satzungsmäßige oder stiftungsbehördliche Vertretungsbefugnis hervorgeht, vorzulegen. Bei Verlust oder Unbrauchbarkeit der Wahlunterlagen ist ein Ersatz nicht möglich.

(2) Das Wahlkuvert mit den ausgefüllten Stimmzetteln ist im vorgesehenen Rückkuvert, das als verschließbarer Briefumschlag herzustellen ist und die in der Anlage 3 ersichtlichen Aufdrucke zu tragen hat, im Postweg oder gegebenenfalls auch persönlich an die Gemeindewahlbehörde zu übermitteln. Eine Abgabe durch einen Überbringer ist zulässig. Die Übermittlung an die Wahlbehörde erfolgt auf Kosten und Gefahr des Wahlberechtigten. Das Einlangen der Briefwahlunterlagen ist im Wählerverzeichnis in der Rubrik „Anmerkung“ durch den Buchstaben „B“ in auffälliger Weise zu vermerken. Briefwahlunterlagen müssen spätestens bis Ende der Wahlzeit bei der zuständigen Gemeindewahlbehörde einlangen. Verspätet eingelangte Rückkuverts sind mit dem Vermerk „Verspätet eingelangt“ zu versehen.

(3) Zur Prüfung, ob die rechtzeitig eingelangten Rückkuverts einzubeziehen sind, ist die Gemeindewahlbehörde zuständig und sind sämtliche bei der Gemeinde eingelangten Rückkuverts vom Wahlleiter unter Angabe des Datums und der Uhrzeit des Einlangens ungeöffnet zu sammeln und bis zur Stimmenzählung amtlich unter Verschluss zu verwahren. Die eingelangten Rückkuverts sind im Abstimmungsverzeichnis einzutragen. Ungeöffnete Rückkuverts sind dann nicht einzubeziehen, wenn

1.

die Prüfung auf Unversehrtheit ergeben hat, dass das Rückkuvert derart beschädigt ist, dass ein vorangegangenes missbräuchliches Entnehmen oder Zurücklegen des inliegenden Wahlkuverts nicht ausgeschlossen werden kann oder

2.

das Rückkuvert nach Ende der Wahlzeit bei der Gemeindewahlbehörde einlangt.

(4) Nach Ablauf der festgesetzten Wahlzeit hat die Gemeindewahlbehörde die einzubeziehenden Rückkuverts zu öffnen und anschließend die darin enthaltenen Wahlkuverts zu entnehmen. Enthält ein Rückkuvert mehr als ein, kein oder ein nicht amtliches Wahlkuvert oder ist das Wahlkuvert beschriftet, ist es auszuscheiden. Die aus den einzubeziehenden Rückkuverts entnommenen Wahlkuverts sind schließlich in die Wahlurne zu legen, in der sich die übrigen Wahlkuverts befinden. Erst dann darf mit der Stimmenzählung (§ 56) begonnen werden.

(5) Nach Beendigung der Stimmenzählung sind die einbezogenen Rückkuverts zu vernichten und die nicht einbezogenen Rückkuverts (Abs. 3 Z 1 und 2) ungeöffnet sowie Rückkuverts, die einen Mangel im Sinne des Abs. 4 zweiter Satz aufgewiesen haben, dem Wahlakt anzuschließen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 67/2020

§ 52 LWK-WO


(1) Für das Abstimmungsverfahren sind für die Wahl der Landeskammerräte grüne amtliche Stimmzettel und für die Wahl der Bezirkskammerräte weiße amtliche Stimmzettel zu verwenden. Auf dem amtlichen Stimmzettel für die Wahl der Landeskammerräte ist die Bezeichnung „Wahl in die Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft“ und auf dem amtlichen Stimmzettel für die Wahl der Bezirkskammerräte die Bezeichnung „Wahl in die Bezirkskammer für Land- und Forstwirtschaft“ anzuführen. Die amtlichen Stimmzettel haben auch die Listennummern, die Wählergruppenbezeichnungen einschließlich allfälliger Kurzbezeichnungen und für jede Wählergruppe eine Rubrik mit einem Kreis (Muster Anlage 4a und Anlage 4b) zu enthalten. Der amtliche Stimmzettel für die Wahl der Landeskammerräte darf nur über Anordnung der Kreiswahlbehörde und der amtliche Stimmzettel für die Wahl der Bezirkskammerräte nur über Anordnung der Bezirkswahlbehörde hergestellt werden.

(2) Die Größe der amtlichen Stimmzettel hat sich nach der Anzahl der Wählergruppen zu richten. Das Ausmaß hat zumindest das Format DIN A5 oder nach Notwendigkeit ein Vielfaches davon zu betragen. Es sind für alle Wählergruppenbezeichnungen die gleiche Größe der Rechtecke und der Druckbuchstaben und für die Kurzbezeichnung der Wählergruppen einheitlich größtmögliche Druckbuchstaben zu verwenden. Bei mehr als dreizeiligen Wählergruppenbezeichnungen kann die Größe der Druckbuchstaben dem zur Verfügung stehenden Raum entsprechend angepasst werden. Das Wort „Liste“ ist klein, die Ziffern unterhalb desselben sind möglichst groß zu drucken. Die Farbe aller Druckbuchstaben hat einheitlich schwarz zu sein. Die Trennungslinien der Rechtecke und die Kreise haben in gleicher Stärke ausgeführt zu werden.

(3) Die amtlichen Stimmzettel sind durch die Kreis- und Bezirkswahlbehörden den Gemeindewahlbehörden entsprechend der endgültigen Zahl der Wahlberechtigten im Bereich der Wahlbehörde, zusätzlich einer Reserve von 15 Prozent, zu übermitteln. Die amtlichen Stimmzettel sind jeweils gegen Bestätigung auszufolgen; eine Ausfertigung der Empfangsbestätigung erhält der Übergeber, die zweite der Übernehmer.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 67/2020

§ 53 LWK-WO


(1) Der amtliche Stimmzettel ist gültig ausgefüllt, wenn aus ihm eindeutig zu erkennen ist, welche Wählergruppe der Wähler wählen wollte. Dies ist der Fall, wenn der Wähler in einem der links von jeder Wählergruppenbezeichnung vorgedruckten Kreis ein liegendes Kreuz oder ein anderes Zeichen mit Kugelschreiber, Filzstift, Bleistift oder dergleichen anbringt, aus dem unzweideutig hervorgeht, dass er die in derselben Zeile angeführte Wählergruppe wählen will.

