(1) Die Landwirtschaftskammer hat die für die Kammern der Land- und Forstwirtschaft wahlberechtigten Mitglieder auf Grundlage der ständigen Mitgliederevidenz im Betriebsinformationssystem (§ 42b Landwirtschaftskammergesetz, LGBl. Nr. 14/1970), unter Mithilfe der Finanzverwaltung, der Träger der gesetzlichen Kranken- und Pensionsversicherung, der Agrarmarkt Austria und sonstiger Behörden und Körperschaften öffentlichen Rechts in gemeindeweise gegliederte Mitgliederverzeichnisse so rechtzeitig zu erfassen, dass diese den Gemeinden spätestens zwei Wochen nach der Wahlausschreibung zukommen. Die solcher Art vorbereiteten und zur Verfügung gestellten Mitgliederverzeichnisse dienen den Gemeinden als Grundlage für die von ihnen bis spätestens zum 28. Tag nach der Wahlausschreibung anzulegenden Wählerverzeichnisse.
(2) Für die Wählerverzeichnisse ist das Muster in Anlage 1 zu verwenden.
(3) Die Wählerverzeichnisse sind nach dem Namensalphabet der Wahlberechtigten anzulegen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 55/2010, LGBl. Nr. 70/2015, LGBl. Nr. 67/2020
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