(1) Spätestens am zehnten Tag nach der Wahlausschreibung haben die in der Landeskammer vertretenen Wählergruppen ihre Vorschläge für die gemäß § 12 Abs. 3 zu bestellenden Beisitzer und Ersatzbeisitzer der neu zu bildenden Wahlbehörden bei den im Abs. 3 bezeichneten Behörden einzubringen. Den Vorschlägen ist die Anzahl der Beisitzer und Ersatzbeisitzer zugrunde zu legen, die ihnen nach der Zusammensetzung der Wahlbehörden am Tag der Wahlausschreibung zukommt.
(2) Als Beisitzer und Ersatzbeisitzer können nur Personen vorgeschlagen werden, die den Vorschriften des § 3 Abs. 3 entsprechen.
(3) Die Eingaben sind für die Bildung der Landeswahlbehörde an den Landeswahlleiter, für die Bildung der Kreis- und Bezirkswahlbehörden an den Kreiswahlleiter und für die Bildung der Gemeindewahlbehörden an den Bezirkswahlleiter zu richten.
(4) Verspätet einlangende Eingaben werden nicht berücksichtigt, es sei denn, dass es sich um Wahlbehörden handelt, deren nachträgliche Bildung durch Änderungen in den Gemeindegebieten oder in den politischen Bezirken unabweislich geworden ist.
(5) Vor Berufung der Beisitzer und Ersatzbeisitzer können die Eingaben jederzeit geändert oder zurückgezogen werden. Die Bestimmungen der Abs. 2 und 3 gelten sinngemäß.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 70/2015, LGBl. Nr. 67/2020
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