(1) Die Leitung der Wahl steht der Gemeindewahlbehörde zu.
(2) Der Wahlleiter hat für die Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung bei der Wahlhandlung und für die Beobachtung der Bestimmungen dieser Wahlordnung Sorge zu tragen. Überschreitungen des Wirkungskreises der Wahlbehörde hat er nicht zuzulassen.
(3) Den Anordnungen des Wahlleiters ist von jedermann unbedingt Folge zu leisten.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 67/2020
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