(1) Nach Abschluss des zweiten Ermittlungsverfahrens hat die Landeswahlbehörde die Ergebnisse der Ermittlung in einer Niederschrift zu verzeichnen, welche mindestens zu enthalten hat:
1. | den Ort und die Zeit der Amtshandlung; | |||||||||
2. | die Namen der an- und abwesenden Mitglieder; | |||||||||
3. | die Feststellungen nach §§ 74 und 75 und | |||||||||
4. | die Namen der als gewählt erklärten Bewerber. |
(2) Der Niederschrift der Landeswahlbehörde sind die Landeswahlvorschläge anzuschließen. Sie bildet mit diesen Beilagen den Wahlakt der Landeswahlbehörde.
(3) Die Niederschrift ist von den Mitgliedern der Landeswahlbehörde zu unterfertigen. Wird sie nicht von allen Mitgliedern unterschrieben, so ist der Grund hiefür anzugeben.
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