§ 26 LWK-WO Wählbarkeit

LWK-WO - Landwirtschaftskammer-Wahlordnung 2005

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.03.2025
  1. (1)Absatz einsWählbar in die Vollversammlung der Landeskammer und in die Vollversammlung der Bezirkskammer sind die gemäß § 18 Abs. 1 Wahlberechtigten, die spätestens am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben und die österreichische Staatsbürgerschaft oder die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines EWR-Vertragsstaates, des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland oder der Schweizer Eidgenossenschaft besitzen und ihren Hauptwohnsitz in der Steiermark haben.Wählbar in die Vollversammlung der Landeskammer und in die Vollversammlung der Bezirkskammer sind die gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Wahlberechtigten, die spätestens am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben und die österreichische Staatsbürgerschaft oder die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines EWR-Vertragsstaates, des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland oder der Schweizer Eidgenossenschaft besitzen und ihren Hauptwohnsitz in der Steiermark haben.
  2. (2)Absatz 2(Anm.: entfallen)Anmerkung, entfallen)
  3. (3)Absatz 3Ein Mitglied verliert sein Mandat, wenn nach der Wahl ein Umstand eintritt oder bekannt wird, der nach den Bestimmungen dieser Wahlordnung die Wählbarkeit gehindert hätte.
  4. (4)Absatz 4Wird über ein Mitglied einer Kammer die Untersuchungshaft wegen einer die Ausschließung von der Wählbarkeit begründenden strafbaren Handlung verhängt oder über dessen Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet, so bleibt es bis zum rechtskräftigen Abschluss des Straf- oder Insolvenzverfahrens suspendiert.
  5. (5)Absatz 5Über das Zutreffen der Voraussetzungen für den Verlust des Mandates oder die Suspension entscheidet bei Landeskammerräten die Kreiswahlbehörde, bei Bezirkskammerräten die Bezirkswahlbehörde mit Bescheid. Gegen diesen Bescheid kann binnen vier Wochen nach Zustellung des schriftlichen Bescheides das Rechtsmittel der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erhoben werden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 67/2020, LGBl. Nr. 146/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 67 aus 2020,, Landesgesetzblatt Nr. 146 aus 2024,

In Kraft seit 18.12.2024 bis 31.12.9999
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