Gesamte Rechtsvorschrift LWK-WO

Landwirtschaftskammer-Wahlordnung 2005

LWK-WO
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Stand der Gesetzesgebung: 12.01.2025

§ 1 LWK-WO


Die Ausschreibung der Wahl, die den Wahltag zu nennen hat, ist in der „Grazer Zeitung – Amtsblatt für die Steiermark“ und an den Amtstafeln der Gemeinden zu verlautbaren. Der Tag der Verlautbarung in der „Grazer Zeitung – Amtsblatt für die Steiermark“ gilt als Tag der Wahlausschreibung und als Stichtag.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 67/2020

§ 2 LWK-WO Wahlkreise


(1) Für die Wahl der 39 nach den Grundsätzen der Verhältniswahl zu wählenden Mitglieder der Landeskammer (Landeskammerräte) wird das Land in vier Wahlkreise eingeteilt und die Zahl der auf die einzelnen Wahlkreise entfallenden Mandate wie folgt festgelegt:

1.

Wahlkreis 1, umfassend die Stadt Graz und den politischen Bezirk Graz-Umgebung mit dem Sitz beim Magistrat Graz, fünf Mandate;

2.

Wahlkreis 2, umfassend die politischen Bezirke Deutschlandsberg, Leibnitz und Voitsberg mit dem Sitz Leibnitz, neun Mandate;

3.

Wahlkreis 3, umfassend die politischen Bezirke Südoststeiermark, Hartberg-Fürstenfeld und Weiz mit dem Sitz Feldbach, dreizehn Mandate;

4.

Wahlkreis 4, umfassend die politischen Bezirke Bruck-Mürzzuschlag, Leoben, Liezen, Murau und Murtal mit dem Sitz Leoben, zwölf Mandate.

(2) Diese vier Wahlkreise zusammen bilden für die Wahl der Landeskammerräte den Wahlkreisverband für das zweite Ermittlungsverfahren.

(3) Für die Wahl der 15 Mitglieder jeder Bezirkskammer (Bezirkskammerräte) bildet der Bereich jeder Bezirkskammer einen eigenen Wahlkörper.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 70/2015

§ 6 LWK-WO (weggefallen)


§ 6 LWK-WO seit 23.07.2020 weggefallen.

§ 11 LWK-WO


(1) Spätestens am zehnten Tag nach der Wahlausschreibung haben die in der Landeskammer vertretenen Wählergruppen ihre Vorschläge für die gemäß § 12 Abs. 3 zu bestellenden Beisitzer und Ersatzbeisitzer der neu zu bildenden Wahlbehörden bei den im Abs. 3 bezeichneten Behörden einzubringen. Den Vorschlägen ist die Anzahl der Beisitzer und Ersatzbeisitzer zugrunde zu legen, die ihnen nach der Zusammensetzung der Wahlbehörden am Tag der Wahlausschreibung zukommt.

(2) Als Beisitzer und Ersatzbeisitzer können nur Personen vorgeschlagen werden, die den Vorschriften des § 3 Abs. 3 entsprechen.

(3) Die Eingaben sind für die Bildung der Landeswahlbehörde an den Landeswahlleiter, für die Bildung der Kreis- und Bezirkswahlbehörden an den Kreiswahlleiter und für die Bildung der Gemeindewahlbehörden an den Bezirkswahlleiter zu richten.

(4) Verspätet einlangende Eingaben werden nicht berücksichtigt, es sei denn, dass es sich um Wahlbehörden handelt, deren nachträgliche Bildung durch Änderungen in den Gemeindegebieten oder in den politischen Bezirken unabweislich geworden ist.

(5) Vor Berufung der Beisitzer und Ersatzbeisitzer können die Eingaben jederzeit geändert oder zurückgezogen werden. Die Bestimmungen der Abs. 2 und 3 gelten sinngemäß.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 70/2015, LGBl. Nr. 67/2020

§ 12 LWK-WO


(1) Die Beisitzer und Ersatzbeisitzer der vor jeder Wahl neu zu bildenden Landeswahlbehörde werden von der Landesregierung berufen.

(2) Die Berufung der Beisitzer und Ersatzbeisitzer in den übrigen neu zu bildenden Wahlbehörden obliegt bei den Kreiswahlbehörden dem Landeswahlleiter, bei den Bezirkswahlbehörden dem Kreiswahlleiter und bei den Gemeindewahlbehörden dem Bezirkswahlleiter.

(3) Die Beisitzer und Ersatzbeisitzer werden innerhalb der für jede Wahlbehörde festgesetzten Anzahl auf Grund der Vorschläge der in der Landeskammer vertretenen Wählergruppen unter sinngemäßer Beachtung der Bestimmung des § 74 Abs. 3 bis 6 nach ihrer bei den letzten Kammerwahlen im Bereich der Wahlbehörden festgestellten Stärke berufen.

(4) Wählergruppen, die in diesen Wahlbehörden (Abs. 1 und 2) durch Beisitzer nicht vertreten sind, sich jedoch an der Wahlbewerbung beteiligen, sind berechtigt, in diese Wahlbehörden je eine Vertrauensperson zu entsenden. Die Vertrauenspersonen sind zu den Sitzungen der Wahlbehörde einzuladen; sie nehmen an den Verhandlungen ohne Stimmrecht teil. Im Übrigen finden die Bestimmungen des § 11 Abs. 1, 3, 4 und 5, des § 12 Abs. 1, 2 und 5, des § 13 Abs. 2, des § 16 Abs. 2 und des § 17 sinngemäß Anwendung.

(5) Die Namen der Mitglieder der Wahlbehörden sind ortsüblich kundzumachen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 70/2015, LGBl. Nr. 67/2020

§ 14 LWK-WO


(1) Die Wahlbehörden sind beschlussfähig, wenn der Vorsitzende oder einer seiner Stellvertreter und wenigstens die Hälfte der gemäß § 12 Abs. 3 für die jeweilige Wahlbehörde berufenen Beisitzer anwesend sind.

(2) Zur Fassung eines gültigen Beschlusses ist Stimmenmehrheit erforderlich. Der Vorsitzende stimmt nicht mit. Bei Stimmengleichheit gilt jedoch die Anschauung als zum Beschluss erhoben, der er beitritt.

