§ 44 LWK-WO Wahlkuverts

LWK-WO - Landwirtschaftskammer-Wahlordnung 2005

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Für die Wahl sind undurchsichtige Wahlkuverts zu verwenden. Bei gleichzeitiger Durchführung der Wahl der Landeskammerräte mit der Wahl der Bezirkskammerräte ist für beide amtlichen Stimmzettel nur ein Wahlkuvert zu verwenden.

(2) Die Anbringung von Worten, Bemerkungen oder Zeichen auf den Wahlkuverts ist verboten.

In Kraft seit 28.09.2005 bis 31.12.9999
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