Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024
Hierauf hat die Kreiswahlbehörde der Landeswahlbehörde das endgültig ermittelte Ergebnis im Wahlkreis in der nach § 65 Abs. 3 gegliederten Form auf die schnellste Art (Sofortmeldung) bekannt zu geben.
In Kraft seit 28.09.2005 bis 31.12.9999
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