§ 68 LWK-WO Niederschrift

LWK-WO - Landwirtschaftskammer-Wahlordnung 2005

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.03.2025
  1. (1)Absatz einsDie Kreiswahlbehörde hat das Wahlergebnis in einer Niederschrift zu beurkunden.
  2. (2)Absatz 2Die Niederschrift hat mindestens zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsdie Bezeichnung des Wahlkreises, den Ort und die Zeit der Amtshandlung;
    2. 2.Ziffer 2die Namen der an- und abwesenden Mitglieder der Kreiswahlbehörde und Vertrauenspersonen;
    3. 3.Ziffer 3die allfälligen Feststellungen gemäß § 66 Abs. 1;die allfälligen Feststellungen gemäß Paragraph 66, Absatz eins ;,
    4. 4.Ziffer 4das endgültig ermittelte Wahlergebnis im Wahlkreis in der nach § 65 Abs. 3 gegliederten Form;das endgültig ermittelte Wahlergebnis im Wahlkreis in der nach Paragraph 65, Absatz 3, gegliederten Form;
    5. 5.Ziffer 5die Namen der von jeder Wählergruppenliste gewählten Bewerber in der Reihenfolge des Kreiswahlvorschlages;
    6. 6.Ziffer 6die Namen der zugehörigen Ersatzmitglieder in der Reihenfolge des Kreiswahlvorschlages.
  3. (3)Absatz 3Der Niederschrift der Kreiswahlbehörde sind die Niederschriften der Gemeindewahlbehörden sowie die gemäß § 33 veröffentlichten Kreiswahlvorschläge anzuschließen. Sie bildet samt ihren Beilagen den Wahlakt der Kreiswahlbehörde.Der Niederschrift der Kreiswahlbehörde sind die Niederschriften der Gemeindewahlbehörden sowie die gemäß Paragraph 33, veröffentlichten Kreiswahlvorschläge anzuschließen. Sie bildet samt ihren Beilagen den Wahlakt der Kreiswahlbehörde.
  4. (4)Absatz 4Die Niederschrift ist von den Mitgliedern der Kreiswahlbehörde zu unterfertigen. Wird sie nicht von allen Mitgliedern unterschrieben, ist der Grund hiefür anzugeben.
  5. (5)Absatz 5Eine Gleichschrift der Niederschrift ist sofort der Landeswahlbehörde zu übermitteln.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 67/2020, LGBl. Nr. 146/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 67 aus 2020,, Landesgesetzblatt Nr. 146 aus 2024,

In Kraft seit 18.12.2024 bis 31.12.9999
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