(1) Dem zustellungsbevollmächtigten Vertreter einer Wählergruppe steht es frei, gegen die ziffernmäßigen Ermittlungen einer Bezirkswahlbehörde innerhalb von drei Tagen nach der gemäß § 64 erfolgten Verlautbarung, gegen die ziffernmäßigen Ermittlungen einer Kreiswahlbehörde innerhalb von drei Tagen nach der gemäß § 70 Abs. 1 erfolgten Verlautbarung und gegen die ziffernmäßige Ermittlung der Landeswahlbehörde innerhalb von drei Tagen nach der gemäß § 75 Abs. 3 erfolgten Verlautbarung bei der Landeswahlbehörde schriftlich Einspruch zu erheben.
(2) In den Einsprüchen ist hinreichend glaubhaft zu machen, warum und inwiefern die ziffernmäßigen Ermittlungen der Bezirkswahlbehörde, der Kreiswahlbehörde oder der Landeswahlbehörde nicht den Bestimmungen dieser Wahlordnung entsprechen. Fehlt die Begründung, kann der Einspruch ohne weitere Überprüfung abgewiesen werden.
(3) Wird ein hinlänglich begründeter Einspruch erhoben, so überprüft die Landeswahlbehörde auf Grund der ihr vorliegenden Schriftstücke das Wahlergebnis. Ergibt sich aus diesen Schriftstücken die Unrichtigkeit der Ermittlung, so hat die Landeswahlbehörde sofort das Ergebnis der Bezirkswahlbehörde und/oder der ersten Ermittlung und gegebenenfalls auch der zweiten Ermittlung richtig zu stellen, die jeweiligen Verlautbarung zu widerrufen und das richtige Ergebnis zu verlautbaren.
(4) Gibt die Überprüfung keinen Anlass zur Richtigstellung der Ermittlungen, so hat die Landeswahlbehörde den Einspruch abzuweisen.
(5) Andere als die in den Abs. 1 bis 4 genannten Erhebungen, Überprüfungen und Richtigstellungen stehen weder den Bezirkswahlbehörden, den Kreiswahlbehörden noch der Landeswahlbehörde zu.
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