§ 65 LWK-WO Vorläufige Ermittlung im Wahlkreis, Bericht an die Landeswahlbehörde

LWK-WO - Landwirtschaftskammer-Wahlordnung 2005

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Die Bezirkswahlbehörde hat das vorläufige Bezirkswahlergebnis für die Landeskammerwahl auf die schnellste Art (Sofortmeldung) der zuständigen Kreiswahlbehörde und der Landeswahlbehörde in der im § 56 Abs. 4 gegliederten Form bekannt zu geben.

(2) Die Kreiswahlbehörde hat hierauf auf Grund der ihr von den Bezirkswahlbehörden gemäß Abs. 1 erstatteten Berichte das vorläufige Stimmenergebnis im Wahlkreis zu ermitteln.

(3) Die Kreiswahlbehörde hat das von ihr nach Abs. 2 ermittelte vorläufige Stimmenergebnis im Wahlkreis auf die schnellste Art (Sofortmeldung) der Landeswahlbehörde zu berichten. Der Landeswahlbehörde sind bekannt zu geben:

1.

die Gesamtsumme der abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen;

2.

die Summe der ungültigen Stimmen;

3.

die Summe der gültigen Stimmen;

4.

die auf die einzelnen Wählergruppen entfallenden gültigen Stimmen (Parteisummen);

5.

die Wahlzahl;

6.

die Zahl der auf jede Wählergruppe entfallenden Mandate;

7.

die Zahl der Restmandate;

8.

die Zahl der auf jede Wählergruppe entfallenden Reststimmen.

In Kraft seit 28.09.2005 bis 31.12.9999
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