(1) Die Bezirkswahlbehörde hat das Wahlergebnis in einer Niederschrift zu beurkunden.
(2) Die Niederschrift hat mindestens zu enthalten:
1. | die Bezeichnung des Wahlbezirkes, den Ort und die Zeit der Amtshandlung; | |||||||||
2. | die Namen der an- und abwesenden Mitglieder der Wahlbehörde und Vertrauenspersonen; | |||||||||
3. | die allfälligen Feststellungen gemäß § 62 Abs. 1; | |||||||||
4. | das endgültig ermittelte Wahlergebnis im Wahlbezirk in der nach § 61 Abs. 2 gegliederten Form; | |||||||||
5. | die Namen der von jeder Wählergruppe gewählten Bewerber in der Reihenfolge des Bezirkswahlvorschlages; | |||||||||
6. | die Namen der Ersatzmitglieder in der Reihenfolge des Bezirkswahlvorschlages. |
(3) Der Niederschrift der Bezirkswahlbehörde sind die Niederschriften der Gemeindewahlbehörden sowie die gemäß § 33 veröffentlichten Bezirkswahlvorschläge anzuschließen. Die Niederschrift bildet samt ihren Beilagen den Wahlakt der Bezirkswahlbehörde.
(4) Die Niederschrift ist von den Mitgliedern der Bezirkswahlbehörde zu unterfertigen. Ist sie nicht von allen Mitgliedern unterschrieben, ist der Grund hiefür anzugeben.
(5) Eine Gleichschrift der Niederschrift ist sofort der Landeswahlbehörde zu übermitteln.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 67/2020
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