Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.03.2025
(1)Absatz einsDen Wahlbehörden obliegen die Durchführung und Leitung der Wahl. Die Wahlleiter haben die Geschäfte zu besorgen, die ihnen nach dieser Wahlordnung zukommen. Sie haben auch die Sitzungen der Wahlbehörden vorzubereiten und die Beschlüsse der Wahlbehörden durchzuführen.
(2)Absatz 2Den Wahlbehörden werden die notwendigen Hilfskräfte und Hilfsmittel aus dem Stande des Amtes zugewiesen, dem der Wahlleiter vorsteht oder von dessen Vorstand er bestellt wird.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 146/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 146 aus 2024,
In Kraft seit 18.12.2024 bis 31.12.9999
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