Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.03.2025
(1)Absatz einsFür den örtlichen Bereich jeder Bezirkskammer wird eine Bezirkswahlbehörde eingesetzt.
(2)Absatz 2Sie besteht aus dem Bezirkshauptmann oder einem von ihm zu bestellenden ständigen Vertreter als Vorsitzendem und Bezirkswahlleiter und sechs Beisitzern und Ersatzbeisitzern.
(3)Absatz 3Der Bezirkshauptmann hat für den Fall der vorübergehenden Verhinderung des Bezirkswahlleiters mehrere Stellvertreter zu bestellen und die Reihenfolge zu bestimmen, in der diese zu seiner Vertretung berufen sind.
(4)Absatz 4Die Bezirkswahlbehörde hat ihren Sitz am Amtsort des Bezirkswahlleiters.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 67/2020, LGBl. Nr. 146/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 67 aus 2020,, Landesgesetzblatt Nr. 146 aus 2024,
In Kraft seit 18.12.2024 bis 31.12.9999
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