(1) Der Stimmzettel ist ungültig, wenn
1. | ein anderer als der amtliche Stimmzettel zur Abgabe der Stimme verwendet wurde oder | |||||||||
2. | der Stimmzettel durch Abreißen eines Teiles derart beeinträchtigt wurde, dass nicht mehr unzweideutig hervorgeht, welche Wählergruppe der Wähler wählen wollte, oder | |||||||||
3. | überhaupt keine Wählergruppe angezeichnet wurde oder | |||||||||
4. | zwei oder mehrere Wählergruppen oder | |||||||||
5. | eine Liste angezeichnet wurde, die nur eine Listennummer, aber keine Wählergruppenbezeichnung enthält, oder | |||||||||
6. | aus dem vom Wähler angebrachten Zeichen oder der sonstigen Kennzeichnung nicht unzweideutig hervorgeht, welche Wählergruppe er wählen wollte. |
(2) Leere Wahlkuverts zählen als ungültige Stimmzettel. Enthält ein Wahlkuvert mehrere Stimmzettel für die Landeskammerwahl bzw. für die Bezirkskammerwahl, die auf verschiedene Wählergruppen lauten, so zählen sie, wenn sich ihre Ungültigkeit nicht schon aus anderen Gründen ergibt, als ein ungültiger Stimmzettel für die betreffende Kammerwahl.
(3) Worte oder Bemerkungen oder Zeichen, die auf dem amtlichen Stimmzettel außer zur Kennzeichnung der Wählergruppe angebracht wurden, beeinträchtigen die Gültigkeit eines Stimmzettels nicht, wenn sich hiedurch nicht einer der vorangeführten Ungültigkeitsgründe ergibt. Im Wahlkuvert befindliche Beilagen aller Art beeinträchtigen die Gültigkeit des amtlichen Stimmzettels nicht.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 67/2020
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