(1) Spätestens am 21. Tag nach der Wahlausschreibung haben die von ihrem Vorsitzenden einzuberufenden Wahlbehörden ihre konstituierende Sitzung abzuhalten.
(2) In dieser Sitzung haben die Beisitzer und Ersatzbeisitzer vor Antritt ihres Amtes in die Hand des Vorsitzenden das Gelöbnis strenger Unparteilichkeit und gewissenhafter Erfüllung ihrer Pflichten abzulegen. Das gleiche Gelöbnis haben auch Beisitzer und Ersatzbeisitzer abzulegen, die nach der konstituierenden Sitzung in die Wahlbehörde berufen werden.
(3) Wahlbehörden, deren Bildung erst nachträglich aus einem der im § 11 Abs. 4 angeführten Gründe unabweislich geworden ist, können auch zu einem späteren Zeitpunkt zur konstituierenden Sitzung einberufen werden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 67/2020
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