(1) Wenn ein Wahlkuvert mehrere amtliche Stimmzettel für die Landeskammerwahl oder für die Bezirkskammerwahl enthält, so zählen sie für einen gültigen, wenn
1. | auf allen Stimmzetteln die gleiche Wählergruppe vom Wähler bezeichnet wurde oder | |||||||||
2. | mindestens ein Stimmzettel gültig ausgefüllt ist und sich aus der Bezeichnung der übrigen Stimmzettel kein Zweifel über die gewählte Wählergruppe ergibt oder | |||||||||
3. | neben einem gültig ausgefüllten amtlichen Stimmzettel die übrigen amtlichen Stimmzettel entweder unausgefüllt sind oder ihre Gültigkeit gemäß § 55 Abs. 3 nicht beeinträchtigt ist. |
(2) Sonstige nicht amtliche Stimmzettel, die sich neben einem gültig ausgefüllten amtlichen Stimmzettel im Wahlkuvert befinden, beeinträchtigen die Gültigkeit des amtlichen Stimmzettels nicht.
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