(2) Der Stimmzettel ist aber auch dann gültig ausgefüllt, wenn der Wille des Wählers auf eine andere Weise, zum Beispiel durch Anhaken, Unterstreichen, sonstige entsprechende Kennzeichnung einer Wählergruppe oder durch Durchstreichen der übrigen Wählergruppen eindeutig zu erkennen ist.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 67/2020

§ 54 LWK-WO Mehrere Stimmzettel in einem Wahlkuvert


(1) Wenn ein Wahlkuvert mehrere amtliche Stimmzettel für die Landeskammerwahl oder für die Bezirkskammerwahl enthält, so zählen sie für einen gültigen, wenn

1.

auf allen Stimmzetteln die gleiche Wählergruppe vom Wähler bezeichnet wurde oder

2.

mindestens ein Stimmzettel gültig ausgefüllt ist und sich aus der Bezeichnung der übrigen Stimmzettel kein Zweifel über die gewählte Wählergruppe ergibt oder

3.

neben einem gültig ausgefüllten amtlichen Stimmzettel die übrigen amtlichen Stimmzettel entweder unausgefüllt sind oder ihre Gültigkeit gemäß § 55 Abs. 3 nicht beeinträchtigt ist.

(2) Sonstige nicht amtliche Stimmzettel, die sich neben einem gültig ausgefüllten amtlichen Stimmzettel im Wahlkuvert befinden, beeinträchtigen die Gültigkeit des amtlichen Stimmzettels nicht.

§ 55 LWK-WO


(1) Der Stimmzettel ist ungültig, wenn

1.

ein anderer als der amtliche Stimmzettel zur Abgabe der Stimme verwendet wurde oder

2.

der Stimmzettel durch Abreißen eines Teiles derart beeinträchtigt wurde, dass nicht mehr unzweideutig hervorgeht, welche Wählergruppe der Wähler wählen wollte, oder

3.

überhaupt keine Wählergruppe angezeichnet wurde oder

4.

zwei oder mehrere Wählergruppen oder

5.

eine Liste angezeichnet wurde, die nur eine Listennummer, aber keine Wählergruppenbezeichnung enthält, oder

6.

aus dem vom Wähler angebrachten Zeichen oder der sonstigen Kennzeichnung nicht unzweideutig hervorgeht, welche Wählergruppe er wählen wollte.

(2) Leere Wahlkuverts zählen als ungültige Stimmzettel. Enthält ein Wahlkuvert mehrere Stimmzettel für die Landeskammerwahl bzw. für die Bezirkskammerwahl, die auf verschiedene Wählergruppen lauten, so zählen sie, wenn sich ihre Ungültigkeit nicht schon aus anderen Gründen ergibt, als ein ungültiger Stimmzettel für die betreffende Kammerwahl.

(3) Worte oder Bemerkungen oder Zeichen, die auf dem amtlichen Stimmzettel außer zur Kennzeichnung der Wählergruppe angebracht wurden, beeinträchtigen die Gültigkeit eines Stimmzettels nicht, wenn sich hiedurch nicht einer der vorangeführten Ungültigkeitsgründe ergibt. Im Wahlkuvert befindliche Beilagen aller Art beeinträchtigen die Gültigkeit des amtlichen Stimmzettels nicht.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 67/2020

§ 56 LWK-WO


(1) Wenn die für die Wahlhandlung festgesetzte Zeit abgelaufen ist und alle bis dahin im Wahllokal oder in dem von der Wahlbehörde bestimmten Warteraum erschienenen Wähler gestimmt haben, erklärt die Wahlbehörde die Stimmabgabe für geschlossen. Nach Abschluss der Stimmabgabe ist das Wahllokal, in welchem nur die Mitglieder der Wahlbehörde, deren Hilfskräfte, die Vertrauensperson und die Wahlzeugen verbleiben dürfen, zu schließen.

(2) Die Wahlbehörde stellt unter Berücksichtigung der im Abstimmungsverzeichnis vermerkten allfälligen zusätzlichen Angaben zuerst fest, wie viele amtliche Stimmzettel insgesamt ausgegeben wurden, und überprüft, ob diese Anzahl zusammen mit dem noch verbleibenden, nicht ausgegebenen Rest die Zahl der vor der Wahlhandlung übernommenen amtlichen Stimmzettel ergibt.

(3) Die Wahlbehörde hat sodann die in der Wahlurne befindlichen Wahlkuverts gründlich zu mischen, die Wahlurne zu entleeren und festzustellen:

1.

die Zahl der von den Wählern abgegebenen Wahlkuverts;

2.

die Zahl der im Abstimmungsverzeichnis eingetragenen Wähler;

3.

den mutmaßlichen Grund, wenn die gemäß Z 1 und 2 ermittelten Zahlen nicht übereinstimmen.

(4) Die Wahlbehörde hat hierauf die Wahlkuverts zu öffnen, die Stimmzettel zu entnehmen, deren Gültigkeit zu überprüfen, die ungültigen Stimmzettel mit fortlaufenden Nummern zu versehen und festzustellen:

1.

die Gesamtsumme der abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen;

2.

die Summe der abgegebenen ungültigen Stimmen;

3.

die Summe der abgegebenen gültigen Stimmen;

4.

die auf die einzelnen Wählergruppen entfallenden abgegebenen gültigen Stimmen (Parteisummen).

(5) Die nach Abs. 4 getroffenen Feststellungen sind sofort in der Niederschrift (§ 57) zu beurkunden und der Bezirkswahlbehörde auf die schnellste Art (Sofortmeldung) bekannt zu geben.

(6) Werden die Wahlen in die Landeskammer und in die Bezirkskammer gleichzeitig durchgeführt, so hat die Wahlbehörde die Stimmzettelüberprüfung und Stimmenzählung nach Abs. 4 getrennt für jede Wahl durchzuführen und für jede Wahl eine eigene Niederschrift nach Abs. 5 zu verfassen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 67/2020

§ 57 LWK-WO


(1) Die Wahlbehörde hat hierauf den Wahlvorgang und das örtliche Wahlergebnis in einer Niederschrift zu beurkunden.

(2) Die Niederschrift hat mindestens zu enthalten:

1.

die Bezeichnung des Wahlortes (Gemeinde, zugehöriger politischer Bezirk, Wahllokal) und den Wahltag;

2.

die Namen der an- und abwesenden Mitglieder der Wahlbehörde und der Vertrauenspersonen;

3.

die Namen der anwesenden Wahlzeugen;

4.

die Zeit des Beginnes und Schlusses der Wahlhandlung;

5.

die Anzahl der übernommenen und der an die Wähler ausgegebenen amtlichen Stimmzettel;

6.

die Beschlüsse der Wahlbehörde über die Zulassung oder Nichtzulassung von Wählern zur Stimmabgabe (§ 50);

7.

die Beschlüsse der Wahlbehörde über den allfälligen Ausschluss von Rückkuverts nach § 51 Abs. 3 zweiter Satz;

8.

sonstige Beschlüsse der Wahlbehörde, die während der Wahlhandlung gefasst wurden, wie die Unterbrechung der Wahlhandlung usw.;

9.

die Feststellungen der Wahlbehörde nach § 56 Abs. 3 und 4, wobei, wenn ungültige Stimmen festgestellt wurden, auch der Grund der Ungültigkeit anzuführen ist.

