Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.03.2025
(1)Absatz einsWenn mehrere Wahlvorschläge dieselben oder schwer unterscheidbare Wählergruppenbezeichnungen tragen, so hat der Kreiswahlleiter bzw. Bezirkswahlleiter die Vertreter dieser Wahlvorschläge zu einer gemeinsamen Besprechung zu laden und ein Einvernehmen über die Unterscheidung der Wählergruppenbezeichnung anzubahnen. Gelingt ein Einvernehmen nicht, so hat die Kreiswahlbehörde bzw. Bezirkswahlbehörde Wählergruppenbezeichnungen, die schon auf veröffentlichten Wahlvorschlägen bei der letzten Landwirtschaftskammerwahl enthalten waren, zu belassen, die übrigen Wahlvorschläge aber nach dem an erster Stelle vorgeschlagenen Bewerber zu benennen.
(2)Absatz 2Desgleichen sind auch Wahlvorschläge ohne ausdrückliche Wählergruppenbezeichnung nach dem an erster Stelle vorgeschlagenen Bewerber zu benennen.
(3)Absatz 3Wenn ein Wahlvorschlag nach dem an erster Stelle vorgeschlagenen Bewerber zu benennen ist (Namensliste), der Name des Listenführers aber dem Namen des Listenführers einer anderen Wählergruppenliste gleicht oder von diesem schwer unterscheidbar ist, hat der Kreiswahlleiter bzw. Bezirkswahlleiter den Vertreter dieses Wahlvorschlages zu einer Besprechung zu laden und ihn aufzufordern, einen anderen Listenführer zu bezeichnen, dessen Name zu einer Verwechslung nicht Anlass gibt. Wird in einem solchen Falle kein anderer Listenführer namhaft gemacht, so gilt der Wahlvorschlag als nicht eingebracht.
(4)Absatz 4Im Übrigen gilt der Grundsatz, dass bei neu auftretenden Wählergruppen die Wählergruppenbezeichnung der Wählergruppe den Vorrang hat, die ihren Wahlvorschlag früher eingebracht hat.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 146/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 146 aus 2024,
In Kraft seit 18.12.2024 bis 31.12.9999
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