(1) Die Bezirkswahlbehörde hat zunächst auf Grund der ihr von den Gemeindewahlbehörden gemäß § 56 Abs. 5 erstatteten Berichte noch vor Einlangen der Wahlakten das vorläufige Wahlergebnis im gesamten Wahlbezirk nach den Vorschriften des § 56 Abs. 4 zu ermitteln.
(2) Hierauf hat die Bezirkswahlbehörde der Landeswahlbehörde auf die schnellste Art (Sofortmeldung) bekannt zu geben:
1. | die Gesamtsumme der im Wahlbezirk abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen; | |||||||||
2. | die Summe der ungültigen Stimmen; | |||||||||
3. | die Summe der gültigen Stimmen; | |||||||||
4. | die auf die einzelnen Wählergruppen entfallenden gültigen Stimmen (Parteisummen); | |||||||||
5. | die Wahlzahl; | |||||||||
6. | die Zahl der auf jede Wählergruppe entfallenden Mandate. |
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 67/2020
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