(3) Der Niederschrift sind anzuschließen:

1.

das Wählerverzeichnis;

2.

das Abstimmungsverzeichnis;

3.

die Empfangsbestätigung über die Anzahl der übernommenen amtlichen Stimmzettel;

4.

die ungültigen Stimmzettel, die in eigenen Umschlägen mit entsprechenden Aufschriften zu verpacken sind;

5.

die gültigen Stimmzettel, die nach Wählergruppen in eigenen Umschlägen mit entsprechenden Aufschriften zu verpacken sind;

6.

die nicht zur Ausgabe gelangten amtlichen Stimmzettel, die ebenfalls in eigenen Umschlägen mit entsprechenden Aufschriften zu verpacken sind;

7.

die ungeöffneten, verspätet eingelangten Wahlkuverts nach § 51 Abs. 3 zweiter Satz.

(4) Die Niederschrift ist hierauf von den Mitgliedern der Wahlbehörde zu unterfertigen. Wird sie nicht von allen Mitgliedern unterschrieben, ist der Grund hierfür anzugeben.

(5) Damit ist die Wahlhandlung beendet.

(6) Die Niederschrift samt ihren Beilagen bildet den Wahlakt der Wahlbehörde.

(7) Werden die Wahlen in die Landeskammer und in die Bezirkskammer gleichzeitig durchgeführt, so sind das Wählerverzeichnis und das Abstimmungsverzeichnis der Niederschrift für die Wahl in die Bezirkskammer anzuschließen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 67/2020

§ 58 LWK-WO (weggefallen)


§ 58 LWK-WO seit 23.07.2020 weggefallen.

§ 59 LWK-WO


(1) Die Wahlakten der Gemeindewahlbehörden sind unverzüglich der zuständigen Bezirkswahlbehörde verschlossen und womöglich im versiegelten Umschlag zu übermitteln.

(2) Die Gemeindewahlakten für die Wahl in die Landeskammer sind von der Bezirkswahlbehörde unverzüglich der zuständigen Kreiswahlbehörde verschlossen und womöglich im versiegelten Umschlag zu übermitteln.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 67/2020

§ 60 LWK-WO Besondere Maßnahmen bei außergewöhnlichen Ereignissen


(1) Treten Umstände ein, welche den Anfang oder die Fortsetzung oder Beendigung der Wahlhandlung verhindern, so kann die Wahlbehörde die Wahlhandlung verlängern oder auf den nächsten Tag verschieben.

(2) Jede Verlängerung oder Verschiebung ist sofort auf ortsübliche Weise zu verlautbaren und der Bezirkswahlbehörde auf die schnellste Art (Sofortmeldung) bekannt zu geben.

(3) Hatte die Abgabe der Stimmen bereits begonnen, so sind die Wahlakten und die Wahlurne mit den darin enthaltenen Wahlkuverts und Stimmzetteln von der Wahlbehörde bis zur Fortsetzung der Wahlhandlung unter Verschluss zu legen und sicher zu verwahren.

§ 61 LWK-WO


(1) Die Bezirkswahlbehörde hat zunächst auf Grund der ihr von den Gemeindewahlbehörden gemäß § 56 Abs. 5 erstatteten Berichte noch vor Einlangen der Wahlakten das vorläufige Wahlergebnis im gesamten Wahlbezirk nach den Vorschriften des § 56 Abs. 4 zu ermitteln.

(2) Hierauf hat die Bezirkswahlbehörde der Landeswahlbehörde auf die schnellste Art (Sofortmeldung) bekannt zu geben:

1.

die Gesamtsumme der im Wahlbezirk abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen;

2.

die Summe der ungültigen Stimmen;

3.

die Summe der gültigen Stimmen;

4.

die auf die einzelnen Wählergruppen entfallenden gültigen Stimmen (Parteisummen);

5.

die Wahlzahl;

6.

die Zahl der auf jede Wählergruppe entfallenden Mandate.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 67/2020

§ 62 LWK-WO Endgültiges Ergebnis im Wahlbezirk, Ermittlung der Mandate


(1) Die Bezirkswahlbehörde überprüft sodann auf Grund der ihr von den Gemeindewahlbehörden gemäß § 59 Abs. 1 übermittelten Wahlakten die Wahlergebnisse der örtlichen Wahlen, berichtigt etwaige Irrtümer in den zahlenmäßigen Ergebnissen und ermittelt die von ihr gemäß § 61 nur vorläufig getroffene Feststellung nunmehr endgültig. Die endgültigen Feststellungen sind auf die schnellste Art (Sofortmeldung) der Landeswahlbehörde bekannt zu geben.

(2) Auf Grund der endgültigen Feststellungen werden die im Wahlbezirk zu vergebenden 15 Mandate auf Grund der Wahlzahl auf die Wählergruppen verteilt. Die Wahlzahl wird nach Abs. 3 ermittelt.

(3) Die Summen der auf die einzelnen Wählergruppen entfallenden Stimmen (Parteisummen) werden nach ihrer Größe geordnet nebeneinander geschrieben. Unter jede Parteisumme wird zunächst die Hälfte geschrieben, darunter das Drittel, das Viertel, das Fünftel und nach Bedarf die weiter folgenden Teilzahlen. Die Parteisummen und die ermittelten Teilzahlen werden sodann nach ihrer Größe geordnet, wobei mit der größten Parteisumme begonnen wird. Als Wahlzahl gilt die fünfzehnte der so geordneten Zahlen.

(4) Jede Wählergruppe erhält so viele Mandate, als die Wahlzahl in ihrer Parteisumme enthalten ist. Wenn nach dieser Berechnung zwei Wählergruppen auf ein Mandat den gleichen Anspruch haben, so entscheidet das Los.

(5) Die auf die Wählergruppen entfallenen Mandate sind den einzelnen Wahlwerbern in der Reihenfolge, wie sie im Wahlvorschlag angeführt sind, zuzuweisen.

(6) Nicht gewählte Wahlwerber sind Ersatzmitglieder für den Fall, dass ein Mandat ihres Wahlvorschlags erledigt wird. Die Reihenfolge ihrer Berufung wird von der betreffenden Wählergruppe jeweils bestimmt.

§ 63 LWK-WO


(1) Die Bezirkswahlbehörde hat das Wahlergebnis in einer Niederschrift zu beurkunden.

(2) Die Niederschrift hat mindestens zu enthalten:

1.

die Bezeichnung des Wahlbezirkes, den Ort und die Zeit der Amtshandlung;

2.

die Namen der an- und abwesenden Mitglieder der Wahlbehörde und Vertrauenspersonen;

3.

die allfälligen Feststellungen gemäß § 62 Abs. 1;

4.

das endgültig ermittelte Wahlergebnis im Wahlbezirk in der nach § 61 Abs. 2 gegliederten Form;

5.

die Namen der von jeder Wählergruppe gewählten Bewerber in der Reihenfolge des Bezirkswahlvorschlages;

6.

die Namen der Ersatzmitglieder in der Reihenfolge des Bezirkswahlvorschlages.

(3) Der Niederschrift der Bezirkswahlbehörde sind die Niederschriften der Gemeindewahlbehörden sowie die gemäß § 33 veröffentlichten Bezirkswahlvorschläge anzuschließen. Die Niederschrift bildet samt ihren Beilagen den Wahlakt der Bezirkswahlbehörde.

