§ 51 LWK-WO Ausstellung der Wahlunterlagen

LWK-WO - Landwirtschaftskammer-Wahlordnung 2005

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.03.2025
  1. (1)Absatz einsDie Ausstellung der Wahlunterlagen zur Stimmabgabe durch Briefwahl ist bei der Gemeinde, von der die/der Wahlberechtigte in das Wählerverzeichnis eingetragen wurde, frühestens am zwölften und spätestens am fünften Tag vor dem Wahltag zu beantragen. Schriftliche Anträge können nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten eingebracht werden. Eine telefonische Beantragung ist nicht zulässig. Rechtshandlungen einer Vertreterin/eines Vertreters für eine Wahlberechtigte/einen Wahlberechtigten, insbesondere einer Erwachsenenvertreterin/eines Erwachsenenvertreters, im Zusammenhang mit der Beantragung der Ausstellung der Wahlunterlagen sind nicht zulässig. Beim mündlich gestellten Antrag ist die Identität, sofern die Antragstellerin/der Antragsteller nicht amtsbekannt ist, durch ein Dokument glaubhaft zu machen. Beim schriftlich gestellten Antrag kann die Identität, sofern die Antragstellerin/der Antragsteller nicht amtsbekannt ist, oder der Antrag im Fall einer elektronischen Einbringung nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist, auch auf andere Weise, insbesondere durch Angabe der Passnummer, durch Vorlage der Ablichtung eines amtlichen Lichtbildausweises oder einer anderen Urkunde glaubhaft gemacht werden. Die Gemeinde ist ermächtigt, die Passnummer im Weg einer Passbehörde und Lichtbildausweise oder andere Urkunden im Weg der für die Ausstellung dieser Dokumente zuständigen Behörde zu überprüfen. Sofern die technischen Voraussetzungen gegeben sind, ist die Gemeinde auch ermächtigt, die Passnummer selbstständig anhand der zentralen Evidenz gemäß § 22b Passgesetz 1992 zu überprüfen. Der Antrag auf Ausstellung der Wahlunterlagen für eine juristische Person ist von jener Person zu stellen, die gemäß § 46 Abs. 3 das Wahlrecht für die juristische Person ausübt. Gleichzeitig mit dem Antrag auf Ausstellung der Wahlunterlagen ist der Nachweis der Vertretungsbefugnis bzw. der schriftlichen Bevollmächtigung vorzulegen. Das Ausstellen der Wahlunterlagen ist im Wählerverzeichnis in der Rubrik „Anmerkung“ durch den Buchstaben „B“ in auffälliger Weise zu vermerken. Die Wahlunterlagen müssen spätestens bis Ende der Wahlzeit bei der zuständigen Gemeindewahlbehörde einlangen. Verspätet eingelangte Wahlunterlagen (Rückkuverts) sind mit dem Vermerk „Verspätet eingelangt“ zu versehen.Die Ausstellung der Wahlunterlagen zur Stimmabgabe durch Briefwahl ist bei der Gemeinde, von der die/der Wahlberechtigte in das Wählerverzeichnis eingetragen wurde, frühestens am zwölften und spätestens am fünften Tag vor dem Wahltag zu beantragen. Schriftliche Anträge können nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten eingebracht werden. Eine telefonische Beantragung ist nicht zulässig. Rechtshandlungen einer Vertreterin/eines Vertreters für eine Wahlberechtigte/einen Wahlberechtigten, insbesondere einer Erwachsenenvertreterin/eines Erwachsenenvertreters, im Zusammenhang mit der Beantragung der Ausstellung der Wahlunterlagen sind nicht zulässig. Beim mündlich gestellten Antrag ist die Identität, sofern die Antragstellerin/der Antragsteller nicht amtsbekannt ist, durch ein Dokument glaubhaft zu machen. Beim schriftlich gestellten Antrag kann die Identität, sofern die Antragstellerin/der Antragsteller nicht amtsbekannt ist, oder der Antrag im Fall einer elektronischen Einbringung nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist, auch auf andere Weise, insbesondere durch Angabe der Passnummer, durch Vorlage der Ablichtung