(1) Die Bezirkswahlbehörde überprüft sodann auf Grund der ihr von den Gemeindewahlbehörden gemäß § 59 Abs. 1 übermittelten Wahlakten die Wahlergebnisse der örtlichen Wahlen, berichtigt etwaige Irrtümer in den zahlenmäßigen Ergebnissen und ermittelt die von ihr gemäß § 61 nur vorläufig getroffene Feststellung nunmehr endgültig. Die endgültigen Feststellungen sind auf die schnellste Art (Sofortmeldung) der Landeswahlbehörde bekannt zu geben.
(2) Auf Grund der endgültigen Feststellungen werden die im Wahlbezirk zu vergebenden 15 Mandate auf Grund der Wahlzahl auf die Wählergruppen verteilt. Die Wahlzahl wird nach Abs. 3 ermittelt.
(3) Die Summen der auf die einzelnen Wählergruppen entfallenden Stimmen (Parteisummen) werden nach ihrer Größe geordnet nebeneinander geschrieben. Unter jede Parteisumme wird zunächst die Hälfte geschrieben, darunter das Drittel, das Viertel, das Fünftel und nach Bedarf die weiter folgenden Teilzahlen. Die Parteisummen und die ermittelten Teilzahlen werden sodann nach ihrer Größe geordnet, wobei mit der größten Parteisumme begonnen wird. Als Wahlzahl gilt die fünfzehnte der so geordneten Zahlen.
(4) Jede Wählergruppe erhält so viele Mandate, als die Wahlzahl in ihrer Parteisumme enthalten ist. Wenn nach dieser Berechnung zwei Wählergruppen auf ein Mandat den gleichen Anspruch haben, so entscheidet das Los.
(5) Die auf die Wählergruppen entfallenen Mandate sind den einzelnen Wahlwerbern in der Reihenfolge, wie sie im Wahlvorschlag angeführt sind, zuzuweisen.
(6) Nicht gewählte Wahlwerber sind Ersatzmitglieder für den Fall, dass ein Mandat ihres Wahlvorschlags erledigt wird. Die Reihenfolge ihrer Berufung wird von der betreffenden Wählergruppe jeweils bestimmt.
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