(1) Übt ein Beisitzer oder Ersatzbeisitzer sein Mandat in der Wahlbehörde aus irgendeinem Grund, ausgenommen die vorübergehende Verhinderung, nicht aus, so hat die Wählergruppe, die den Vorschlag für seine Berufung erstattet hat, einen neuen Vorschlag für die Besetzung des frei gewordenen Mandates zu erstatten.
(2) Auch steht es den Organen, die ständige Vertreter oder für den Fall der Verhinderung bestimmte Stellvertreter in den Wahlbehörden bestellen können, sowie den Parteien, die Vorschläge für die Berufung von Beisitzern oder Ersatzbeisitzern erstattet haben, jederzeit frei, die Berufenen aus der Wahlbehörde zurückzuziehen und durch neue ersetzen zu lassen.
(3) Hat eine Wählergruppe, auf deren Antrag Beisitzer und Ersatzbeisitzer in eine Wahlbehörde berufen wurden, in einem Wahlkreis keinen Wahlvorschlag eingebracht oder wurde ihr Wahlvorschlag nicht veröffentlicht, so verlieren diese Beisitzer und Ersatzbeisitzer in der betreffenden Kreiswahlbehörde sowie in allen ihr nachgeordneten Wahlbehörden ihre Mandate, in der Landeswahlbehörde jedoch nur dann, wenn die Wählergruppe auch in keinem Wahlkreis einen Wahlvorschlag eingebracht hat oder von ihr in keinem der betreffenden Wahlkreise ein Wahlvorschlag veröffentlicht wurde. In diesem Falle sind alle Mandate der Beisitzer und Ersatzbeisitzer nach den Vorschriften des § 12 Abs. 3 auf die wahlwerbenden Gruppen, gleichgültig, ob sie bisher in der Wahlbehörde vertreten waren oder nicht, neu aufzuteilen.
(4) Bei den Änderungen nach den Abs. 1 bis 3 sind die Bestimmungen des § 11 Abs. 1, 2 und 5 sowie die §§ 12 und 13 sinngemäß anzuwenden.
(5) Die vor jeder Wahl gebildeten und nach Abs. 1 bis 4 allenfalls geänderten Wahlbehörden bleiben bis zur Konstituierung der Wahlbehörden anlässlich der nächsten Wahl im Amt.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 67/2020
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