Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.03.2025
(1)Absatz einsDie Kreiswahlbehörde hat auf Grund der ihr von den Bezirkswahlbehörden gemäß § 59 Abs. 2 übermittelten Wahlakten die Wahlergebnisse der örtlichen Wahlen zu überprüfen, etwaige Irrtümer in den zahlenmäßigen Ergebnissen zu berichtigen und die gemäß § 65 Abs. 2 und 3 nur vorläufig getroffenen Feststellungen nunmehr endgültig zu ermitteln.Die Kreiswahlbehörde hat auf Grund der ihr von den Bezirkswahlbehörden gemäß Paragraph 59, Absatz 2, übermittelten Wahlakten die Wahlergebnisse der örtlichen Wahlen zu überprüfen, etwaige Irrtümer in den zahlenmäßigen Ergebnissen zu berichtigen und die gemäß Paragraph 65, Absatz 2 und 3 nur vorläufig getroffenen Feststellungen nunmehr endgültig zu ermitteln.
(2)Absatz 2Die im Wahlkreis zu vergebenden Mandate sind auf Grund der Wahlzahl auf die Wählergruppen zu verteilen. Die Wahlzahl wird gefunden, indem die Gesamtsumme der im Wahlkreis für die Wählergruppen abgegebenen gültigen Stimmen durch die um eins vermehrte Anzahl der Mandate geteilt wird. Die so gewonnene und in jedem Fall auf die nächstfolgende ganze Zahl zu erhöhende Zahl ist die Wahlzahl.
(3)Absatz 3Jede Wählergruppe erhält so viele Mandate, als die Wahlzahl in ihrer Parteisumme enthalten ist.
(4)Absatz 4Mandate, die bei dieser Verteilung innerhalb des Wahlkreises nicht vergeben werden können (Restmandate), sowie Wählergruppenstimmen, deren Zahl für die Zuteilung eines oder eines weiteren Mandates an eine Wählergruppe nicht ausreicht (Reststimmen), sind der Landeswahlbehörde zu überweisen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 146/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 146 aus 2024,
In Kraft seit 18.12.2024 bis 31.12.9999
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