Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.03.2025
(1)Absatz einsNach Abschluss des Berichtigungsverfahrens hat die Gemeinde das Wählerverzeichnis abzuschließen. Die Gemeinden haben die Anzahl der Wahlberechtigten, getrennt nach natürlichen und juristischen Personen, unverzüglich im Wege der Bezirkswahlbehörde, der Kreis- und der Landeswahlbehörde bekannt zu geben.
(2)Absatz 2Die im abgeschlossenen Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten sind von der Gemeinde bis spätestens am dritten Tag vor der Möglichkeit der Zusendung der Briefwahlunterlagen von der Aufnahme in das Wählerverzeichnis unter Angabe des Geburtsjahres, des Wahlortes, des Wahltages, der Wahlzeit und des Wahllokales schriftlich zu verständigen. Des Weiteren ist in der Verständigung die fortlaufende Nummer des Wählerverzeichnisses anzuführen. Zudem ist in der Verständigung auf die Möglichkeit der Briefwahl hinzuweisen. Mit der Wählerverständigung ist auch ein Antragsformular auf Ausstellung der Wahlunterlagen zur Stimmabgabe durch Briefwahl (§ 51) zu übermitteln.Die im abgeschlossenen Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten sind von der Gemeinde bis spätestens am dritten Tag vor der Möglichkeit der Zusendung der Briefwahlunterlagen von der Aufnahme in das Wählerverzeichnis unter Angabe des Geburtsjahres, des Wahlortes, des Wahltages, der Wahlzeit und des Wahllokales schriftlich zu verständigen. Des Weiteren ist in der Verständigung die fortlaufende Nummer des Wählerverzeichnisses anzuführen. Zudem ist in der Verständigung auf die Möglichkeit der Briefwahl hinzuweisen. Mit der Wählerverständigung ist auch ein Antragsformular auf Ausstellung der Wahlunterlagen zur Stimmabgabe durch Briefwahl (Paragraph 51,) zu übermitteln.
(3)Absatz 3Das abgeschlossene Wählerverzeichnis ist der Wahl zugrunde zu legen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 67/2020, LGBl. Nr. 146/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 67 aus 2020,, Landesgesetzblatt Nr. 146 aus 2024,
In Kraft seit 18.12.2024 bis 31.12.9999
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