Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.03.2025
(1)Absatz einsFür jeden Wahlkreis wird am Sitz des Wahlkreises eine Kreiswahlbehörde eingesetzt.
(2)Absatz 2Vorsitzender der Kreiswahlbehörde und Kreiswahlleiter ist der Vorstand der Bezirksverwaltungsbehörde oder bei Städten mit eigenem Statut der Bürgermeister, in deren örtlichem Wirkungsbereich der Sitz liegt.
(3)Absatz 3Der Kreiswahlleiter hat für den Fall seiner vorübergehenden Verhinderung mehrere Stellvertreter zu bestellen und die Reihenfolge zu bestimmen, in der diese zu seiner Vertretung berufen sind.
(4)Absatz 4Im Übrigen besteht die Kreiswahlbehörde aus acht Beisitzern und Ersatzbeisitzern.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 67/2020, LGBl. Nr. 146/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 67 aus 2020,, Landesgesetzblatt Nr. 146 aus 2024,
In Kraft seit 18.12.2024 bis 31.12.9999
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