§ 61 LWK-WO

LWK-WO - Landwirtschaftskammer-Wahlordnung 2005

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Die Bezirkswahlbehörde hat zunächst auf Grund der ihr von den Gemeindewahlbehörden gemäß § 56 Abs. 5 erstatteten Berichte noch vor Einlangen der Wahlakten das vorläufige Wahlergebnis im gesamten Wahlbezirk nach den Vorschriften des § 56 Abs. 4 zu ermitteln.

(2) Hierauf hat die Bezirkswahlbehörde der Landeswahlbehörde auf die schnellste Art (Sofortmeldung) bekannt zu geben:

1.

die Gesamtsumme der im Wahlbezirk abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen;

2.

die Summe der ungültigen Stimmen;

3.

die Summe der gültigen Stimmen;

4.

die auf die einzelnen Wählergruppen entfallenden gültigen Stimmen (Parteisummen);

5.

die Wahlzahl;

6.

die Zahl der auf jede Wählergruppe entfallenden Mandate.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 67/2020

In Kraft seit 24.07.2020 bis 31.12.9999
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