Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.03.2025
(1)Absatz einsÜbt ein Beisitzer oder Ersatzbeisitzer sein Mandat in der Wahlbehörde aus irgendeinem Grund, ausgenommen die vorübergehende Verhinderung, nicht aus, so hat die Wählergruppe, die den Vorschlag für seine Berufung erstattet hat, einen neuen Vorschlag für die Besetzung des frei gewordenen Mandates zu erstatten.
(2)Absatz 2Auch steht es den Organen, die ständige Vertreterinnen/Vertreter oder für den Fall der Verhinderung bestimmte Stellvertreterinnen/Stellvertreter in den Wahlbehörden bestellen können, sowie den Wählergruppen, die Vorschläge für die Berufung von Beisitzerinnen/Beisitzern oder Ersatzbeisitzerinnen/Ersatzbeisitzern erstattet haben, jederzeit frei, die Berufenen aus der Wahlbehörde zurückzuziehen und durch neue ersetzen zu lassen.
(3)Absatz 3Hat eine Wählergruppe, auf deren Antrag Beisitzerinnen/Beisitzer und Ersatzbeisitzerinnen/Ersatzbeisitzer in eine Wahlbehörde berufen wurden, in einem Wahlkreis keinen Wahlvorschlag eingebracht oder wurde ihr Wahlvorschlag nicht veröffentlicht, so verlieren die Beisitzerinnen/Beisitzer und Ersatzbeisitzerinnen/Ersatzbeisitzer in der betreffenden Kreiswahlbehörde und alle Beisitzerinnen/Beisitzer und Ersatzbeisitzerinnen/Ersatzbeisitzer in allen nachgeordneten Wahlbehörden dieses Wahlkreises ihr Mandat, in der Landeswahlbehörde jedoch nur dann, wenn die Wählergruppe auch in keinem anderen Wahlkreis einen Wahlvorschlag eingebracht hat oder von ihr in keinem anderen Wahlkreis ein Wahlvorschlag veröffentlicht wurde. In diesem Fall sind alle Mandate der Beisitzerinnen/Beisitzer und Ersatzbeisitzerinnen/Ersatzbeisitzer der betroffenen Wahlbehörden nach den Vorschriften des § 12 Abs. 3 auf die Wählergruppen, gleichgültig, ob sie bisher in der Wahlbehörde vertreten waren oder nicht, neu aufzuteilen.Hat eine Wählergruppe, auf deren Antrag Beisitzerinnen/Beisitzer und Ersatzbeisitzerinnen/Ersatzbeisitzer in eine Wahlbehörde berufen wurden, in einem Wahlkreis keinen Wahlvorschlag eingebracht oder wurde ihr Wahlvorschlag nicht veröffentlicht, so verlieren die Beisitzerinnen/Beisitzer und Ersatzbeisitzerinnen/Ersatzbeisitzer in der betreffenden Kreiswahlbehörde und alle Beisitzerinnen/Beisitzer und Ersatzbeisitzerinnen/Ersatzbeisitzer in allen nachgeordneten Wahlbehörden dieses Wahlkreises ihr Mandat, in der Landeswahlbehörde jedoch nur dann, wenn die Wählergruppe auch in keinem anderen Wahlkreis einen Wahlvorschlag eingebracht hat oder von ihr in keinem anderen Wahlkreis ein Wahlvorschlag veröffentlicht wurde. In diesem Fall sind alle Mandate der Beisitzerinnen/Beisitzer und Ersatzbeisitzerinnen/Ersatzbeisitzer der betroffenen Wahlbehörden nach den Vorschriften des Paragraph 12, Absatz 3, auf die Wählergruppen, gleichgültig, ob sie bisher in der Wahlbehörde vertreten waren oder nicht, neu aufzuteilen.
(4)Absatz 4Bei den Änderungen nach den Abs. 1 bis 3 sind die Bestimmungen des § 11 Abs. 1, 2 und 5 sowie die §§ 12 und 13 sinngemäß anzuwenden.Bei den Änderungen nach den Absatz eins bis 3 sind die Bestimmungen des Paragraph 11, Absatz eins,, 2 und 5 sowie die Paragraphen 12 und 13 sinngemäß anzuwenden.
(5)Absatz 5Die vor jeder Wahl gebildeten und nach Abs. 1 bis 4 allenfalls geänderten Wahlbehörden bleiben bis zur Konstituierung der Wahlbehörden anlässlich der nächsten Wahl im Amt.Die vor jeder Wahl gebildeten und nach Absatz eins bis 4 allenfalls geänderten Wahlbehörden bleiben bis zur Konstituierung der Wahlbehörden anlässlich der nächsten Wahl im Amt.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 67/2020, LGBl. Nr. 146/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 67 aus 2020,, Landesgesetzblatt Nr. 146 aus 2024,
In Kraft seit 18.12.2024 bis 31.12.9999
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