(3) Ersatzbeisitzer werden bei der Beschlussfähigkeit und bei der Abstimmung nur dann berücksichtigt, wenn Beisitzer der gleichen Wählergruppe an der Ausübung ihres Amtes verhindert sind.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 67/2020

§ 15 LWK-WO Selbstständige Durchführung von Amtshandlungen durch den Wahlleiter


(1) Wenn ungeachtet der ordnungsmäßigen Einberufung eine Wahlbehörde, insbesondere am Wahltag, nicht in beschlussfähiger Anzahl zusammentritt oder während der Amtshandlung beschlussunfähig wird und die Dringlichkeit der Amtshandlung einen Aufschub nicht zulässt, hat der Wahlleiter die Amtshandlung selbstständig durchzuführen. In diesem Falle hat er nach Möglichkeit unter Berücksichtigung der Wählergruppenverhältnisse Vertrauenspersonen heranzuziehen.

(2) Das Gleiche gilt für alle Amtshandlungen einer Wahlbehörde, die überhaupt nicht zusammentreten kann, weil von keiner Wählergruppe Vorschläge gemäß § 11 auf Berufung von Beisitzern (Ersatzbeisitzern) eingebracht wurden.

§ 17 LWK-WO


(1) Für die Tätigkeit in den Wahlbehörden haben ihre Mitglieder (Ersatzmitglieder) nach Maßgabe der Abs. 2 bis 4 Anspruch auf eine Vergütung.

(2) Die Höhe des den Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) der Wahlbehörden für ihre Tätigkeit im Verfahren zur Durchführung der Wahlen gebührenden Stundengeldes wird mit 3,27 Euro für jede, wenn auch nur begonnene Stunde, festgesetzt.

(3) Anträge auf Vergütung sind bei sonstigem Verlust des Anspruches binnen einem Monat nach dem Wahltag bei dem jeweiligen Wahlleiter einzubringen.

(4) Über Anträge nach Abs. 3 entscheidet bei den Mitgliedern der Landeswahlbehörde die Landesregierung, bei Mitgliedern der übrigen Wahlbehörden die Verwaltungsbehörde endgültig, der der Wahlleiter angehört oder von deren Vorstand er bestellt wurde; gegen deren Entscheidung ist ein Rechtmittel nicht zulässig.

(5) Der Vergütungsaufwand für die Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Wahlbehörden ist von der Landwirtschaftskammer zu tragen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 67/2020

§ 22 LWK-WO


(1) Gegen das Wählerverzeichnis kann jeder Kammerzugehörige unter Angabe seines Namens und der Adresse innerhalb des Einsichtszeitraums wegen Aufnahme vermeintlich Nichtwahlberechtigter oder wegen Nichtaufnahme vermeintlich Wahlberechtigter schriftlich oder mündlich beim Gemeindeamt einen Berichtigungsantrag stellen.

(2) Der Berichtigungsantrag muss beim Gemeindeamt noch vor Ablauf des Einsichtszeitraums einlangen.

(3) Der Berichtigungsantrag ist für jeden Berichtigungsfall gesondert zu überreichen. Hat der Berichtigungsantrag die Aufnahme eines vermeintlich Wahlberechtigten zum Gegenstand, so sind auch die zur Begründung desselben notwendigen Belege anzuschließen. Wird im Berichtigungsantrag die Streichung eines vermeintlich Nichtwahlberechtigten begehrt, so ist der Grund hiefür anzugeben. Jeder Berichtigungsantrag, auch ein mangelhaft belegter, ist vom Gemeindeamt entgegenzunehmen. Ist ein Berichtigungsantrag von mehreren Antragstellern unterzeichnet, so gilt, wenn kein Zustellungsbevollmächtigter genannt ist, der an erster Stelle Unterzeichnete als zustellungsbevollmächtigt.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 67/2020

§ 23 LWK-WO


(1) Die Gemeinde hat die Personen, gegen deren Aufnahme in das Wählerverzeichnis ein Berichtigungsantrag gestellt wurde, hievon unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Gründe innerhalb von 24 Stunden nach Einlangen des Berichtigungsantrages zu verständigen. Den Betroffenen steht es frei, binnen vier Tagen schriftlich oder mündlich Einwendungen bei der Gemeindewahlbehörde vorzubringen.

(2) Die Namen der Antragsteller unterliegen dem Amtsgeheimnis. Den Strafgerichten sind sie auf Verlangen bekannt zu geben.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 67/2020

§ 24 LWK-WO


(1) Über den Berichtigungsantrag entscheidet die Gemeindewahlbehörde binnen fünf Tagen nach Einlangen des Berichtigungsantrages. Gegen die Entscheidung der Gemeindewahlbehörde ist eine Berufung unzulässig.

(2) Die Entscheidung ist von der Gemeindewahlbehörde dem Antragsteller und dem durch die Entscheidung Betroffenen unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

(3) Erfordert die Entscheidung eine Richtigstellung des Wählerverzeichnisses, so ist sie von der Gemeinde sofort unter Angabe der Entscheidungsdaten durchzuführen. Im Wählerverzeichnis ist anzumerken, dass eine im Wählerverzeichnis geführte Person im Zuge des Berichtigungsverfahrens gelöscht wurde oder eine nicht im Wählerverzeichnis geführte Person neu aufgenommen wurde.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 67/2020

§ 29 LWK-WO Wahlvorschlag ohne zustellungsbevollmächtigten Vertreter


(1) Wenn ein Wahlvorschlag keinen zustellungsbevollmächtigten Vertreter anführt, so gilt der jeweils an erster Stelle des Wahlvorschlages stehende Bewerber als zustellungsbevollmächtigter Vertreter der Wählergruppe.

(2) Die Wählergruppe kann den zustellungsbevollmächtigten Vertreter jederzeit durch einen anderen Vertreter ersetzen. Solche an die Kreiswahlbehörde bzw. Bezirkswahlbehörde zu richtende Erklärungen bedürfen nur der Unterschrift des letzten zustellungsbevollmächtigten Vertreters. Stimmt dieser nicht zu, so muss diese Erklärung von mehr als der Hälfte der auf dem Wahlvorschlag angeführten Bewerber unterschrieben sein, die zum Zeitpunkt der Vorlage der Erklärung auf dem Wahlvorschlag aufscheinen.

(3) Wenn der Wahlvorschlag einer Wählergruppe auf Grund seiner Bezeichnung einer politischen Partei zugerechnet werden kann, hat der Austausch des zustellungsbevollmächtigten Vertreters entgegen den Bestimmungen des Abs. 2 durch die Landesorganisation dieser politischen Partei zu erfolgen.

§ 35 LWK-WO


(1) Jede Gemeinde ist Wahlort.