eines amtlichen Lichtbildausweises oder einer anderen Urkunde glaubhaft gemacht werden. Die Gemeinde ist ermächtigt, die Passnummer im Weg einer Passbehörde und Lichtbildausweise oder andere Urkunden im Weg der für die Ausstellung dieser Dokumente zuständigen Behörde zu überprüfen. Sofern die technischen Voraussetzungen gegeben sind, ist die Gemeinde auch ermächtigt, die Passnummer selbstständig anhand der zentralen Evidenz gemäß Paragraph 22 b, Passgesetz 1992 zu überprüfen. Der Antrag auf Ausstellung der Wahlunterlagen für eine juristische Person ist von jener Person zu stellen, die gemäß Paragraph 46, Absatz 3, das Wahlrecht für die juristische Person ausübt. Gleichzeitig mit dem Antrag auf Ausstellung der Wahlunterlagen ist der Nachweis der Vertretungsbefugnis bzw. der schriftlichen Bevollmächtigung vorzulegen. Das Ausstellen der Wahlunterlagen ist im Wählerverzeichnis in der Rubrik „Anmerkung“ durch den Buchstaben „B“ in auffälliger Weise zu vermerken. Die Wahlunterlagen müssen spätestens bis Ende der Wahlzeit bei der zuständigen Gemeindewahlbehörde einlangen. Verspätet eingelangte Wahlunterlagen (Rückkuverts) sind mit dem Vermerk „Verspätet eingelangt“ zu versehen.
  2. (2)Absatz 2Das Rückkuvert ist als verschließbarer Briefumschlag herzustellen und hat die in der Anlage 3 ersichtlichen Aufdrucke zu tragen. Rückkuverts, die mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung ausgestellt werden, können anstelle der Unterschrift der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters mit einer Amtssignatur gemäß § 19 und § 20 E-Government-Gesetz (E-GovG) versehen werden, wobei § 19 Abs. 3 zweiter Satz E-GovG nicht anzuwenden ist. Wird dem Antrag auf Ausstellung der Wahlunterlagen stattgegeben, so sind neben dem Rückkuvert ein amtlicher Stimmzettel für die Wahl in die Bezirkskammer und ein amtlicher Stimmzettel für die Wahl in die Landeskammer, ein Wahlkuvert und eine gedruckte, in leicht lesbarer Form ausgestaltete Information zur Stimmabgabe auszufolgen. Die Kosten für die Herstellung der Wahlunterlagen sowie die Portokosten der Übermittlung der Wahlunterlagen an die Wahlbehörde trägt die Landeskammer. Die postalische Übersendung der Wahlunterlagen an die Wahlbehörde erfolgt auf Gefahr der/des Wahlberechtigen. Wahlberechtigte, die im Besitz der Wahlunterlagen sind, können ihr Wahlrecht entweder im Postweg, direkt nach Ausstellung der Wahlunterlagen vor Ort in der ausstellenden Gemeinde oder durch persönliche Übergabe der Wahlunterlagen an die Wahlbehörde ausüben. Eine Abgabe durch eine Überbringerin/einen Überbringer ist zulässig. Bei Verlust oder Unbrauchbarkeit des Rückkuverts ist ein Ersatz nicht möglich.Das Rückkuvert ist als verschließbarer Briefumschlag herzustellen und hat die in der Anlage 3 ersichtlichen Aufdrucke zu tragen. Rückkuverts, die mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung ausgestellt werden, können anstelle der Unterschrift der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters mit einer Amtssignatur gemäß Paragraph 19 und Paragraph 20, E-Government-Gesetz (E-GovG) versehen werden, wobei Paragraph 19, Absatz 3, zweiter Satz E-GovG nicht anzuwenden ist. Wird dem Antrag auf Ausstellung der Wahlunterlagen stattgegeben, so sind neben dem Rückkuvert ein amtlicher Stimmzettel für die Wahl in die Bezirkskammer und ein amtlicher Stimmzettel für die Wahl in die Landeskammer, ein Wahlkuvert und eine gedruckte, in leicht lesbarer Form ausgestaltete Information zur Stimmabgabe auszufolgen. Die Kosten für die Herstellung der Wahlunterlagen sowie die Portokosten der Übermittlung der Wahlunterlagen an die Wahlbehörde trägt die Landeskammer. Die postalische Übersendung der Wahlunterlagen an die Wahlbehörde erfolgt auf Gefahr der/des Wahlberechtigen. Wahlberechtigte, die im Besitz der Wahlunterlagen sind, können ihr Wahlrecht entweder im Postweg, direkt nach Ausstellung der Wahlunterlagen vor Ort in der ausstellenden Gemeinde oder durch persönliche Übergabe der Wahlunterlagen an die Wahlbehörde ausüben. Eine Abgabe durch eine Überbringerin/einen Überbringer ist zulässig. Bei Verlust oder Unbrauchbarkeit des Rückkuverts ist ein Ersatz nicht möglich.
