(1) Ersatzmitglieder auf Bezirkswahlvorschlägen werden von der Bezirkswahlbehörde, Ersatzmitglieder auf Kreiswahlvorschlägen von der Kreiswahlbehörde, Ersatzmitglieder auf Landeswahlvorschlägen von der Landeswahlbehörde berufen. Die Reihenfolge ihrer Berufung wird jeweils von der betreffenden Wählergruppe bestimmt. Sollte ein so zu berufendes Ersatzmitglied bereits in einem Wahlkreis oder auf einem Landeswahlvorschlag gewählt sein, so ist er von der Wahlbehörde, die ihn berufen soll, aufzufordern, sich binnen acht Tagen zu erklären, für welchen Wahlvorschlag er sich entscheidet. Trifft innerhalb dieser Frist eine Erklärung nicht ein, so entscheidet für ihn die Wahlbehörde. Die von der Entscheidung berührten Wahlbehörden sind hievon in Kenntnis zu setzen. Der Name des endgültig berufenen Ersatzmitgliedes ist ortsüblich zu verlautbaren und der Landeswahlbehörde unverzüglich bekannt zu geben.
(2) Lehnt ein Ersatzmitglied, der für ein frei gewordenes Mandat berufen wird, diese Berufung ab, so bleibt er dennoch in der Reihe auf der Liste der Ersatzmitglieder.
(3) Ein Ersatzmitglied auf einem Bezirkswahlvorschlag kann jederzeit von der Bezirkswahlbehörde, ein Ersatzmitglied auf einem Kreiswahlvorschlag jederzeit von der Kreiswahlbehörde, ein Ersatzmitglied auf dem Landeswahlvorschlag jederzeit von der Landeswahlbehörde seine Streichung verlangen. Die erfolgte Streichung ist von der Wahlbehörde zu verlautbaren.
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