§ 20 LWK-WO Bekanntgabe der Anzahl der wahlberechtigten Personen

LWK-WO - Landwirtschaftskammer-Wahlordnung 2005

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

Vor Auflegung des Wählerverzeichnisses haben die Gemeinden den Bezirkswahlbehörden die Anzahl der wahlberechtigten Personen in der Gemeinde, getrennt nach Männern, Frauen und juristischen Personen, bekannt zu geben. Die Bezirkswahlbehörde übermittelt die Daten über die Anzahl der Wahlberechtigten sowohl der Kreiswahlbehörde als auch der Landeswahlbehörde. In der gleichen Weise sind auch über Änderungen der Anzahl der wahlberechtigten Personen, die sich durch das Einspruchsverfahren ergeben, nach Abschluss des Wählerverzeichnisses unverzüglich zu berichten.

In Kraft seit 28.09.2005 bis 31.12.9999
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