(1) Die Kreiswahlbehörde hat das Wahlergebnis in einer Niederschrift zu beurkunden.
(2) Die Niederschrift hat mindestens zu enthalten:
1. | die Bezeichnung des Wahlkreises, den Ort und die Zeit der Amtshandlung; | |||||||||
2. | die Namen der an- und abwesenden Mitglieder der Kreiswahlbehörde und Vertrauenspersonen; | |||||||||
3. | die allfälligen Feststellungen gemäß § 66 Abs. 1; | |||||||||
4. | das endgültig ermittelte Wahlergebnis im Wahlkreis in der nach § 65 Abs. 3 gegliederten Form; | |||||||||
5. | die Namen der von jeder Parteiliste gewählten Bewerber in der Reihenfolge des Kreiswahlvorschlages; | |||||||||
6. | die Namen der zugehörigen Ersatzmitglieder in der Reihenfolge des Kreiswahlvorschlages. |
(3) Der Niederschrift der Kreiswahlbehörde sind die Niederschriften der Gemeindewahlbehörden sowie die gemäß § 33 veröffentlichten Kreiswahlvorschläge anzuschließen. Sie bildet samt ihren Beilagen den Wahlakt der Kreiswahlbehörde.
(4) Die Niederschrift ist von den Mitgliedern der Kreiswahlbehörde zu unterfertigen. Wird sie nicht von allen Mitgliedern unterschrieben, ist der Grund hiefür anzugeben.
(5) Eine Gleichschrift der Niederschrift ist sofort der Landeswahlbehörde zu übermitteln.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 67/2020
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