(2) Die Gemeindewahlbehörden legen nach Maßgabe der folgenden Vorschriften das Wahllokal und die Wahlzeit fest. Das Wahllokal und die Wahlzeit sind rechtzeitig, spätestens am 13. Tag vor dem Wahltag, festzusetzen.

(3) Die getroffenen Verfügungen sind spätestens am 13. Tag vor dem Wahltag von der Gemeinde ortsüblich, jedenfalls aber auch durch Anschlag am Gebäude des Wahllokales, kundzumachen. In der Kundmachung ist auch an das im § 39 ausgesprochene Verbot der Wahlwerbung, der Ansammlung und des Waffentragens zu erinnern.

(4) Die von der Gemeindewahlbehörde getroffenen Verfügungen (§§ 37 bis 40) sind im Wege der Bezirkswahlbehörde unverzüglich der zuständigen Kreiswahlbehörde und der Landeswahlbehörde mitzuteilen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 67/2020

§ 36 LWK-WO (weggefallen)


§ 36 LWK-WO seit 23.07.2020 weggefallen.

§ 37 LWK-WO


Das Wahllokal muss für die Durchführung der Wahlhandlung geeignet sein. Die für die Vornahme der Wahl erforderlichen Einrichtungsstücke, wie der Amtstisch für die Wahlbehörde, in dessen Nähe ein Tisch für die Wahlzeugen, die Wahlurne und die erforderlichen Wahlzellen mit Einrichtung, sind von der Gemeinde beizustellen. Ebenso ist darauf zu achten, dass in dem Gebäude des Wahllokales nach Möglichkeit ein entsprechender Warteraum für die Wähler zur Verfügung steht.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 67/2020

§ 38 LWK-WO


(1) In jedem Wahllokal muss mindestens eine Wahlzelle sein. Um eine raschere Abfertigung der Wähler zu ermöglichen, können auch mehrere Wahlzellen aufgestellt werden, soweit die Überwachung der Wahlhandlung dadurch nicht gefährdet wird. Hat eine Gemeinde mehr als 500 Wahlberechtigte, so sind in diesem Wahllokal mindestens zwei Wahlzellen aufzustellen.

(2) Die Wahlzelle ist derart herzustellen, dass der Wähler in der Zelle unbeobachtet von allen anderen im Wahllokal anwesenden Personen den Stimmzettel ausfüllen und in das Wahlkuvert geben kann.

(3) Als Wahlzelle genügt, wenn zu diesem Zweck eigens konstruierte, feste Zellen nicht zur Verfügung stehen, jede Absonderungsvorrichtung im Wahllokal, die ein Beobachten des Wählers in der Wahlzelle verhindert. Die Wahlzelle kann insbesondere durch einfache, mit undurchsichtigem Papier oder Stoff bespannte Holzrahmen, durch die Anbringung eines Vorhanges in einer Zimmerecke, durch Aneinanderschieben von größeren Kästen, durch entsprechende Aufstellung von Schultafeln gebildet werden. Sie ist womöglich derart aufzustellen, dass der Wähler die Zelle von einer Seite betreten und auf der anderen Seite verlassen kann.

(4) Die Wahlzelle ist mit einem Tisch und einem Stuhl oder mit einem Stehpult sowie mit einer Schreibunterlage zu versehen und mit dem erforderlichen Material für die Ausfüllung des Stimmzettels (womöglich Farbstift) auszustatten. Außerdem sind die von der Kreiswahlbehörde und der Bezirkswahlbehörde abgeschlossenen und veröffentlichten Wählergruppenlisten in der Wahlzelle an einer sichtbaren Stelle anzuschlagen.

(5) Es ist auch dafür Sorge zu tragen, dass die Wahlzelle während der Wahlzeit ausreichend beleuchtet ist.

(6) Die Wahlurne muss ein verschließbarer Behälter sein, der lediglich einen Schlitz für das Hineinwerfen der Wahlkuverts aufweist. Sie muss genügend groß sein, um nach Beendigung der Stimmenabgabe vor Öffnung der Urne das Mischen der Wahlkuverts zu ermöglichen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 67/2020

§ 39 LWK-WO


(1) Im Gebäude des Wahllokales und in einem Umkreis von 10 m (Verbotszone) ist am Wahltag jede Art der Wahlwerbung, insbesondere auch durch Ansprachen an die Wähler, durch Anschlag oder Verteilen von Wahlaufrufen oder von Kandidatenlisten u. dgl., ferner jede Ansammlung sowie das Tragen von Waffen jeder Art verboten.

(2) Das Verbot des Tragens von Waffen bezieht sich nicht auf jene Waffen, die am Wahltag von öffentlichen, im betreffenden Umkreis im Dienste befindlichen Sicherheitsorganen nach ihren dienstlichen Vorschriften getragen werden müssen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 67/2020

§ 40 LWK-WO


Der Beginn und die Dauer der Stimmenabgabe (Wahlzeit) ist so festzusetzen, dass die Ausübung des Wahlrechts für alle Wähler gesichert wird. Das Ende der Wahlzeit am Wahltag darf nicht später als mit 16 Uhr festgesetzt werden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 67/2020

§ 41 LWK-WO


(1) In jedes Wahllokal kann von jeder Wählergruppe, deren Kreiswahlvorschlag oder Bezirkswahlvorschlag veröffentlicht wurde, ein Wahlzeuge entsendet werden. Der Wahlzeuge ist dem Gemeindewahlleiter spätestens am zwölften Tag vor dem Wahltag durch den zustellungsbevollmächtigten Vertreter der Wählergruppe schriftlich namhaft zu machen. Jeder Wahlzeuge erhält vom Gemeindewahlleiter einen Eintrittsschein, der ihn zum Eintritt in das Wahllokal ermächtigt und beim Betreten des Wahllokales der Wahlbehörde vorzuweisen ist.

(2) Die Wahlzeugen haben lediglich als Beobachter der Wählergruppe zu fungieren; ein weiterer Einfluss auf den Gang der Wahlhandlung steht ihnen nicht zu.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 67/2020

§ 42 LWK-WO


(1) Die Leitung der Wahl steht der Gemeindewahlbehörde zu.

(2) Der Wahlleiter hat für die Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung bei der Wahlhandlung und für die Beobachtung der Bestimmungen dieser Wahlordnung Sorge zu tragen. Überschreitungen des Wirkungskreises der Wahlbehörde hat er nicht zuzulassen.

