(1) Die Landeswahlbehörde stellt zunächst auf Grund der ihr gemäß § 68 Abs. 5 übermittelten Gleichschriften der Niederschriften der Kreiswahlbehörden die Anzahl der innerhalb des Landes im zweiten Ermittlungsverfahren zu vergebenden Restmandate und die Summe der bei jeder gemäß § 72 in Betracht kommenden Wählergruppe verbliebenen Reststimmen fest.
(2) Auf diese Wählergruppen werden die im zweiten Ermittlungsverfahren zu vergebenden Restmandate mittels der Wahlzahl verteilt, die nach den Abs. 3 und 4 zu berechnen ist.
(3) Die Summen der Reststimmen werden nach ihrer Größe geordnet nebeneinander geschrieben; unter jede Summe wird die Hälfte geschrieben, darunter das Drittel, das Viertel und nach Bedarf die weiter folgenden Teilzahlen.
(4) Als Wahlzahl gilt bei bloß einem zu vergebenden Restmandat die größte, bei zwei zu vergebenden Restmandaten die zweitgrößte, bei drei zu vergebenden Restmandaten die drittgrößte, bei vier zu vergebenden Restmandaten die viertgrößte usw. Zahl der so angeschriebenen Zahlen.
(5) Jede Wählergruppe erhält so viele Restmandate, als die Wahlzahl in ihrer Reststimmensumme enthalten ist.
(6) Wenn nach dieser Berechnung zwei Wählergruppen auf ein Restmandat den gleichen Anspruch haben, so entscheidet das Los.
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