(4) Die Niederschrift ist von den Mitgliedern der Bezirkswahlbehörde zu unterfertigen. Ist sie nicht von allen Mitgliedern unterschrieben, ist der Grund hiefür anzugeben.

(5) Eine Gleichschrift der Niederschrift ist sofort der Landeswahlbehörde zu übermitteln.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 67/2020

§ 64 LWK-WO Verlautbarung des Wahlergebnisses


Die Bezirkswahlbehörde hat sodann die Namen der gewählten Bezirkskammerräte zu verlautbaren. Die Verlautbarung erfolgt an der Amtstafel der Bezirksverwaltungsbehörde. Die Verlautbarung hat auch den Zeitpunkt zu enthalten, an dem sie an der Amtstafel angeschlagen wurde.

§ 65 LWK-WO Vorläufige Ermittlung im Wahlkreis, Bericht an die Landeswahlbehörde


(1) Die Bezirkswahlbehörde hat das vorläufige Bezirkswahlergebnis für die Landeskammerwahl auf die schnellste Art (Sofortmeldung) der zuständigen Kreiswahlbehörde und der Landeswahlbehörde in der im § 56 Abs. 4 gegliederten Form bekannt zu geben.

(2) Die Kreiswahlbehörde hat hierauf auf Grund der ihr von den Bezirkswahlbehörden gemäß Abs. 1 erstatteten Berichte das vorläufige Stimmenergebnis im Wahlkreis zu ermitteln.

(3) Die Kreiswahlbehörde hat das von ihr nach Abs. 2 ermittelte vorläufige Stimmenergebnis im Wahlkreis auf die schnellste Art (Sofortmeldung) der Landeswahlbehörde zu berichten. Der Landeswahlbehörde sind bekannt zu geben:

1.

die Gesamtsumme der abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen;

2.

die Summe der ungültigen Stimmen;

3.

die Summe der gültigen Stimmen;

4.

die auf die einzelnen Wählergruppen entfallenden gültigen Stimmen (Parteisummen);

5.

die Wahlzahl;

6.

die Zahl der auf jede Wählergruppe entfallenden Mandate;

7.

die Zahl der Restmandate;

8.

die Zahl der auf jede Wählergruppe entfallenden Reststimmen.

§ 66 LWK-WO Endgültiges Ergebnis im Wahlkreis, Ermittlung der Mandate


(1) Die Kreiswahlbehörde hat auf Grund der ihr von den Bezirkswahlbehörden gemäß § 59 Abs. 2 übermittelten Wahlakten die Wahlergebnisse der örtlichen Wahlen zu überprüfen, etwaige Irrtümer in den zahlenmäßigen Ergebnissen zu berichtigen und die gemäß § 65 Abs. 2 und 3 nur vorläufig getroffenen Feststellungen nunmehr endgültig zu ermitteln.

(2) Die im Wahlkreis zu vergebenden Mandate sind auf Grund der Wahlzahl auf die Wählergruppen zu verteilen. Die Wahlzahl wird gefunden, indem die Gesamtsumme der im Wahlkreis für die Wählergruppen abgegebenen gültigen Stimmen durch die um eins vermehrte Anzahl der Mandate geteilt wird. Die so gewonnene und in jedem Fall auf die nächstfolgende ganze Zahl zu erhöhende Zahl ist die Wahlzahl.

(3) Jede Wählergruppe erhält so viele Mandate, als die Wahlzahl in ihrer Parteisumme enthalten ist.

(4) Mandate, die bei dieser Verteilung innerhalb des Wahlkreises nicht vergeben werden können (Restmandate), sowie Wählergruppenstimmen, deren Zahl für die Zuteilung eines oder eines weiteren Mandates an eine Wählergruppe nicht ausreicht (Reststimmen), sind der Landeswahlbehörde zu überweisen.

§ 67 LWK-WO Zuweisung der Mandate an die Bewerber der Wahlvorschläge, Reihung der Ersatzmitglieder


(1) Die auf die Wählergruppe entfallenden Mandate sind den Bewerbern in der Reihenfolge, wie sie im Wahlvorschlag angeführt sind, zuzuweisen.

(2) Nicht gewählte Bewerber sind Ersatzmitglieder für den Fall, dass ein Mandat ihres Wahlvorschlags erledigt wird. Die Reihenfolge ihrer Berufung wird jeweils von der betreffenden Wählergruppe bestimmt.

§ 68 LWK-WO


(1) Die Kreiswahlbehörde hat das Wahlergebnis in einer Niederschrift zu beurkunden.

(2) Die Niederschrift hat mindestens zu enthalten:

1.

die Bezeichnung des Wahlkreises, den Ort und die Zeit der Amtshandlung;

2.

die Namen der an- und abwesenden Mitglieder der Kreiswahlbehörde und Vertrauenspersonen;

3.

die allfälligen Feststellungen gemäß § 66 Abs. 1;

4.

das endgültig ermittelte Wahlergebnis im Wahlkreis in der nach § 65 Abs. 3 gegliederten Form;

5.

die Namen der von jeder Parteiliste gewählten Bewerber in der Reihenfolge des Kreiswahlvorschlages;

6.

die Namen der zugehörigen Ersatzmitglieder in der Reihenfolge des Kreiswahlvorschlages.

(3) Der Niederschrift der Kreiswahlbehörde sind die Niederschriften der Gemeindewahlbehörden sowie die gemäß § 33 veröffentlichten Kreiswahlvorschläge anzuschließen. Sie bildet samt ihren Beilagen den Wahlakt der Kreiswahlbehörde.

(4) Die Niederschrift ist von den Mitgliedern der Kreiswahlbehörde zu unterfertigen. Wird sie nicht von allen Mitgliedern unterschrieben, ist der Grund hiefür anzugeben.

(5) Eine Gleichschrift der Niederschrift ist sofort der Landeswahlbehörde zu übermitteln.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 67/2020

§ 69 LWK-WO Bericht an die Landeswahlbehörde


Hierauf hat die Kreiswahlbehörde der Landeswahlbehörde das endgültig ermittelte Ergebnis im Wahlkreis in der nach § 65 Abs. 3 gegliederten Form auf die schnellste Art (Sofortmeldung) bekannt zu geben.

§ 70 LWK-WO Verlautbarung des Wahlergebnisses


(1) Die Kreiswahlbehörde hat sodann das Wahlergebnis (Gesamtsumme der abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen, Summe der abgegebenen ungültigen Stimmen, Summe der abgegebenen gültigen Stimmen, Parteisummen, Namen der gewählten Bewerber und der Ersatzmitglieder sowie die Zahl der Restmandate) zu verlautbaren. Die Verlautbarung erfolgt durch zwei Wochen an der Amtstafel des Amtes, dem der Vorsitzende der Kreiswahlbehörde angehört. Die Kundmachung hat auch den Zeitpunkt zu enthalten, an dem sie an der Amtstafel angeschlagen wurde. Die Abnahme der Kundmachung ist auf derselben ebenfalls zu vermerken.