  3. (3)Absatz 3Für den Fall, dass die Wahlunterlagen der Antragstellerin/dem Antragsteller persönlich ausgefolgt werden, können diese unmittelbar nach ihrer Ausstellung in den Räumen der ausstellenden Behörde zur Stimmabgabe mittels Briefwahl verwendet und anschließend zur Weiterleitung an die zuständige Wahlbehörde hinterlegt werden. Die Gemeinde hat durch Bereitstellung einer Wahlzelle oder eines hiefür abgetrennten Raumes oder Bereiches dafür Sorge zu tragen, dass eine solche Stimmabgabe unter Wahrung des Wahlgeheimnisses möglich ist. Die Wahlunterlagen sind unmittelbar nach der Stimmabgabe ungeöffnet bis zur Stimmenzählung in einem besonderen Behältnis amtlich unter Verschluss zu verwahren.
  4. (4)Absatz 4Die Stimmabgabe im Weg der Briefwahl ist nichtig, wenn
    1. 1.Ziffer einsdie eidesstattliche Erklärung auf dem Rückkuvert nicht oder nachweislich nicht durch die Wahlberechtigte/den Wahlberechtigten abgegeben wurde,
    2. 2.Ziffer 2das Rückkuvert nicht zugeklebt ist,
    3. 3.Ziffer 3die Prüfung auf Unversehrtheit ergeben hat, dass das Rückkuvert derart beschädigt ist, dass ein vorangegangenes missbräuchliches Entnehmen oder Zurücklegen des inliegenden Wahlkuverts nicht ausgeschlossen werden kann,
    4. 4.Ziffer 4die Daten der Wählerin/des Wählers auf dem Rückkuvert nicht erkennbar sind,
    5. 5.Ziffer 5die Wahlunterlagen (Rückkuvert) nicht spätestens zum Ende der Wahlzeit bei der Gemeindewahlbehörde einlangen,
    6. 6.Ziffer 6das Rückkuvert kein Wahlkuvert (§ 44 Abs. 1) enthält,das Rückkuvert kein Wahlkuvert (Paragraph 44, Absatz eins,) enthält,
    7. 7.Ziffer 7das Rückkuvert nur ein anderes oder mehrere andere als das Wahlkuvert (§ 44 Abs. 1) enthält,das Rückkuvert nur ein anderes oder mehrere andere als das Wahlkuvert (Paragraph 44, Absatz eins,) enthält,
    8. 8.Ziffer 8das Rückkuvert zwei oder mehrere Wahlkuverts (§ 44 Abs. 1) enthält,das Rückkuvert zwei oder mehrere Wahlkuverts (Paragraph 44, Absatz eins,) enthält,
    9. 9.Ziffer 9das Wahlkuvert (§ 44 Abs. 1) beschriftet ist.das Wahlkuvert (Paragraph 44, Absatz eins,) beschriftet ist.
  5. (5)Absatz 5Sämtliche bei der Gemeinde eingelangten Wahlunterlagen sind von der Wahlleiterin/vom Wahlleiter unter Angabe des Datums und der Uhrzeit des Einlangens ungeöffnet zu sammeln und bis zur Stimmenzählung amtlich unter Verschluss zu verwahren. Die eingelangten Wahlunterlagen sind im Abstimmungsverzeichnis einzutragen.
  6. (6)Absatz 6Zur Prüfung, ob die eingelangten Wahlunterlagen einzubeziehen sind, ist die Gemeindewahlbehörde zuständig.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 67/2020, LGBl. Nr. 146/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 67 aus 2020,, Landesgesetzblatt Nr. 146 aus 2024,

In Kraft seit 18.12.2024 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 51 LWK-WO


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 51 LWK-WO selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 51 LWK-WO


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 51 LWK-WO


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 51 LWK-WO eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 50 LWK-WO
§ 52 LWK-WO