(1) Über den Berichtigungsantrag entscheidet die Gemeindewahlbehörde binnen fünf Tagen nach Einlangen des Berichtigungsantrages. Gegen die Entscheidung der Gemeindewahlbehörde ist eine Berufung unzulässig.
(2) Die Entscheidung ist von der Gemeindewahlbehörde dem Antragsteller und dem durch die Entscheidung Betroffenen unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
(3) Erfordert die Entscheidung eine Richtigstellung des Wählerverzeichnisses, so ist sie von der Gemeinde sofort unter Angabe der Entscheidungsdaten durchzuführen. Im Wählerverzeichnis ist anzumerken, dass eine im Wählerverzeichnis geführte Person im Zuge des Berichtigungsverfahrens gelöscht wurde oder eine nicht im Wählerverzeichnis geführte Person neu aufgenommen wurde.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 67/2020
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