(3) Den Anordnungen des Wahlleiters ist von jedermann unbedingt Folge zu leisten.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 67/2020

§ 43 LWK-WO


(1) Am Tag der Wahl, zur festgesetzten Stunde und in dem dazu bestimmten Wahllokal, wird die Wahlhandlung durch den Wahlleiter eingeleitet, der der Wahlbehörde das Wählerverzeichnis nebst dem vorbereiteten Abstimmungsverzeichnis (Muster Anlage 2) und allenfalls einem elektronisch geführten Abstimmungsverzeichnis (§ 48 Abs. 6), die Wahlkuverts und die amtlichen Stimmzettel (§ 52) übergibt und ihr die Bestimmungen der §§ 14 und 15 über die Beschlussfähigkeit der Wahlbehörde zur Kenntnis bringt. Der Wahlleiter hat der Wahlbehörde die Anzahl der gegen Empfangsbestätigung (§ 52 Abs. 3) übernommenen amtlichen Stimmzettel (§ 52) bekannt zu geben, vor der Wahlbehörde diese Anzahl zu überprüfen und das Ergebnis in der Niederschrift festzuhalten.

(2) Unmittelbar vor Beginn der Abstimmung hat sich die Wahlbehörde zu überzeugen, dass die zum Hineinlegen der Stimmzettel bestimmte Wahlurne leer ist.

(3) Die Abstimmung beginnt damit, dass die Mitglieder der Wahlbehörde, ihre etwaigen Hilfskräfte, die Vertrauenspersonen und die Wahlzeugen ihre Stimmen abgeben, soweit sie im Wählerverzeichnis eingetragen sind.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 67/2020

§ 44 LWK-WO Wahlkuverts


(1) Für die Wahl sind undurchsichtige Wahlkuverts zu verwenden. Bei gleichzeitiger Durchführung der Wahl der Landeskammerräte mit der Wahl der Bezirkskammerräte ist für beide amtlichen Stimmzettel nur ein Wahlkuvert zu verwenden.

(2) Die Anbringung von Worten, Bemerkungen oder Zeichen auf den Wahlkuverts ist verboten.

§ 45 LWK-WO Betreten des Wahllokales


(1) In das Wahllokal dürfen außer der Wahlbehörde nur deren Hilfskräfte, die Wahlzeugen, die Wähler zur Abgabe der Stimme und die allenfalls zur Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung erforderlichen Amtspersonen zugelassen werden. Nach Abgabe ihrer Stimme haben die Wähler das Wahllokal sofort zu verlassen.

(2) Sofern es zur ungestörten Durchführung der Wahl erforderlich erscheint, kann der Wahlleiter verfügen, dass die Wähler nur einzeln in das Wahllokal eingelassen werden.

§ 48 LWK-WO


(1) Zur Stimmabgabe dürfen nur die vom Wahlleiter gleichzeitig mit dem Wahlkuvert dem Wähler übergebenen amtlichen Stimmzettel verwendet werden.

(2) Ist der Wähler im Wählerverzeichnis eingetragen, so hat ihm der Wahlleiter das leere Wahlkuvert und den bzw. die amtlichen Stimmzettel zu übergeben.

(3) Der Wahlleiter hat den Wähler anzuweisen, sich in die Wahlzelle zu begeben. Dort füllt der Wähler den bzw. die amtlichen Stimmzettel aus, legt sie in das Kuvert, tritt aus der Wahlzelle und übergibt das Kuvert dem Wahlleiter. Dieser legt das Wahlkuvert ungeöffnet in die Wahlurne.

(4) Ist dem Wähler bei der Ausfüllung des amtlichen Stimmzettels ein Fehler unterlaufen, so ist ihm auf sein Verlangen ein weiterer Stimmzettel auszufolgen; hiebei findet Abs. 1 sinngemäß Anwendung. Der Wähler hat den ihm zuerst ausgehändigten amtlichen Stimmzettel vor der Wahlbehörde durch Zerreißen unbrauchbar zu machen und zwecks Wahrung des Wahlgeheimnisses mit sich zu nehmen.

(5) Die Aushändigung eines weiteren amtlichen Stimmzettels ist im Abstimmungsverzeichnis festzuhalten.

(6) Die Verwendung eines elektronisch geführten Abstimmungsverzeichnisses ist mit folgenden Maßgaben zulässig:

1.

Der Aufbau eines elektronisch geführten Abstimmungsverzeichnisses hat dem Abstimmungsverzeichnis gemäß Muster Anlage 2 zu entsprechen.

2.

Die Daten der Wahlberechtigten dürfen ausschließlich auf einem externen Datenträger gespeichert werden, der nach Abschluss des Wahlvorganges zu vernichten ist.

3.

Sobald eine Seite des elektronisch geführten Abstimmungsverzeichnisses vollständig ausgefüllt ist, ist ein Papierausdruck dieser Seite zu erstellen.

4.

Die ausgedruckten Seiten des elektronisch geführten Abstimmungsverzeichnisses bilden das der Niederschrift anzuschließende Abstimmungsverzeichnis.

5.

Den Mitgliedern der Wahlbehörde, den Vertrauenspersonen und den Wahlzeugen ist jederzeit Einsicht in das elektronisch geführte Abstimmungsverzeichnis zu gewähren.

6.

Bei Ausfall einer der das elektronisch geführte Abstimmungsverzeichnis unterstützenden EDV-Komponenten ist die Wahlhandlung zu unterbrechen. Die nicht auf zuvor erstellten Ausdrucken aufscheinenden Namen der Wahlberechtigten sind anhand des Wählerverzeichnisses zu rekonstruieren und in ein Abstimmungsverzeichnis in Papierform (Muster Anlage 2) einzutragen. Danach ist die Wahlhandlung ohne Heranziehung des elektronisch geführten Abstimmungsverzeichnisses fortzusetzen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 67/2020

§ 50 LWK-WO Stimmabgabe bei Zweifel über die Identität des Wählers


(1) Eine Entscheidung über die Zulassung zur Stimmabgabe steht der Wahlbehörde nur dann zu, wenn sich bei der Stimmabgabe über die Identität des Wählers Zweifel ergeben. Gegen die Zulassung der Stimmabgabe aus diesem Grund können von den Mitgliedern der Wahlbehörde und den Wahlzeugen sowie von den allenfalls im Wahllokal anwesenden Wählern nur so lange Einwendungen erhoben werden, als die Person, deren Wahlberechtigung angefochten wird, ihre Stimme nicht abgegeben hat.

