(1) Die Bezirkswahlbehörde hat das vorläufige Bezirkswahlergebnis für die Landeskammerwahl auf die schnellste Art (Sofortmeldung) der zuständigen Kreiswahlbehörde und der Landeswahlbehörde in der im § 56 Abs. 4 gegliederten Form bekannt zu geben.
(2) Die Kreiswahlbehörde hat hierauf auf Grund der ihr von den Bezirkswahlbehörden gemäß Abs. 1 erstatteten Berichte das vorläufige Stimmenergebnis im Wahlkreis zu ermitteln.
(3) Die Kreiswahlbehörde hat das von ihr nach Abs. 2 ermittelte vorläufige Stimmenergebnis im Wahlkreis auf die schnellste Art (Sofortmeldung) der Landeswahlbehörde zu berichten. Der Landeswahlbehörde sind bekannt zu geben:
1. | die Gesamtsumme der abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen; | |||||||||
2. | die Summe der ungültigen Stimmen; | |||||||||
3. | die Summe der gültigen Stimmen; | |||||||||
4. | die auf die einzelnen Wählergruppen entfallenden gültigen Stimmen (Parteisummen); | |||||||||
5. | die Wahlzahl; | |||||||||
6. | die Zahl der auf jede Wählergruppe entfallenden Mandate; | |||||||||
7. | die Zahl der Restmandate; | |||||||||
8. | die Zahl der auf jede Wählergruppe entfallenden Reststimmen. |
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