Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.03.2025
(1)Absatz einsDie Bezirkswahlbehörde hat zunächst auf Grund der ihr von den Gemeindewahlbehörden gemäß § 56 Abs. 5 erstatteten Berichte noch vor Einlangen der Wahlakten das vorläufige Wahlergebnis im gesamten Wahlbezirk nach den Vorschriften des § 56 Abs. 4 zu ermitteln.Die Bezirkswahlbehörde hat zunächst auf Grund der ihr von den Gemeindewahlbehörden gemäß Paragraph 56, Absatz 5, erstatteten Berichte noch vor Einlangen der Wahlakten das vorläufige Wahlergebnis im gesamten Wahlbezirk nach den Vorschriften des Paragraph 56, Absatz 4, zu ermitteln.
(2)Absatz 2Hierauf hat die Bezirkswahlbehörde der Landeswahlbehörde auf die schnellste Art (Sofortmeldung) bekannt zu geben:
1.Ziffer einsdie Gesamtsumme der im Wahlbezirk abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen;
2.Ziffer 2die Summe der ungültigen Stimmen;
3.Ziffer 3die Summe der gültigen Stimmen;
4.Ziffer 4die auf die einzelnen Wählergruppen entfallenden gültigen Stimmen (Wählergruppensummen);
5.Ziffer 5die Wahlzahl;
6.Ziffer 6die Zahl der auf jede Wählergruppe entfallenden Mandate.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 67/2020, LGBl. Nr. 146/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 67 aus 2020,, Landesgesetzblatt Nr. 146 aus 2024,
In Kraft seit 18.12.2024 bis 31.12.9999
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