(2) Die Entscheidung der Wahlbehörde muss vor Fortsetzung des Wahlaktes erfolgen. Sie ist endgültig.

§ 52 LWK-WO


(1) Für das Abstimmungsverfahren sind für die Wahl der Landeskammerräte grüne amtliche Stimmzettel und für die Wahl der Bezirkskammerräte weiße amtliche Stimmzettel zu verwenden. Auf dem amtlichen Stimmzettel für die Wahl der Landeskammerräte ist die Bezeichnung „Wahl in die Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft“ und auf dem amtlichen Stimmzettel für die Wahl der Bezirkskammerräte die Bezeichnung „Wahl in die Bezirkskammer für Land- und Forstwirtschaft“ anzuführen. Die amtlichen Stimmzettel haben auch die Listennummern, die Wählergruppenbezeichnungen einschließlich allfälliger Kurzbezeichnungen und für jede Wählergruppe eine Rubrik mit einem Kreis (Muster Anlage 4a und Anlage 4b) zu enthalten. Der amtliche Stimmzettel für die Wahl der Landeskammerräte darf nur über Anordnung der Kreiswahlbehörde und der amtliche Stimmzettel für die Wahl der Bezirkskammerräte nur über Anordnung der Bezirkswahlbehörde hergestellt werden.

(2) Die Größe der amtlichen Stimmzettel hat sich nach der Anzahl der Wählergruppen zu richten. Das Ausmaß hat zumindest das Format DIN A5 oder nach Notwendigkeit ein Vielfaches davon zu betragen. Es sind für alle Wählergruppenbezeichnungen die gleiche Größe der Rechtecke und der Druckbuchstaben und für die Kurzbezeichnung der Wählergruppen einheitlich größtmögliche Druckbuchstaben zu verwenden. Bei mehr als dreizeiligen Wählergruppenbezeichnungen kann die Größe der Druckbuchstaben dem zur Verfügung stehenden Raum entsprechend angepasst werden. Das Wort „Liste“ ist klein, die Ziffern unterhalb desselben sind möglichst groß zu drucken. Die Farbe aller Druckbuchstaben hat einheitlich schwarz zu sein. Die Trennungslinien der Rechtecke und die Kreise haben in gleicher Stärke ausgeführt zu werden.

(3) Die amtlichen Stimmzettel sind durch die Kreis- und Bezirkswahlbehörden den Gemeindewahlbehörden entsprechend der endgültigen Zahl der Wahlberechtigten im Bereich der Wahlbehörde, zusätzlich einer Reserve von 15 Prozent, zu übermitteln. Die amtlichen Stimmzettel sind jeweils gegen Bestätigung auszufolgen; eine Ausfertigung der Empfangsbestätigung erhält der Übergeber, die zweite der Übernehmer.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 67/2020

§ 53 LWK-WO


(1) Der amtliche Stimmzettel ist gültig ausgefüllt, wenn aus ihm eindeutig zu erkennen ist, welche Wählergruppe der Wähler wählen wollte. Dies ist der Fall, wenn der Wähler in einem der links von jeder Wählergruppenbezeichnung vorgedruckten Kreis ein liegendes Kreuz oder ein anderes Zeichen mit Kugelschreiber, Filzstift, Bleistift oder dergleichen anbringt, aus dem unzweideutig hervorgeht, dass er die in derselben Zeile angeführte Wählergruppe wählen will.

(2) Der Stimmzettel ist aber auch dann gültig ausgefüllt, wenn der Wille des Wählers auf eine andere Weise, zum Beispiel durch Anhaken, Unterstreichen, sonstige entsprechende Kennzeichnung einer Wählergruppe oder durch Durchstreichen der übrigen Wählergruppen eindeutig zu erkennen ist.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 67/2020

§ 54 LWK-WO Mehrere Stimmzettel in einem Wahlkuvert


(1) Wenn ein Wahlkuvert mehrere amtliche Stimmzettel für die Landeskammerwahl oder für die Bezirkskammerwahl enthält, so zählen sie für einen gültigen, wenn

1.

auf allen Stimmzetteln die gleiche Wählergruppe vom Wähler bezeichnet wurde oder

2.

mindestens ein Stimmzettel gültig ausgefüllt ist und sich aus der Bezeichnung der übrigen Stimmzettel kein Zweifel über die gewählte Wählergruppe ergibt oder

3.

neben einem gültig ausgefüllten amtlichen Stimmzettel die übrigen amtlichen Stimmzettel entweder unausgefüllt sind oder ihre Gültigkeit gemäß § 55 Abs. 3 nicht beeinträchtigt ist.

(2) Sonstige nicht amtliche Stimmzettel, die sich neben einem gültig ausgefüllten amtlichen Stimmzettel im Wahlkuvert befinden, beeinträchtigen die Gültigkeit des amtlichen Stimmzettels nicht.

§ 55 LWK-WO


(1) Der Stimmzettel ist ungültig, wenn

1.

ein anderer als der amtliche Stimmzettel zur Abgabe der Stimme verwendet wurde oder

2.

der Stimmzettel durch Abreißen eines Teiles derart beeinträchtigt wurde, dass nicht mehr unzweideutig hervorgeht, welche Wählergruppe der Wähler wählen wollte, oder

3.

überhaupt keine Wählergruppe angezeichnet wurde oder

4.

zwei oder mehrere Wählergruppen oder

5.

eine Liste angezeichnet wurde, die nur eine Listennummer, aber keine Wählergruppenbezeichnung enthält, oder

6.

aus dem vom Wähler angebrachten Zeichen oder der sonstigen Kennzeichnung nicht unzweideutig hervorgeht, welche Wählergruppe er wählen wollte.

(2) Leere Wahlkuverts zählen als ungültige Stimmzettel. Enthält ein Wahlkuvert mehrere Stimmzettel für die Landeskammerwahl bzw. für die Bezirkskammerwahl, die auf verschiedene Wählergruppen lauten, so zählen sie, wenn sich ihre Ungültigkeit nicht schon aus anderen Gründen ergibt, als ein ungültiger Stimmzettel für die betreffende Kammerwahl.

(3) Worte oder Bemerkungen oder Zeichen, die auf dem amtlichen Stimmzettel außer zur Kennzeichnung der Wählergruppe angebracht wurden, beeinträchtigen die Gültigkeit eines Stimmzettels nicht, wenn sich hiedurch nicht einer der vorangeführten Ungültigkeitsgründe ergibt. Im Wahlkuvert befindliche Beilagen aller Art beeinträchtigen die Gültigkeit des amtlichen Stimmzettels nicht.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 67/2020

§ 58 LWK-WO (weggefallen)


§ 58 LWK-WO seit 23.07.2020 weggefallen.

