Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.03.2025
(1)Absatz einsIm Fall der Zusammenführung von politischen Bezirken oder im Fall von Änderungen der Grenzen von Gemeinden und/oder politischen Bezirken ist für die Bestellung der Beisitzer und Ersatzbeisitzer der Wahlbehörden gemäß § 27 Abs. 1 des Steiermärkischen Landwirtschaftskammergesetzes jenes Stimmenergebnis der vorschlagsberechtigten Wählergruppen (Wählergruppensummen) zu berücksichtigen, das sich aus der Zusammenrechnung der Gemeinde- und/oder Bezirksergebnisse der vorangegangenen Kammerwahlen im Bereich der neuen Wahlbehörde ergibt.Im Fall der Zusammenführung von politischen Bezirken oder im Fall von Änderungen der Grenzen von Gemeinden und/oder politischen Bezirken ist für die Bestellung der Beisitzer und Ersatzbeisitzer der Wahlbehörden gemäß Paragraph 27, Absatz eins, des Steiermärkischen Landwirtschaftskammergesetzes jenes Stimmenergebnis der vorschlagsberechtigten Wählergruppen (Wählergruppensummen) zu berücksichtigen, das sich aus der Zusammenrechnung der Gemeinde- und/oder Bezirksergebnisse der vorangegangenen Kammerwahlen im Bereich der neuen Wahlbehörde ergibt.
(2)Absatz 2Im Fall der Aufteilung einer Gemeinde nach § 10 Abs. 2 Steiermärkische Gemeindeordnung 1967 ist Abs. 1 für den Bereich der Wahlbehörde und der Gemeinde unter Beachtung allfällig vorhandener Sprengelwahlergebnisse der letzten Kammerwahlen sinngemäß anzuwenden.Im Fall der Aufteilung einer Gemeinde nach Paragraph 10, Absatz 2, Steiermärkische Gemeindeordnung 1967 ist Absatz eins, für den Bereich der Wahlbehörde und der Gemeinde unter Beachtung allfällig vorhandener Sprengelwahlergebnisse der letzten Kammerwahlen sinngemäß anzuwenden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 70/2015, LGBl. Nr. 146/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 70 aus 2015,, Landesgesetzblatt Nr. 146 aus 2024,
In Kraft seit 18.12.2024 bis 31.12.9999
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