§ 47 LWK-WO Identitätsfeststellung

LWK-WO - Landwirtschaftskammer-Wahlordnung 2005

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.03.2025
  1. (1)Absatz einsJeder Wähler, der von seinem Stimmrecht durch Abgabe des Stimmzettels am Wahltag in einem Wahllokal Gebrauch macht, tritt vor die Wahlbehörde, nennt seinen Namen, bezeichnet seine Wohnadresse und legt eine Urkunde oder eine sonstige amtliche Bescheinigung vor, aus der seine Identität ersichtlich ist. Eine Vertreterin/Ein Vertreter einer juristischen Person (§ 24 Abs. 2a zweiter Satz Landwirtschaftskammergesetz) hat darüber hinaus den Namen der juristischen Person, für die sie/er das Wahlrecht ausübt, zu nennen und eine Urkunde oder sonstige Bescheinigung vorzuweisen, aus der ihre/seine Vertretungsbefugnis ersichtlich ist.Jeder Wähler, der von seinem Stimmrecht durch Abgabe des Stimmzettels am Wahltag in einem Wahllokal Gebrauch macht, tritt vor die Wahlbehörde, nennt seinen Namen, bezeichnet seine Wohnadresse und legt eine Urkunde oder eine sonstige amtliche Bescheinigung vor, aus der seine Identität ersichtlich ist. Eine Vertreterin/Ein Vertreter einer juristischen Person (Paragraph 24, Absatz 2 a, zweiter Satz Landwirtschaftskammergesetz) hat darüber hinaus den Namen der juristischen Person, für die sie/er das Wahlrecht ausübt, zu nennen und eine Urkunde oder sonstige Bescheinigung vorzuweisen, aus der ihre/seine Vertretungsbefugnis ersichtlich ist.
  2. (2)Absatz 2Als Urkunden oder amtliche Bescheinigungen zur Feststellung der Identität kommen jedenfalls amtliche Lichtbildausweise, wie Personalausweis, Reisepass und Führerschein, in Betracht.
  3. (3)Absatz 3Weist der Wähler eine Urkunde oder Bescheinigung der im Abs. 2 bezeichneten Art nicht vor, so ist er dennoch zur Abstimmung zuzulassen, wenn er der Mehrheit der Mitglieder der Wahlbehörde persönlich bekannt ist. Dieser Umstand ist in der Niederschrift über den Wahlvorgang ausdrücklich zu vermerken.Weist der Wähler eine Urkunde oder Bescheinigung der im Absatz 2, bezeichneten Art nicht vor, so ist er dennoch zur Abstimmung zuzulassen, wenn er der Mehrheit der Mitglieder der Wahlbehörde persönlich bekannt ist. Dieser Umstand ist in der Niederschrift über den Wahlvorgang ausdrücklich zu vermerken.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 146/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 146 aus 2024,

In Kraft seit 18.12.2024 bis 31.12.9999
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