Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.03.2025
(1)Absatz einsDie Wahlbehörde hat hierauf den Wahlvorgang und das örtliche Wahlergebnis in einer Niederschrift zu beurkunden.
(2)Absatz 2Die Niederschrift hat mindestens zu enthalten:
1.Ziffer einsdie Bezeichnung des Wahlortes (Gemeinde, zugehöriger politischer Bezirk, Wahllokal) und den Wahltag;
2.Ziffer 2die Namen der an- und abwesenden Mitglieder der Wahlbehörde und der Vertrauenspersonen;
3.Ziffer 3die Namen der anwesenden Wahlzeugen;
4.Ziffer 4die Zeit des Beginnes und Schlusses der Wahlhandlung;
5.Ziffer 5die Anzahl der übernommenen und der an die Wähler ausgegebenen amtlichen Stimmzettel;
6.Ziffer 6die Beschlüsse der Wahlbehörde über die Zulassung oder Nichtzulassung von Wählern zur Stimmabgabe (§ 50);die Beschlüsse der Wahlbehörde über die Zulassung oder Nichtzulassung von Wählern zur Stimmabgabe (Paragraph 50,);
7.Ziffer 7die Beschlüsse der Wahlbehörde über den allfälligen Ausschluss von Rückkuverts nach § 51 Abs. 3 zweiter Satz;die Beschlüsse der Wahlbehörde über den allfälligen Ausschluss von Rückkuverts nach Paragraph 51, Absatz 3, zweiter Satz;
8.Ziffer 8sonstige Beschlüsse der Wahlbehörde, die während der Wahlhandlung gefasst wurden, wie die Unterbrechung der Wahlhandlung usw.;
9.Ziffer 9die Feststellungen der Wahlbehörde nach § 56 Abs. 2a, 3 und 4, wobei, wenn ungültige Stimmen festgestellt wurden, auch der Grund der Ungültigkeit anzuführen ist.die Feststellungen der Wahlbehörde nach Paragraph 56, Absatz 2 a,, 3 und 4, wobei, wenn ungültige Stimmen festgestellt wurden, auch der Grund der Ungültigkeit anzuführen ist.
(3)Absatz 3Der Niederschrift sind anzuschließen:
1.Ziffer einsdas Wählerverzeichnis;
2.Ziffer 2das Abstimmungsverzeichnis;
3.Ziffer 3die Empfangsbestätigung über die Anzahl der übernommenen amtlichen Stimmzettel;
4.Ziffer 4die ungültigen Stimmzettel, die in eigenen Umschlägen mit entsprechenden Aufschriften zu verpacken sind;
5.Ziffer 5die gültigen Stimmzettel, die nach Wählergruppen in eigenen Umschlägen mit entsprechenden Aufschriften zu verpacken sind;
6.Ziffer 6die nicht zur Ausgabe gelangten amtlichen Stimmzettel, die ebenfalls in eigenen Umschlägen mit entsprechenden Aufschriften zu verpacken sind;
(4)Absatz 4Die Niederschrift ist hierauf von den Mitgliedern der Wahlbehörde zu unterfertigen. Wird sie nicht von allen Mitgliedern unterschrieben, ist der Grund hierfür anzugeben.
(5)Absatz 5Damit ist die Wahlhandlung beendet.
(6)Absatz 6Die Niederschrift samt ihren Beilagen bildet den Wahlakt der Wahlbehörde.
(7)Absatz 7Werden die Wahlen in die Landeskammer und in die Bezirkskammer gleichzeitig durchgeführt, so sind das Wählerverzeichnis und das Abstimmungsverzeichnis der Niederschrift für die Wahl in die Bezirkskammer anzuschließen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 67/2020, LGBl. Nr. 146/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 67 aus 2020,, Landesgesetzblatt Nr. 146 aus 2024,
In Kraft seit 18.12.2024 bis 31.12.9999
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