(2) Ist ein Bewerber in mehreren Wahlkreisen gewählt, so hat er binnen 48 Stunden nach Verlautbarung des Wahlergebnisses bei der Landeswahlbehörde zu erklären, für welchen Wahlkreis er sich entscheidet. Wenn er sich innerhalb dieser Frist nicht erklärt, entscheidet für ihn die Landeswahlbehörde.

§ 71 LWK-WO Aufteilung der Restmandate


(1) Die Restmandate werden nach Maßgabe der Größe der Reststimmensumme auf die einzelnen Wählergruppen aufgeteilt.

(2) Zu diesem Zwecke wird nach dem ersten Ermittlungsverfahren in den einzelnen Wahlkreisen bei der Landeswahlbehörde ein zweites Ermittlungsverfahren durchgeführt.

§ 72 LWK-WO


Wählergruppen steht ein Anspruch auf Zuweisung von Restmandaten im zweiten Ermittlungsverfahren nur zu, wenn von ihnen zumindest ein Kreiswahlvorschlag veröffentlicht wurde, sie einen Landeswahlvorschlag eingebracht und im ersten Ermittlungsverfahren im gesamten Landesgebiet mindestens 4 % der abgegebenen Stimmen erreicht haben.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 67/2020

§ 73 LWK-WO


(1) Eine Wählergruppe kann spätestens am achten Tag vor dem Wahltag bis 13 Uhr bei der Landeswahlbehörde durch eine in einem ihrer Kreiswahlvorschläge als Zustellungsbevollmächtigter bezeichnete Person einen besonderen Wahlvorschlag (Landeswahlvorschlag) einbringen. In diesen Wahlvorschlag dürfen nur Personen aufgenommen werden, die sich auf einem Kreiswahlvorschlag dieser Wählergruppe für die Wahl zur Landeskammer beworben haben.

(2) Auf die Prüfung und Ergänzung dieser Wahlvorschläge finden die Bestimmungen über die Behandlung der Kreis- und Bezirkswahlvorschläge sinngemäß Anwendung (§§ 30 bis 32).

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 70/2015, LGBl. Nr. 67/2020

§ 74 LWK-WO Ermittlung


(1) Die Landeswahlbehörde stellt zunächst auf Grund der ihr gemäß § 68 Abs. 5 übermittelten Gleichschriften der Niederschriften der Kreiswahlbehörden die Anzahl der innerhalb des Landes im zweiten Ermittlungsverfahren zu vergebenden Restmandate und die Summe der bei jeder gemäß § 72 in Betracht kommenden Wählergruppe verbliebenen Reststimmen fest.

(2) Auf diese Wählergruppen werden die im zweiten Ermittlungsverfahren zu vergebenden Restmandate mittels der Wahlzahl verteilt, die nach den Abs. 3 und 4 zu berechnen ist.

(3) Die Summen der Reststimmen werden nach ihrer Größe geordnet nebeneinander geschrieben; unter jede Summe wird die Hälfte geschrieben, darunter das Drittel, das Viertel und nach Bedarf die weiter folgenden Teilzahlen.

(4) Als Wahlzahl gilt bei bloß einem zu vergebenden Restmandat die größte, bei zwei zu vergebenden Restmandaten die zweitgrößte, bei drei zu vergebenden Restmandaten die drittgrößte, bei vier zu vergebenden Restmandaten die viertgrößte usw. Zahl der so angeschriebenen Zahlen.

(5) Jede Wählergruppe erhält so viele Restmandate, als die Wahlzahl in ihrer Reststimmensumme enthalten ist.

(6) Wenn nach dieser Berechnung zwei Wählergruppen auf ein Restmandat den gleichen Anspruch haben, so entscheidet das Los.

§ 75 LWK-WO Gewählte Bewerber, Verlautbarung, Ersatzmitglieder


(1) Sofern Wählergruppen, die im zweiten Ermittlungsverfahren weitere Mandate zugeteilt erhalten, einen Landeswahlvorschlag überreicht haben, werden die auf sie entfallenden weiteren Mandate den in diesem Landeswahlvorschlag enthaltenen Bewerbern in der Reihenfolge des Wahlvorschlages zugewiesen.

(2) Wenn ein Landeswahlvorschlag nicht vorliegt oder eine nicht ausreichende Zahl von Bewerbern aufweist, werden die einer Wählergruppe zufallenden Restmandate auf die Kreiswahlvorschläge der Wählergruppe nach Maßgabe der auf diese Wahlvorschläge entfallenden Reststimmen nach dem im § 74 Abs. 3 bis 6 beschriebenen Verfahren aufgeteilt und den im ersten Ermittlungsverfahren nicht gewählten Bewerbern unter Bedachtnahme auf die im § 67 Abs. 2 erster Satz bezeichnete Reihenfolge zugewiesen.

(3) Das Ergebnis der Ermittlung ist an der Amtstafel des Amtes der Landesregierung unverzüglich zu verlautbaren. Die Verlautbarung hat zu enthalten:

1.

die Zahl der zu vergebenden Restmandate;

2.

die auf die einzelnen Wählergruppen entfallenden Reststimmensummen;

3.

die Wahlzahl;

4.

die Zahl der auf jede Wählergruppe entfallenden Restmandate;

5.

die Namen der Bewerber, denen Restmandate zugewiesen wurden und

6.

den Zeitpunkt, an dem die Verlautbarung an der Amtstafel angeschlagen wurde.

(4) Ist ein Wahlwerber auf dem Landeswahlvorschlag und einem Kreiswahlvorschlag gewählt, so hat er binnen 48 Stunden nach der im Abs. 3 bezeichneten Verlautbarung bei der Landeswahlbehörde zu erklären, ob er sich für den Landeswahlvorschlag oder den Kreiswahlvorschlag entscheidet. Wenn er sich innerhalb dieser Frist nicht erklärt, entscheidet für ihn die Landeswahlbehörde.

§ 76 LWK-WO Niederschrift


(1) Nach Abschluss des zweiten Ermittlungsverfahrens hat die Landeswahlbehörde die Ergebnisse der Ermittlung in einer Niederschrift zu verzeichnen, welche mindestens zu enthalten hat:

1.

den Ort und die Zeit der Amtshandlung;

2.

die Namen der an- und abwesenden Mitglieder;

3.

die Feststellungen nach §§ 74 und 75 und

4.

die Namen der als gewählt erklärten Bewerber.

(2) Der Niederschrift der Landeswahlbehörde sind die Landeswahlvorschläge anzuschließen. Sie bildet mit diesen Beilagen den Wahlakt der Landeswahlbehörde.

(3) Die Niederschrift ist von den Mitgliedern der Landeswahlbehörde zu unterfertigen. Wird sie nicht von allen Mitgliedern unterschrieben, so ist der Grund hiefür anzugeben.

