Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.03.2025
(1)Absatz einsFür jede Gemeinde wird eine Gemeindewahlbehörde eingesetzt.
(2)Absatz 2Sie besteht aus dem Bürgermeister oder einem von ihm zu bestellenden ständigen Vertreter als Vorsitzendem und Gemeindewahlleiter und aus vier Beisitzern und Ersatzbeisitzern.
(3)Absatz 3Der Bürgermeister hat für den Fall der vorübergehenden Verhinderung des Gemeindewahlleiters einen Stellvertreter zu bestellen.
(4)Absatz 4Der Gemeindewahlbehörde obliegen insbesondere die in den §§ 35, 56 und 57 bezeichneten Aufgaben. Werden sonstige Amtshandlungen oder Unterlassungen, die eindeutig ungesetzlich sind, der Gemeindewahlbehörde am Wahltag bekannt, ist der Vorsitzende der Gemeindewahlbehörde, im Falle seiner Verhinderung sein Stellvertreter verpflichtet, die zur Herstellung des gesetzlichen Zustandes im Sinne der ihm gemäß § 42 zustehenden Ordnungsgewalt erforderlichen Anweisungen zu erteilen.Der Gemeindewahlbehörde obliegen insbesondere die in den Paragraphen 35,, 56 und 57 bezeichneten Aufgaben. Werden sonstige Amtshandlungen oder Unterlassungen, die eindeutig ungesetzlich sind, der Gemeindewahlbehörde am Wahltag bekannt, ist der Vorsitzende der Gemeindewahlbehörde, im Falle seiner Verhinderung sein Stellvertreter verpflichtet, die zur Herstellung des gesetzlichen Zustandes im Sinne der ihm gemäß Paragraph 42, zustehenden Ordnungsgewalt erforderlichen Anweisungen zu erteilen.
(5)Absatz 5Ein aufgrund der Steiermärkischen Gemeindeordnung 1967 vorübergehend eingesetzter Regierungskommissär hat die einem Bürgermeister aufgrund dieses Gesetzes übertragenen Aufgaben wahrzunehmen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 67/2020, LGBl. Nr. 146/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 67 aus 2020,, Landesgesetzblatt Nr. 146 aus 2024,
In Kraft seit 18.12.2024 bis 31.12.9999
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