§ 33 LWK-WO

LWK-WO - Landwirtschaftskammer-Wahlordnung 2005

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Die ordnungsgemäß eingebrachten Wahlvorschläge sind von der Kreiswahlbehörde bzw. Bezirkswahlbehörde frühestens am 25., spätestens am 21. Tag vor dem Wahltag abzuschließen, falls eine Parteiliste mehr als doppelt so viele Bewerber enthält, als Kammerräte zu wählen sind, sind die überzähligen Bewerber zu streichen. Die Wahlvorschläge sind spätestens am neunten Tag vor dem Wahltag in der „Grazer Zeitung – Amtsblatt für die Steiermark“ und an den Amtstafeln der Bezirksverwaltungsbehörden und der Gemeindeämter zu veröffentlichen.

(2) In der Veröffentlichung nach Abs. 1 hat sich die Reihenfolge der Wählergruppen, die in der zuletzt gewählten Landeskammer vertreten waren, nach der Zahl der Landeskammerräte, die die Wählergruppen bei der letzten Wahl erreicht haben, zu richten. Ist die Zahl der Landeskammerräte gleich, so bestimmt sich die Reihenfolge nach der bei der letzten Landeskammerwahl ermittelten Gesamtsumme der Wählergruppenstimmen; sind auch diese gleich, so hat die Landeswahlbehörde durch Los, das von dem an Jahren jüngsten Mitglied zu ziehen ist, zu entscheiden. Die so ermittelte Reihenfolge ist von der Landeswahlbehörde den Kreis- und Bezirkswahlbehörden bis spätestens am 35. Tag vor dem Wahltag bekannt zu geben und ist für diese Wahlbehörden verbindlich.

(3) Im Anschluss an die nach Abs. 2 gereihten Wählergruppen sind die übrigen Wählergruppen anzuführen, wobei sich ihre Reihenfolge nach dem Zeitpunkt der Einbringung des Wahlvorschlages zu richten hat. Bei gleichzeitig eingebrachten Wahlvorschlägen entscheidet über die Reihenfolge die Kreiswahlbehörde bzw. Bezirkswahlbehörde durch Los, das von dem an Jahren jüngsten Mitglied zu ziehen ist.

(4) Den unterscheidenden Wählergruppenbezeichnungen sind die Worte „Liste 1, 2, 3 usw.“ in fortlaufender Nummerierung voranzusetzen. Beteiligt sich eine in der zuletzt gewählten Landeskammer vertretene Wählergruppe nicht an der Wahlbewerbung, so hat in der Veröffentlichung nur ihre nach Abs. 2 zukommende Listennummer und daneben das Wort „leer“ aufzuscheinen.

(5) Die Veröffentlichung hat in ortsüblicher Weise zu erfolgen. Aus ihr müssen alle Listennummern sowie der Inhalt der Wahlvorschläge (§ 27 Abs. 3 Z 1 bis 3), abgesehen von Geburtstagen, Geburtsmonaten, Straßennamen und Hausnummern, zur Gänze ersichtlich zu sein. Eine Ausfertigung der Veröffentlichung ist unverzüglich der Landeswahlbehörde vorzulegen.

(6) Bei allen Wählergruppen sind die Wählergruppenbezeichnungen einschließlich allfälliger Kurzbezeichnungen mit gleich großen Druckbuchstaben in für jede Wählergruppe gleich große Rechtecke mit schwarzer Druckfarbe einzutragen. Für die Kurzbezeichnung sind hiebei einheitlich große schwarze Druckbuchstaben zu verwenden. Vor jeder Wählergruppenbezeichnung sind in schwarzem Druck das Wort „Liste“ und darunter größer die jeweilige fortlaufende Ziffer anzuführen. Bei mehr als dreizeiligen Wählergruppenbezeichnungen kann die Größe der Druckbuchstaben dem zur Verfügung stehenden Raum entsprechend angepasst werden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 70/2015, LGBl. Nr. 67/2020

In Kraft seit 24.07.2020 bis 31.12.9999
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