§ 77 LWK-WO Einsprüche


(1) Dem zustellungsbevollmächtigten Vertreter einer Wählergruppe steht es frei, gegen die ziffernmäßigen Ermittlungen einer Bezirkswahlbehörde innerhalb von drei Tagen nach der gemäß § 64 erfolgten Verlautbarung, gegen die ziffernmäßigen Ermittlungen einer Kreiswahlbehörde innerhalb von drei Tagen nach der gemäß § 70 Abs. 1 erfolgten Verlautbarung und gegen die ziffernmäßige Ermittlung der Landeswahlbehörde innerhalb von drei Tagen nach der gemäß § 75 Abs. 3 erfolgten Verlautbarung bei der Landeswahlbehörde schriftlich Einspruch zu erheben.

(2) In den Einsprüchen ist hinreichend glaubhaft zu machen, warum und inwiefern die ziffernmäßigen Ermittlungen der Bezirkswahlbehörde, der Kreiswahlbehörde oder der Landeswahlbehörde nicht den Bestimmungen dieser Wahlordnung entsprechen. Fehlt die Begründung, kann der Einspruch ohne weitere Überprüfung abgewiesen werden.

(3) Wird ein hinlänglich begründeter Einspruch erhoben, so überprüft die Landeswahlbehörde auf Grund der ihr vorliegenden Schriftstücke das Wahlergebnis. Ergibt sich aus diesen Schriftstücken die Unrichtigkeit der Ermittlung, so hat die Landeswahlbehörde sofort das Ergebnis der Bezirkswahlbehörde und/oder der ersten Ermittlung und gegebenenfalls auch der zweiten Ermittlung richtig zu stellen, die jeweiligen Verlautbarung zu widerrufen und das richtige Ergebnis zu verlautbaren.

(4) Gibt die Überprüfung keinen Anlass zur Richtigstellung der Ermittlungen, so hat die Landeswahlbehörde den Einspruch abzuweisen.

(5) Andere als die in den Abs. 1 bis 4 genannten Erhebungen, Überprüfungen und Richtigstellungen stehen weder den Bezirkswahlbehörden, den Kreiswahlbehörden noch der Landeswahlbehörde zu.

§ 78 LWK-WO Berufung, Ablehnung, Streichung


(1) Ersatzmitglieder auf Bezirkswahlvorschlägen werden von der Bezirkswahlbehörde, Ersatzmitglieder auf Kreiswahlvorschlägen von der Kreiswahlbehörde, Ersatzmitglieder auf Landeswahlvorschlägen von der Landeswahlbehörde berufen. Die Reihenfolge ihrer Berufung wird jeweils von der betreffenden Wählergruppe bestimmt. Sollte ein so zu berufendes Ersatzmitglied bereits in einem Wahlkreis oder auf einem Landeswahlvorschlag gewählt sein, so ist er von der Wahlbehörde, die ihn berufen soll, aufzufordern, sich binnen acht Tagen zu erklären, für welchen Wahlvorschlag er sich entscheidet. Trifft innerhalb dieser Frist eine Erklärung nicht ein, so entscheidet für ihn die Wahlbehörde. Die von der Entscheidung berührten Wahlbehörden sind hievon in Kenntnis zu setzen. Der Name des endgültig berufenen Ersatzmitgliedes ist ortsüblich zu verlautbaren und der Landeswahlbehörde unverzüglich bekannt zu geben.

(2) Lehnt ein Ersatzmitglied, der für ein frei gewordenes Mandat berufen wird, diese Berufung ab, so bleibt er dennoch in der Reihe auf der Liste der Ersatzmitglieder.

(3) Ein Ersatzmitglied auf einem Bezirkswahlvorschlag kann jederzeit von der Bezirkswahlbehörde, ein Ersatzmitglied auf einem Kreiswahlvorschlag jederzeit von der Kreiswahlbehörde, ein Ersatzmitglied auf dem Landeswahlvorschlag jederzeit von der Landeswahlbehörde seine Streichung verlangen. Die erfolgte Streichung ist von der Wahlbehörde zu verlautbaren.

§ 79 LWK-WO Besetzung von Mandaten bei Erschöpfung von Kreis- und Landeswahlvorschlägen


(1) Ist auf einem Kreiswahlvorschlag die Liste der Ersatzmitglieder durch Tod oder durch Streichung (§ 78 Abs. 3) erschöpft, so hat die für die Berufung der Ersatzmitglieder zuständige Kreiswahlbehörde den zustellungsbevollmächtigten Vertreter der Wählergruppe, die den Kreiswahlvorschlag eingebracht hat, aufzufordern, binnen 14 Tagen bekannt zu geben, welche von den auf den übrigen Kreiswahlvorschlägen aufscheinenden Ersatzmitgliedern im Falle der Erledigung von Mandaten von der Kreiswahlbehörde auf frei werdende Mandate zu berufen sind.

(2) Die Vorschrift des Abs. 1 ist im Falle der Erschöpfung eines Landeswahlvorschlages sinngemäß von der Landeswahlbehörde mit der Maßgabe anzuwenden, dass der zustellungsbevollmächtigte Vertreter der Wählergruppe den Landeswahlvorschlag durch Nennung von weiteren, bisher nicht auf dem Landeswahlvorschlag stehenden Bewerbern der Wahlkreise zu ergänzen hat.

§ 80 LWK-WO Wahlscheine


(1) Jeder Landeskammerrat erhält nach seiner Wahl oder nach seiner gemäß § 78 erfolgten Berufung von der Landeswahlbehörde den Wahlschein, der ihn zum Eintritt in die Landeskammer berechtigt.

(2) Jeder Bezirkskammerrat erhält nach seiner Wahl oder nach seiner gemäß § 78 erfolgten Berufung von der Bezirkswahlbehörde den Wahlschein, der ihn zum Eintritt in die Bezirkskammer berechtigt.

§ 81 LWK-WO


(1) Der Beginn und Lauf einer in dieser Wahlordnung vorgesehenen Frist – ausgenommen der Beginn der Auflegung des Wählerverzeichnisses – wird durch Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert. Das Gleiche gilt für Samstage und den Karfreitag. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, auf einen Sonntag oder einen anderen öffentlichen Ruhetag, so haben die mit dem Wahlverfahren befassten Behörden entsprechend vorzusorgen, dass ihnen die befristeten Handlungen auch an diesen Tagen zur Kenntnis gelangen können.

(2) Die Tage des Postenlaufes werden in die Frist eingerechnet.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 67/2020

§ 82 LWK-WO Notmaßnahmen


Wenn die Wahlen infolge Unruhen, Störungen des Verkehrs oder aus anderen Gründen nicht gemäß den Vorschriften dieser Wahlordnung durchgeführt werden können, so kann die Landesregierung durch Verordnung die Vornahme dieser Wahlen außerhalb des Wahlortes oder Wahlkreises, die unmittelbare Einsendung der Stimmzettel an die Landeswahlbehörde sowie jene sonstigen Änderungen an den Vorschriften dieser Verordnung verfügen, die zur Ausübung des Wahlrechts unabweislich geboten sind.

