(1) Nach Abschluss des Berichtigungsverfahrens hat die Gemeinde das Wählerverzeichnis abzuschließen. Die Gemeinden haben die Anzahl der wahlberechtigten Personen, getrennt nach Männern, Frauen und juristischen Personen im Wege der Bezirkswahlbehörde der Kreis- und der Landeswahlbehörde bekannt zu geben.
(2) Die im abgeschlossenen Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten sind von der Gemeinde bis spätestens am dritten Tag vor der Möglichkeit der Zusendung der Briefwahlunterlagen von der Aufnahme in das Wählerverzeichnis unter Angabe des Geburtsjahres, des Wahlortes, des Wahltages, der Wahlzeit und des Wahllokales schriftlich zu verständigen. Des Weiteren ist in der Verständigung die fortlaufende Nummer des Wählerverzeichnisses anzuführen. Zudem ist in der Verständigung auf die Möglichkeit der Briefwahl hinzuweisen.
(3) Das abgeschlossene Wählerverzeichnis ist der Wahl zugrunde zu legen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 67/2020
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