§ 73 LWK-WO

LWK-WO - Landwirtschaftskammer-Wahlordnung 2005

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Eine Wählergruppe kann spätestens am achten Tag vor dem Wahltag bis 13 Uhr bei der Landeswahlbehörde durch eine in einem ihrer Kreiswahlvorschläge als Zustellungsbevollmächtigter bezeichnete Person einen besonderen Wahlvorschlag (Landeswahlvorschlag) einbringen. In diesen Wahlvorschlag dürfen nur Personen aufgenommen werden, die sich auf einem Kreiswahlvorschlag dieser Wählergruppe für die Wahl zur Landeskammer beworben haben.

(2) Auf die Prüfung und Ergänzung dieser Wahlvorschläge finden die Bestimmungen über die Behandlung der Kreis- und Bezirkswahlvorschläge sinngemäß Anwendung (§§ 30 bis 32).

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 70/2015, LGBl. Nr. 67/2020

In Kraft seit 24.07.2020 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 73 LWK-WO


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 73 LWK-WO selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 73 LWK-WO


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 73 LWK-WO


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 73 LWK-WO eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 72 LWK-WO
§ 74 LWK-WO