§ 59 LWK-WO


(1) Die Wahlakten der Gemeindewahlbehörden sind unverzüglich der zuständigen Bezirkswahlbehörde verschlossen und womöglich im versiegelten Umschlag zu übermitteln.

(2) Die Gemeindewahlakten für die Wahl in die Landeskammer sind von der Bezirkswahlbehörde unverzüglich der zuständigen Kreiswahlbehörde verschlossen und womöglich im versiegelten Umschlag zu übermitteln.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 67/2020

§ 60 LWK-WO Besondere Maßnahmen bei außergewöhnlichen Ereignissen


(1) Treten Umstände ein, welche den Anfang oder die Fortsetzung oder Beendigung der Wahlhandlung verhindern, so kann die Wahlbehörde die Wahlhandlung verlängern oder auf den nächsten Tag verschieben.

(2) Jede Verlängerung oder Verschiebung ist sofort auf ortsübliche Weise zu verlautbaren und der Bezirkswahlbehörde auf die schnellste Art (Sofortmeldung) bekannt zu geben.

(3) Hatte die Abgabe der Stimmen bereits begonnen, so sind die Wahlakten und die Wahlurne mit den darin enthaltenen Wahlkuverts und Stimmzetteln von der Wahlbehörde bis zur Fortsetzung der Wahlhandlung unter Verschluss zu legen und sicher zu verwahren.

§ 63 LWK-WO


(1) Die Bezirkswahlbehörde hat das Wahlergebnis in einer Niederschrift zu beurkunden.

(2) Die Niederschrift hat mindestens zu enthalten:

1.

die Bezeichnung des Wahlbezirkes, den Ort und die Zeit der Amtshandlung;

2.

die Namen der an- und abwesenden Mitglieder der Wahlbehörde und Vertrauenspersonen;

3.

die allfälligen Feststellungen gemäß § 62 Abs. 1;

4.

das endgültig ermittelte Wahlergebnis im Wahlbezirk in der nach § 61 Abs. 2 gegliederten Form;

5.

die Namen der von jeder Wählergruppe gewählten Bewerber in der Reihenfolge des Bezirkswahlvorschlages;

6.

die Namen der Ersatzmitglieder in der Reihenfolge des Bezirkswahlvorschlages.

(3) Der Niederschrift der Bezirkswahlbehörde sind die Niederschriften der Gemeindewahlbehörden sowie die gemäß § 33 veröffentlichten Bezirkswahlvorschläge anzuschließen. Die Niederschrift bildet samt ihren Beilagen den Wahlakt der Bezirkswahlbehörde.

(4) Die Niederschrift ist von den Mitgliedern der Bezirkswahlbehörde zu unterfertigen. Ist sie nicht von allen Mitgliedern unterschrieben, ist der Grund hiefür anzugeben.

(5) Eine Gleichschrift der Niederschrift ist sofort der Landeswahlbehörde zu übermitteln.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 67/2020

§ 64 LWK-WO Verlautbarung des Wahlergebnisses


Die Bezirkswahlbehörde hat sodann die Namen der gewählten Bezirkskammerräte zu verlautbaren. Die Verlautbarung erfolgt an der Amtstafel der Bezirksverwaltungsbehörde. Die Verlautbarung hat auch den Zeitpunkt zu enthalten, an dem sie an der Amtstafel angeschlagen wurde.

§ 67 LWK-WO Zuweisung der Mandate an die Bewerber der Wahlvorschläge, Reihung der Ersatzmitglieder


(1) Die auf die Wählergruppe entfallenden Mandate sind den Bewerbern in der Reihenfolge, wie sie im Wahlvorschlag angeführt sind, zuzuweisen.

(2) Nicht gewählte Bewerber sind Ersatzmitglieder für den Fall, dass ein Mandat ihres Wahlvorschlags erledigt wird. Die Reihenfolge ihrer Berufung wird jeweils von der betreffenden Wählergruppe bestimmt.

§ 69 LWK-WO Bericht an die Landeswahlbehörde


Hierauf hat die Kreiswahlbehörde der Landeswahlbehörde das endgültig ermittelte Ergebnis im Wahlkreis in der nach § 65 Abs. 3 gegliederten Form auf die schnellste Art (Sofortmeldung) bekannt zu geben.

§ 71 LWK-WO Aufteilung der Restmandate


(1) Die Restmandate werden nach Maßgabe der Größe der Reststimmensumme auf die einzelnen Wählergruppen aufgeteilt.

(2) Zu diesem Zwecke wird nach dem ersten Ermittlungsverfahren in den einzelnen Wahlkreisen bei der Landeswahlbehörde ein zweites Ermittlungsverfahren durchgeführt.

§ 72 LWK-WO


Wählergruppen steht ein Anspruch auf Zuweisung von Restmandaten im zweiten Ermittlungsverfahren nur zu, wenn von ihnen zumindest ein Kreiswahlvorschlag veröffentlicht wurde, sie einen Landeswahlvorschlag eingebracht und im ersten Ermittlungsverfahren im gesamten Landesgebiet mindestens 4 % der abgegebenen Stimmen erreicht haben.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 67/2020

§ 73 LWK-WO


(1) Eine Wählergruppe kann spätestens am achten Tag vor dem Wahltag bis 13 Uhr bei der Landeswahlbehörde durch eine in einem ihrer Kreiswahlvorschläge als Zustellungsbevollmächtigter bezeichnete Person einen besonderen Wahlvorschlag (Landeswahlvorschlag) einbringen. In diesen Wahlvorschlag dürfen nur Personen aufgenommen werden, die sich auf einem Kreiswahlvorschlag dieser Wählergruppe für die Wahl zur Landeskammer beworben haben.

(2) Auf die Prüfung und Ergänzung dieser Wahlvorschläge finden die Bestimmungen über die Behandlung der Kreis- und Bezirkswahlvorschläge sinngemäß Anwendung (§§ 30 bis 32).

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 70/2015, LGBl. Nr. 67/2020

§ 74 LWK-WO Ermittlung


(1) Die Landeswahlbehörde stellt zunächst auf Grund der ihr gemäß § 68 Abs. 5 übermittelten Gleichschriften der Niederschriften der Kreiswahlbehörden die Anzahl der innerhalb des Landes im zweiten Ermittlungsverfahren zu vergebenden Restmandate und die Summe der bei jeder gemäß § 72 in Betracht kommenden Wählergruppe verbliebenen Reststimmen fest.

(2) Auf diese Wählergruppen werden die im zweiten Ermittlungsverfahren zu vergebenden Restmandate mittels der Wahlzahl verteilt, die nach den Abs. 3 und 4 zu berechnen ist.

(3) Die Summen der Reststimmen werden nach ihrer Größe geordnet nebeneinander geschrieben; unter jede Summe wird die Hälfte geschrieben, darunter das Drittel, das Viertel und nach Bedarf die weiter folgenden Teilzahlen.

(4) Als Wahlzahl gilt bei bloß einem zu vergebenden Restmandat die größte, bei zwei zu vergebenden Restmandaten die zweitgrößte, bei drei zu vergebenden Restmandaten die drittgrößte, bei vier zu vergebenden Restmandaten die viertgrößte usw. Zahl der so angeschriebenen Zahlen.

(5) Jede Wählergruppe erhält so viele Restmandate, als die Wahlzahl in ihrer Reststimmensumme enthalten ist.

(6) Wenn nach dieser Berechnung zwei Wählergruppen auf ein Restmandat den gleichen Anspruch haben, so entscheidet das Los.

§ 75 LWK-WO Gewählte Bewerber, Verlautbarung, Ersatzmitglieder


(1) Sofern Wählergruppen, die im zweiten Ermittlungsverfahren weitere Mandate zugeteilt erhalten, einen Landeswahlvorschlag überreicht haben, werden die auf sie entfallenden weiteren Mandate den in diesem Landeswahlvorschlag enthaltenen Bewerbern in der Reihenfolge des Wahlvorschlages zugewiesen.

(2) Wenn ein Landeswahlvorschlag nicht vorliegt oder eine nicht ausreichende Zahl von Bewerbern aufweist, werden die einer Wählergruppe zufallenden Restmandate auf die Kreiswahlvorschläge der Wählergruppe nach Maßgabe der auf diese Wahlvorschläge entfallenden Reststimmen nach dem im § 74 Abs. 3 bis 6 beschriebenen Verfahren aufgeteilt und den im ersten Ermittlungsverfahren nicht gewählten Bewerbern unter Bedachtnahme auf die im § 67 Abs. 2 erster Satz bezeichnete Reihenfolge zugewiesen.

(3) Das Ergebnis der Ermittlung ist an der Amtstafel des Amtes der Landesregierung unverzüglich zu verlautbaren. Die Verlautbarung hat zu enthalten:

1.

die Zahl der zu vergebenden Restmandate;

2.

die auf die einzelnen Wählergruppen entfallenden Reststimmensummen;

3.

die Wahlzahl;

4.

die Zahl der auf jede Wählergruppe entfallenden Restmandate;

5.

die Namen der Bewerber, denen Restmandate zugewiesen wurden und

6.

den Zeitpunkt, an dem die Verlautbarung an der Amtstafel angeschlagen wurde.

(4) Ist ein Wahlwerber auf dem Landeswahlvorschlag und einem Kreiswahlvorschlag gewählt, so hat er binnen 48 Stunden nach der im Abs. 3 bezeichneten Verlautbarung bei der Landeswahlbehörde zu erklären, ob er sich für den Landeswahlvorschlag oder den Kreiswahlvorschlag entscheidet. Wenn er sich innerhalb dieser Frist nicht erklärt, entscheidet für ihn die Landeswahlbehörde.

§ 76 LWK-WO Niederschrift


(1) Nach Abschluss des zweiten Ermittlungsverfahrens hat die Landeswahlbehörde die Ergebnisse der Ermittlung in einer Niederschrift zu verzeichnen, welche mindestens zu enthalten hat:

1.

den Ort und die Zeit der Amtshandlung;

2.

die Namen der an- und abwesenden Mitglieder;

3.

die Feststellungen nach §§ 74 und 75 und

4.

die Namen der als gewählt erklärten Bewerber.

(2) Der Niederschrift der Landeswahlbehörde sind die Landeswahlvorschläge anzuschließen. Sie bildet mit diesen Beilagen den Wahlakt der Landeswahlbehörde.

(3) Die Niederschrift ist von den Mitgliedern der Landeswahlbehörde zu unterfertigen. Wird sie nicht von allen Mitgliedern unterschrieben, so ist der Grund hiefür anzugeben.

§ 77 LWK-WO Einsprüche


(1) Dem zustellungsbevollmächtigten Vertreter einer Wählergruppe steht es frei, gegen die ziffernmäßigen Ermittlungen einer Bezirkswahlbehörde innerhalb von drei Tagen nach der gemäß § 64 erfolgten Verlautbarung, gegen die ziffernmäßigen Ermittlungen einer Kreiswahlbehörde innerhalb von drei Tagen nach der gemäß § 70 Abs. 1 erfolgten Verlautbarung und gegen die ziffernmäßige Ermittlung der Landeswahlbehörde innerhalb von drei Tagen nach der gemäß § 75 Abs. 3 erfolgten Verlautbarung bei der Landeswahlbehörde schriftlich Einspruch zu erheben.

(2) In den Einsprüchen ist hinreichend glaubhaft zu machen, warum und inwiefern die ziffernmäßigen Ermittlungen der Bezirkswahlbehörde, der Kreiswahlbehörde oder der Landeswahlbehörde nicht den Bestimmungen dieser Wahlordnung entsprechen. Fehlt die Begründung, kann der Einspruch ohne weitere Überprüfung abgewiesen werden.

(3) Wird ein hinlänglich begründeter Einspruch erhoben, so überprüft die Landeswahlbehörde auf Grund der ihr vorliegenden Schriftstücke das Wahlergebnis. Ergibt sich aus diesen Schriftstücken die Unrichtigkeit der Ermittlung, so hat die Landeswahlbehörde sofort das Ergebnis der Bezirkswahlbehörde und/oder der ersten Ermittlung und gegebenenfalls auch der zweiten Ermittlung richtig zu stellen, die jeweiligen Verlautbarung zu widerrufen und das richtige Ergebnis zu verlautbaren.

(4) Gibt die Überprüfung keinen Anlass zur Richtigstellung der Ermittlungen, so hat die Landeswahlbehörde den Einspruch abzuweisen.

(5) Andere als die in den Abs. 1 bis 4 genannten Erhebungen, Überprüfungen und Richtigstellungen stehen weder den Bezirkswahlbehörden, den Kreiswahlbehörden noch der Landeswahlbehörde zu.

§ 78 LWK-WO Berufung, Ablehnung, Streichung


(1) Ersatzmitglieder auf Bezirkswahlvorschlägen werden von der Bezirkswahlbehörde, Ersatzmitglieder auf Kreiswahlvorschlägen von der Kreiswahlbehörde, Ersatzmitglieder auf Landeswahlvorschlägen von der Landeswahlbehörde berufen. Die Reihenfolge ihrer Berufung wird jeweils von der betreffenden Wählergruppe bestimmt. Sollte ein so zu berufendes Ersatzmitglied bereits in einem Wahlkreis oder auf einem Landeswahlvorschlag gewählt sein, so ist er von der Wahlbehörde, die ihn berufen soll, aufzufordern, sich binnen acht Tagen zu erklären, für welchen Wahlvorschlag er sich entscheidet. Trifft innerhalb dieser Frist eine Erklärung nicht ein, so entscheidet für ihn die Wahlbehörde. Die von der Entscheidung berührten Wahlbehörden sind hievon in Kenntnis zu setzen. Der Name des endgültig berufenen Ersatzmitgliedes ist ortsüblich zu verlautbaren und der Landeswahlbehörde unverzüglich bekannt zu geben.

(2) Lehnt ein Ersatzmitglied, der für ein frei gewordenes Mandat berufen wird, diese Berufung ab, so bleibt er dennoch in der Reihe auf der Liste der Ersatzmitglieder.

(3) Ein Ersatzmitglied auf einem Bezirkswahlvorschlag kann jederzeit von der Bezirkswahlbehörde, ein Ersatzmitglied auf einem Kreiswahlvorschlag jederzeit von der Kreiswahlbehörde, ein Ersatzmitglied auf dem Landeswahlvorschlag jederzeit von der Landeswahlbehörde seine Streichung verlangen. Die erfolgte Streichung ist von der Wahlbehörde zu verlautbaren.

§ 79 LWK-WO Besetzung von Mandaten bei Erschöpfung von Kreis- und Landeswahlvorschlägen


(1) Ist auf einem Kreiswahlvorschlag die Liste der Ersatzmitglieder durch Tod oder durch Streichung (§ 78 Abs. 3) erschöpft, so hat die für die Berufung der Ersatzmitglieder zuständige Kreiswahlbehörde den zustellungsbevollmächtigten Vertreter der Wählergruppe, die den Kreiswahlvorschlag eingebracht hat, aufzufordern, binnen 14 Tagen bekannt zu geben, welche von den auf den übrigen Kreiswahlvorschlägen aufscheinenden Ersatzmitgliedern im Falle der Erledigung von Mandaten von der Kreiswahlbehörde auf frei werdende Mandate zu berufen sind.

(2) Die Vorschrift des Abs. 1 ist im Falle der Erschöpfung eines Landeswahlvorschlages sinngemäß von der Landeswahlbehörde mit der Maßgabe anzuwenden, dass der zustellungsbevollmächtigte Vertreter der Wählergruppe den Landeswahlvorschlag durch Nennung von weiteren, bisher nicht auf dem Landeswahlvorschlag stehenden Bewerbern der Wahlkreise zu ergänzen hat.

§ 80 LWK-WO Wahlscheine


(1) Jeder Landeskammerrat erhält nach seiner Wahl oder nach seiner gemäß § 78 erfolgten Berufung von der Landeswahlbehörde den Wahlschein, der ihn zum Eintritt in die Landeskammer berechtigt.

(2) Jeder Bezirkskammerrat erhält nach seiner Wahl oder nach seiner gemäß § 78 erfolgten Berufung von der Bezirkswahlbehörde den Wahlschein, der ihn zum Eintritt in die Bezirkskammer berechtigt.

§ 81 LWK-WO


(1) Der Beginn und Lauf einer in dieser Wahlordnung vorgesehenen Frist – ausgenommen der Beginn der Auflegung des Wählerverzeichnisses – wird durch Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert. Das Gleiche gilt für Samstage und den Karfreitag. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, auf einen Sonntag oder einen anderen öffentlichen Ruhetag, so haben die mit dem Wahlverfahren befassten Behörden entsprechend vorzusorgen, dass ihnen die befristeten Handlungen auch an diesen Tagen zur Kenntnis gelangen können.

(2) Die Tage des Postenlaufes werden in die Frist eingerechnet.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 67/2020

§ 82 LWK-WO Notmaßnahmen


Wenn die Wahlen infolge Unruhen, Störungen des Verkehrs oder aus anderen Gründen nicht gemäß den Vorschriften dieser Wahlordnung durchgeführt werden können, so kann die Landesregierung durch Verordnung die Vornahme dieser Wahlen außerhalb des Wahlortes oder Wahlkreises, die unmittelbare Einsendung der Stimmzettel an die Landeswahlbehörde sowie jene sonstigen Änderungen an den Vorschriften dieser Verordnung verfügen, die zur Ausübung des Wahlrechts unabweislich geboten sind.

§ 84 LWK-WO Personen- und Funktionsbezeichnungen


Alle Personen- und Funktionsbezeichnungen, die in dieser Verordnung sprachlich in der männlichen Form verwendet werden, gelten sinngemäß auch in der weiblichen Form.

§ 86 LWK-WO Inkrafttreten


(1) Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 28. September 2005, in Kraft.

(2) Diese Verordnung ist erstmalig bei den nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung durchzuführenden Bezirks- und Landeskammerwahlen anzuwenden.

§ 87 LWK-WO Außerkrafttreten


Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Landwirtschaftskammer-Wahlordnung 1971, LGBl. Nr. 31, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 99/2001, außer Kraft.

Anlage

Anl. 1 LWK-WO


(Anm: Das Wählerverzeichnis ist als PDF dokumentiert.)

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 67/2020

Anl. 2 LWK-WO


(Anm: Das Abstimmungsverzeichnis ist als PDF dokumentiert.)

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 67/2020

Anl. 4a LWK-WO



Amtlicher Stimmzettel für die Wahl der Landeskammerräte (§ 52)

(Anm: Der Stimmzettel ist als PDF dokumentiert.)

Anl. 4b LWK-WO



Amtlicher Stimmzettel für die Wahl der Bezirkskammerräte (§ 52)

(Anm: Der Stimmzettel ist als PDF dokumentiert.)

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