§ 62 LWK-WO Endgültiges Ergebnis im Wahlbezirk, Ermittlung der Mandate

LWK-WO - Landwirtschaftskammer-Wahlordnung 2005

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Die Bezirkswahlbehörde überprüft sodann auf Grund der ihr von den Gemeindewahlbehörden gemäß § 59 Abs. 1 übermittelten Wahlakten die Wahlergebnisse der örtlichen Wahlen, berichtigt etwaige Irrtümer in den zahlenmäßigen Ergebnissen und ermittelt die von ihr gemäß § 61 nur vorläufig getroffene Feststellung nunmehr endgültig. Die endgültigen Feststellungen sind auf die schnellste Art (Sofortmeldung) der Landeswahlbehörde bekannt zu geben.

(2) Auf Grund der endgültigen Feststellungen werden die im Wahlbezirk zu vergebenden 15 Mandate auf Grund der Wahlzahl auf die Wählergruppen verteilt. Die Wahlzahl wird nach Abs. 3 ermittelt.

(3) Die Summen der auf die einzelnen Wählergruppen entfallenden Stimmen (Parteisummen) werden nach ihrer Größe geordnet nebeneinander geschrieben. Unter jede Parteisumme wird zunächst die Hälfte geschrieben, darunter das Drittel, das Viertel, das Fünftel und nach Bedarf die weiter folgenden Teilzahlen. Die Parteisummen und die ermittelten Teilzahlen werden sodann nach ihrer Größe geordnet, wobei mit der größten Parteisumme begonnen wird. Als Wahlzahl gilt die fünfzehnte der so geordneten Zahlen.

(4) Jede Wählergruppe erhält so viele Mandate, als die Wahlzahl in ihrer Parteisumme enthalten ist. Wenn nach dieser Berechnung zwei Wählergruppen auf ein Mandat den gleichen Anspruch haben, so entscheidet das Los.

(5) Die auf die Wählergruppen entfallenen Mandate sind den einzelnen Wahlwerbern in der Reihenfolge, wie sie im Wahlvorschlag angeführt sind, zuzuweisen.

(6) Nicht gewählte Wahlwerber sind Ersatzmitglieder für den Fall, dass ein Mandat ihres Wahlvorschlags erledigt wird. Die Reihenfolge ihrer Berufung wird von der betreffenden Wählergruppe jeweils bestimmt.

In Kraft seit 28.09.2005 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 62 LWK-WO


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 62 LWK-WO selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 62 LWK-WO


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 62 LWK-WO


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 62 LWK-WO eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 61 LWK-WO
§ 63 LWK-WO