(1) Jeder Landeskammerrat erhält nach seiner Wahl oder nach seiner gemäß § 78 erfolgten Berufung von der Landeswahlbehörde den Wahlschein, der ihn zum Eintritt in die Landeskammer berechtigt.
(2) Jeder Bezirkskammerrat erhält nach seiner Wahl oder nach seiner gemäß § 78 erfolgten Berufung von der Bezirkswahlbehörde den Wahlschein, der ihn zum Eintritt in die Bezirkskammer berechtigt.
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