(1) Sofern Wählergruppen, die im zweiten Ermittlungsverfahren weitere Mandate zugeteilt erhalten, einen Landeswahlvorschlag überreicht haben, werden die auf sie entfallenden weiteren Mandate den in diesem Landeswahlvorschlag enthaltenen Bewerbern in der Reihenfolge des Wahlvorschlages zugewiesen.
(2) Wenn ein Landeswahlvorschlag nicht vorliegt oder eine nicht ausreichende Zahl von Bewerbern aufweist, werden die einer Wählergruppe zufallenden Restmandate auf die Kreiswahlvorschläge der Wählergruppe nach Maßgabe der auf diese Wahlvorschläge entfallenden Reststimmen nach dem im § 74 Abs. 3 bis 6 beschriebenen Verfahren aufgeteilt und den im ersten Ermittlungsverfahren nicht gewählten Bewerbern unter Bedachtnahme auf die im § 67 Abs. 2 erster Satz bezeichnete Reihenfolge zugewiesen.
(3) Das Ergebnis der Ermittlung ist an der Amtstafel des Amtes der Landesregierung unverzüglich zu verlautbaren. Die Verlautbarung hat zu enthalten:
1. | die Zahl der zu vergebenden Restmandate; | |||||||||
2. | die auf die einzelnen Wählergruppen entfallenden Reststimmensummen; | |||||||||
3. | die Wahlzahl; | |||||||||
4. | die Zahl der auf jede Wählergruppe entfallenden Restmandate; | |||||||||
5. | die Namen der Bewerber, denen Restmandate zugewiesen wurden und | |||||||||
6. | den Zeitpunkt, an dem die Verlautbarung an der Amtstafel angeschlagen wurde. |
(4) Ist ein Wahlwerber auf dem Landeswahlvorschlag und einem Kreiswahlvorschlag gewählt, so hat er binnen 48 Stunden nach der im Abs. 3 bezeichneten Verlautbarung bei der Landeswahlbehörde zu erklären, ob er sich für den Landeswahlvorschlag oder den Kreiswahlvorschlag entscheidet. Wenn er sich innerhalb dieser Frist nicht erklärt, entscheidet für ihn die Landeswahlbehörde.
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