§ 30 LWK-WO Überprüfung der Wahlvorschläge

LWK-WO - Landwirtschaftskammer-Wahlordnung 2005

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Der Vorsitzende der Kreiswahlbehörde bzw. Bezirkswahlbehörde hat unverzüglich zu überprüfen, ob die eingelangten Wahlvorschläge von mindestens je 100 Wahlberechtigten unterschrieben oder von einem bäuerlichen Landesverein eingebracht sind (§ 27 Abs. 2) und die in den Parteilisten vorgeschlagenen Wahlwerber wählbar sind. Die Kreiswahlbehörde bzw. Bezirkswahlbehörde hat, wenn ein Wahlberechtigter mehrere Wahlvorschläge unterschrieben hat, dessen Namen auf dem als ersten eingelangten Wahlvorschlag zu belassen. Auf den anderen Wahlvorschlägen ist er zu streichen.

(2) Weist ein Wahlvorschlag nicht die erforderliche Zahl von Unterschriften nebst den im § 27 Abs. 2 geforderten Daten auf, so gilt er als nicht eingebracht. Bewerber, die nicht wählbar sind oder deren schriftliche Erklärungen (§ 27 Abs. 4) nicht vorliegen, werden im Wahlvorschlag gestrichen. Der zustellungsbevollmächtigte Vertreter der betroffenen Wählergruppe ist von der Streichung bis spätestens am 30. Tag vor dem Wahltag zu verständigen.

In Kraft seit 28.09.2005 bis 31.12.9999
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