(1) Für die Tätigkeit in den Wahlbehörden haben ihre Mitglieder (Ersatzmitglieder) nach Maßgabe der Abs. 2 bis 4 Anspruch auf eine Vergütung.
(2) Die Höhe des den Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) der Wahlbehörden für ihre Tätigkeit im Verfahren zur Durchführung der Wahlen gebührenden Stundengeldes wird mit 3,27 Euro für jede, wenn auch nur begonnene Stunde, festgesetzt.
(3) Anträge auf Vergütung sind bei sonstigem Verlust des Anspruches binnen einem Monat nach dem Wahltag bei dem jeweiligen Wahlleiter einzubringen.
(4) Über Anträge nach Abs. 3 entscheidet bei den Mitgliedern der Landeswahlbehörde die Landesregierung, bei Mitgliedern der übrigen Wahlbehörden die Verwaltungsbehörde endgültig, der der Wahlleiter angehört oder von deren Vorstand er bestellt wurde; gegen deren Entscheidung ist ein Rechtmittel nicht zulässig.
(5) Der Vergütungsaufwand für die Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Wahlbehörden ist von der Landwirtschaftskammer zu tragen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 67/2020
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