§ 83 LWK-WO


Die Kosten der Wahlen hat die Landeskammer zu tragen. Die Landwirtschaftskammer hat den Gemeinden für ihre Mitwirkung an der Durchführung eine Pauschalentschädigung in der Höhe von 0,50 Euro pro Wahlberechtigten zu leisten. Die Pauschalentschädigungen sind spätestens innerhalb von einem Jahr nach dem Wahltag an die Gemeinden anzuweisen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 67/2020

§ 84 LWK-WO Personen- und Funktionsbezeichnungen


Alle Personen- und Funktionsbezeichnungen, die in dieser Verordnung sprachlich in der männlichen Form verwendet werden, gelten sinngemäß auch in der weiblichen Form.

§ 85 LWK-WO


Verweise in dieser Verordnung auf andere Landesgesetze und Verordnungen sind als Verweise auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 70/2015, LGBl. Nr. 67/2020

§ 85a LWK-WO Übergangsbestimmungen bei Bezirks- und Gemeindegebietsänderungen


(1) Im Fall der Zusammenführung von politischen Bezirken oder im Fall von Änderungen der Grenzen von Gemeinden und/oder politischen Bezirken ist für die Bestellung der Beisitzer und Ersatzbeisitzer der Wahlbehörden gemäß § 27 Abs. 1 des Steiermärkischen Landwirtschaftskammergesetzes jenes Stimmenergebnis der vorschlagsberechtigten Wahlparteien (Parteisummen) zu berücksichtigen, das sich aus der Zusammenrechnung der Gemeinde- und/oder Bezirksergebnisse der vorangegangenen Kammerwahlen im Bereich der neuen Wahlbehörde ergibt.

(2) Im Fall der Aufteilung einer Gemeinde nach § 10 Abs. 2 Steiermärkische Gemeindeordnung, LGBl. Nr. 115/1967 ist Abs. 1 für den Bereich der Wahlbehörde und der Gemeinde unter Beachtung allfällig vorhandener Sprengelwahlergebnisse der letzten Kammerwahlen sinngemäß anzuwenden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 70/2015

§ 86 LWK-WO Inkrafttreten


(1) Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 28. September 2005, in Kraft.

(2) Diese Verordnung ist erstmalig bei den nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung durchzuführenden Bezirks- und Landeskammerwahlen anzuwenden.

§ 87 LWK-WO Außerkrafttreten


Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Landwirtschaftskammer-Wahlordnung 1971, LGBl. Nr. 31, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 99/2001, außer Kraft.

§ 88 LWK-WO


(1) Die Änderung des Inhaltsverzeichnisses, des § 18 Abs. 2, § 19 Abs. 1 und § 21 Abs. 1 erster Satz sowie die Einfügung der Wortfolge in § 18 Abs. 1 Z 1 durch die Novelle LGBl. Nr. 55/2010 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 14. Juli 2010 in Kraft.

(2) Die Änderung des § 18 Abs. 1 Z 1 durch die Novelle LGBl. Nr. 91/2010 tritt mit 1. November 2010 in Kraft.

(3) In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 70/2015 treten § 2 Abs. 1, § 11 Abs. 3, § 12 Abs. 1 bis 3, § 18 Abs. 2, § 19 Abs. 1, § 32, § 33 Abs. 5, § 73 Abs. 1, § 85 Abs. 2 und § 85a mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 23. September 2015, in Kraft. § 2 Abs. 1 ist erstmals bei den dem Inkrafttreten folgenden Kammerwahlen anzuwenden.

(4) In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 67/2020 treten die Änderungen des Inhaltsverzeichnisses, § 1, § 5, § 7 Abs. 2 und 3, § 8, § 9 Abs. 2 bis 4, die Überschrift des § 10 und Abs. 1, § 11 Abs. 3 und 4, § 12 Abs. 2, 3 und 4 letzter Satz, § 13 Abs. 3, § 14 Abs. 1, § 16 Abs. 2, § 17, § 18 Abs. 1, § 19, § 20, die Überschrift des 3. Abschnittes, § 21, § 22, § 23, § 24, § 25 Abs. 1 und 2, § 26 Abs. 1, 2 und 4, § 27 Abs. 1, 2 und 3 Z 2, § 33 Abs. 5, § 34 Abs. 2, § 35, die Überschrift des § 37, § 38 Abs. 1 und Abs. 3 erster Satz, § 39 Abs. 1, § 40, § 41 Abs. 1, § 42 Abs. 1, § 43 Abs. 1 erster Satz, § 46 Abs. 5, § 48 Abs. 6, § 49 Abs. 1 erster Satz, § 51, § 52 Abs. 3, § 53 Abs. 1 und 2, § 55 Abs. 1, § 56 Abs. 1 und 5, § 57 Abs. 2 Z 1 und 7, § 59 Abs. 1 und 2, § 61 Abs. 1 und 2, § 63 Abs. 3, § 68 Abs. 3, § 72, § 73 Abs. 1 erster Satz, § 81 Abs. 1 erster Satz, § 83 und § 85 sowie die Anlagen 1, 2 und 3 (Rückseite) mit dem Tag der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 24. Juli 2020, in Kraft; gleichzeitig treten § 6, § 36 und § 58 außer Kraft.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 55/2010, LGBl. Nr. 91/2010, LGBl. Nr. 70/2015, LGBl. Nr. 67/2020

Anlage

Anl. 1 LWK-WO


(Anm: Das Wählerverzeichnis ist als PDF dokumentiert.)

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 67/2020

Anl. 2 LWK-WO


(Anm: Das Abstimmungsverzeichnis ist als PDF dokumentiert.)

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 67/2020

Anl. 3 LWK-WO


(Anm: Das Rückkuvert ist als PDF dokumentiert.)

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 67/2020

Anl. 4a LWK-WO



Amtlicher Stimmzettel für die Wahl der Landeskammerräte (§ 52)

(Anm: Der Stimmzettel ist als PDF dokumentiert.)

Anl. 4b LWK-WO



Amtlicher Stimmzettel für die Wahl der Bezirkskammerräte (§ 52)

(Anm: Der Stimmzettel ist als PDF dokumentiert.)

