Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.03.2025
(1)Absatz einsDie Bezirkswahlbehörde hat das vorläufige Bezirkswahlergebnis für die Landeskammerwahl auf die schnellste Art (Sofortmeldung) der zuständigen Kreiswahlbehörde und der Landeswahlbehörde in der im § 56 Abs. 4 gegliederten Form bekannt zu geben.Die Bezirkswahlbehörde hat das vorläufige Bezirkswahlergebnis für die Landeskammerwahl auf die schnellste Art (Sofortmeldung) der zuständigen Kreiswahlbehörde und der Landeswahlbehörde in der im Paragraph 56, Absatz 4, gegliederten Form bekannt zu geben.
(2)Absatz 2Die Kreiswahlbehörde hat hierauf auf Grund der ihr von den Bezirkswahlbehörden gemäß Abs. 1 erstatteten Berichte das vorläufige Stimmenergebnis im Wahlkreis zu ermitteln.Die Kreiswahlbehörde hat hierauf auf Grund der ihr von den Bezirkswahlbehörden gemäß Absatz eins, erstatteten Berichte das vorläufige Stimmenergebnis im Wahlkreis zu ermitteln.
(3)Absatz 3Die Kreiswahlbehörde hat das von ihr nach Abs. 2 ermittelte vorläufige Stimmenergebnis im Wahlkreis auf die schnellste Art (Sofortmeldung) der Landeswahlbehörde zu berichten. Der Landeswahlbehörde sind bekannt zu geben:Die Kreiswahlbehörde hat das von ihr nach Absatz 2, ermittelte vorläufige Stimmenergebnis im Wahlkreis auf die schnellste Art (Sofortmeldung) der Landeswahlbehörde zu berichten. Der Landeswahlbehörde sind bekannt zu geben:
1.Ziffer einsdie Gesamtsumme der abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen;
2.Ziffer 2die Summe der ungültigen Stimmen;
3.Ziffer 3die Summe der gültigen Stimmen;
4.Ziffer 4die auf die einzelnen Wählergruppen entfallenden gültigen Stimmen (Wählergruppensummen);
5.Ziffer 5die Wahlzahl;
6.Ziffer 6die Zahl der auf jede Wählergruppe entfallenden Mandate;
7.Ziffer 7die Zahl der Restmandate;
8.Ziffer 8die Zahl der auf jede Wählergruppe entfallenden Reststimmen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 146/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 146 aus 2024,
In Kraft seit 18.12.2024 bis 31.12.9999
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