(1) Zur Leitung und Durchführung der Wahl sind Wahlbehörden berufen. Sie werden vor jeder Wahl neu gebildet.
(2) Die Wahlbehörden bestehen aus einem Vorsitzenden als Wahlleiter oder seinem Stellvertreter sowie einer bestimmten Anzahl von Beisitzern und ebenso vielen Ersatzbeisitzern.
(3) Mitglieder der Wahlbehörden können nur natürliche Personen sein, die das aktive Wahlrecht in die Landwirtschaftskammern besitzen. Personen, die diesem Erfordernis nicht entsprechen, scheiden aus der Wahlbehörde aus und sind durch ein neues, von derselben Wahlpartei vorzuschlagendes Mitglied zu ersetzen.
(4) Das Amt des Mitgliedes einer Wahlbehörde ist ein öffentliches Ehrenamt, zu dessen Annahme jeder Wahlberechtigte verpflichtet ist, der in der Gemeinde, in der die betreffende Wahlbehörde ihren Sitz hat, seinen Hauptwohnsitz hat.
(5) Den Mitgliedern der Wahlbehörden und den Vertrauenspersonen ist vor jeder Wahl vorzuhalten, dass sie über alle ihnen bei der Ausübung ihres Amtes bekannt gewordenen Personaldaten der Wahlberechtigten zur Verschwiegenheit verpflichtet sind.
(6) Den Sitzungen der Wahlbehörde können nach Maßgabe des § 12 Abs. 4 auch Vertrauenspersonen der Wählergruppen beiwohnen.
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