Landwirtschaftskammer-Wahlordnung 2005 (LWK-WO) Fundstelle


LGBl. Nr. 55/2010

LGBl. Nr. 91/2010

LGBl. Nr. 70/2015

LGBl. Nr. 67/2020

1. Teil
Wahlausschreibung, Wahlkreise, Wahlbehörden

1. Abschnitt
Wahlausschreibung, Wahlkreise

§ 1

Wahlausschreibung, Wahltag

§ 2

Wahlkreise

2. Abschnitt
Wahlbehörden

§ 3

Allgemeines

§ 4

Wirkungskreis der Wahlbehörden

§ 5

Gemeindewahlbehörden

§ 6

(entfallen)

§ 7

Bezirkswahlbehörden

§ 8

Kreiswahlbehörden

§ 9

Landeswahlbehörde

§ 10

Frist zur Bestellung der ständigen Vertreter und der Stellvertreter der Wahlleiter, Angelobung, Wirkungskreis der Wahlleiter

§ 11

Einbringung der Anträge auf Berufung der Beisitzer und Ersatzbeisitzer

§ 12

Berufung der Beisitzer und Ersatzbeisitzer, Entsendung von Vertrauenspersonen

§ 13

Konstituierung der Wahlbehörden, Angelobung der Beisitzer und Ersatzbeisitzer

§ 14

Beschlussfähigkeit, gültige Beschlüsse der Wahlbehörden

§ 15

Selbstständige Durchführung von Amtshandlungen durch den Wahlleiter

§ 16

Änderung in der Zusammensetzung der Wahlbehörden, Amtsdauer derselben

§ 17

Anspruch auf Vergütung für Mitglieder der Wahlbehörden

2. Teil
Wahlrecht, Erfassung der Wahlberechtigten

1. Abschnitt
Aktives Wahlrecht

§ 18

Wahlrecht

2. Abschnitt
Erfassung der Wahlberechtigten

§ 19

Anlegung der Wählerverzeichnisse

§ 20

Bekanntgabe der Anzahl der wahlberechtigten Personen

3. Abschnitt
Berichtigungsverfahren

§ 21

Auflegung Wählerverzeichnisse

§ 22

Berichtigungsanträge

§ 23

Verständigung der zur Streichung beantragten Personen

§ 24

Entscheidung über Berichtigungsanträge

§ 25

Abschluss des Wählerverzeichnisses und Verständigung der Wahlberechtigten

3.

Teil

Wählbarkeit, Wahlbewerbung

1. Abschnitt
Passives Wahlrecht

§ 26

Wählbarkeit

2. Abschnitt
Wahlbewerbung

§ 27

Kreis- und Bezirkswahlvorschläge

§ 28

Unterscheidende Wählergruppenbezeichnung in den Wahlvorschlägen

§ 29

Wahlvorschlag ohne zustellungsbevollmächtigten Vertreter

§ 30

Überprüfung der Wahlvorschläge

§ 31

Ergänzungsvorschläge

§ 32

Wahlvorschläge mit gleichen Wahlwerbern

§ 33

Abschließung und Veröffentlichung der Wahlvorschläge

§ 34

Zurücknahme von Wahlvorschlägen

4. Teil
Abstimmungsverfahren

1. Abschnitt
Wahlort und Wahlzeit

§ 35

Gemeinde als Wahlort, Verfügungen der Gemeindewahlbehörden

§ 36

(entfallen)

§ 37

Wahllokal

§ 38

Wahlzelle und Wahlurne

§ 39

Verbotszone

§ 40

Wahlzeit

2. Abschnitt
Wahlzeugen

§ 41

Wahlzeugen

3. Abschnitt
Wahlhandlung

§ 42

Leitung der Wahl, Ordnungsgewalt des Wahlleiters

§ 43

Beginn der Wahlhandlung

§ 44

Wahlkuverts

§ 45

Betreten des Wahllokales

§ 46

Ausübung des Wahlrechts

§ 47

Identitätsfeststellung

§ 48

Stimmabgabe im Wahllokal

§ 49

Vermerke im Abstimmungsverzeichnis und im Wählerverzeichnis durch die Wahlbehörde

§ 50

Stimmabgabe bei Zweifel über die Identität des Wählers

§ 51

Briefwahl

4. Abschnitt
Amtlicher Stimmzettel

§ 52

Amtliche Stimmzettel

§ 53

Gültige Ausfüllung

§ 54

Mehrere Stimmzettel in einem Wahlkuvert

§ 55

Ungültige Stimmzettel

5. Abschnitt
Feststellung des örtlichen Wahlergebnisses

§ 56

Stimmzettelüberprüfung, Stimmenzählung

§ 57

Niederschrift

§ 58

(entfallen)

§ 59

Übermittlung der Wahlakten der Gemeindewahlbehörde an die Bezirks- und Kreiswahlbehörden

§ 60

Besondere Maßnahmen bei außergewöhnlichen Ereignissen

5. Teil
Ermittlungsverfahren

1. Abschnitt
Ermittlungsverfahren für die Bezirkskammerwahl (Bezirkswahlbehörde)

§ 61

Vorläufige Ermittlung im Wahlbezirk, Bericht an die Landeswahlbehörde

§ 62

Endgültiges Ergebnis im Wahlbezirk, Ermittlung der Mandate

§ 63

Niederschrift

§ 64

Verlautbarung des Wahlergebnisses

2. Abschnitt
Erstes Ermittlungsverfahren im Wahlkreis für die Landeskammerwahl (Kreiswahlbehörde)

§ 65

Vorläufige Ermittlung im Wahlkreis, Bericht an die Landeswahlbehörde

§ 66

Endgültiges Ergebnis im Wahlkreis, Ermittlung der Mandate

§ 67

Zuweisung der Mandate an die Bewerber der Wahlvorschläge, Reihung der Ersatzmitglieder

§ 68

Niederschrift

§ 69

Bericht an die Landeswahlbehörde

§ 70

Verlautbarung des Wahlergebnisses

3. Abschnitt
Zweites Ermittlungsverfahren für die Landeskammerwahl (Landeswahlbehörde)

§ 71

Aufteilung der Restmandate

§ 72

Anspruch auf Zuweisung von Restmandaten

§ 73

Landeswahlvorschlag

§ 74

Ermittlung

§ 75

Gewählte Bewerber, Verlautbarung, Ersatzmitglieder

§ 76

Niederschrift

4. Abschnitt
Einsprüche gegen ziffernmäßige Ermittlungen des Wahlergebnisses

§ 77

Einsprüche

5. Abschnitt
Ersatzmitglieder

§ 78

Berufung, Ablehnung, Streichung

§ 79

Besetzung von Mandaten bei Erschöpfung von Kreis- und Landeswahlvorschlägen

6. Abschnitt
Wahlscheine

§ 80

Wahlscheine

6. Teil
Schlussbestimmungen

§ 81

Fristen

§ 82

Notmaßnahmen

§ 83

Wahlkosten

§ 84

Personen- und Funktionsbezeichnungen

§ 85

Verweise

§ 85a

Übergangsbestimmungen bei Bezirks- und Gemeindegebietsänderungen

§ 86

Inkrafttreten

§ 87

Außerkrafttreten

§ 88

Inkrafttreten von Novellen

Anlagen

Anlage

1:  Wählerverzeichnis (§ 19 Abs. 2)

Anlage

2:  Abstimmungsverzeichnis (§ 43 Abs. 1)

Anlage

3:  Rückkuvert für die Briefwahl (§ 51 Abs. 2)

Anlage

4a: Amtlicher Stimmzettel für die Wahl der Landeskammerräte (§ 52)

Anlage

4b: Amtlicher Stimmzettel für die Wahl der Bezirkskammerräte (§ 52)

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 55/2010, LGBl. Nr. 70/2015, LGBl. Nr. 67/2020

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten