§ 49 LWK-WO (Landwirtschaftskammer-Wahlordnung 2005), Vermerke im Abstimmungsverzeichnis und im Wählerverzeichnis durch die Wahlbehörde - JUSLINE Österreich
§ 49 LWK-WO Vermerke im Abstimmungsverzeichnis und im Wählerverzeichnis durch die Wahlbehörde
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.03.2025
(1)Absatz einsDer Name des Wählers, der seine Stimme abgegeben hat, wird von einem Beisitzer in das Abstimmungsverzeichnis unter fortlaufender Zahl und unter Beisetzung der fortlaufenden Zahl des Wählerverzeichnisses eingetragen oder dementsprechend in einem elektronisch geführten Abstimmungsverzeichnis erfasst. Dem Abstimmungsverzeichnis sind allfällige Vollmachten gemäß § 47 Abs. 1 zweiter Satz anzuschließen.Der Name des Wählers, der seine Stimme abgegeben hat, wird von einem Beisitzer in das Abstimmungsverzeichnis unter fortlaufender Zahl und unter Beisetzung der fortlaufenden Zahl des Wählerverzeichnisses eingetragen oder dementsprechend in einem elektronisch geführten Abstimmungsverzeichnis erfasst. Dem Abstimmungsverzeichnis sind allfällige Vollmachten gemäß Paragraph 47, Absatz eins, zweiter Satz anzuschließen.
(2)Absatz 2Die fortlaufende Zahl des Abstimmungsverzeichnisses wird vom zweiten Beisitzer in der Rubrik „Abgegebene Stimme“ des Wählerverzeichnisses vermerkt.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 67/2020, LGBl. Nr. 146/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 67 aus 2020,, Landesgesetzblatt Nr. 146 aus 2024,
In Kraft seit 18.12.2024 bis 31.12.9999
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