(1) Für die Wahl sind undurchsichtige Wahlkuverts zu verwenden. Bei gleichzeitiger Durchführung der Wahl der Landeskammerräte mit der Wahl der Bezirkskammerräte ist für beide amtlichen Stimmzettel nur ein Wahlkuvert zu verwenden.
(2) Die Anbringung von Worten, Bemerkungen oder Zeichen auf den Wahlkuverts ist verboten.
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