§ 24 LWK-WO

LWK-WO - Landwirtschaftskammer-Wahlordnung 2005

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Über den Berichtigungsantrag entscheidet die Gemeindewahlbehörde binnen fünf Tagen nach Einlangen des Berichtigungsantrages. Gegen die Entscheidung der Gemeindewahlbehörde ist eine Berufung unzulässig.

(2) Die Entscheidung ist von der Gemeindewahlbehörde dem Antragsteller und dem durch die Entscheidung Betroffenen unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

(3) Erfordert die Entscheidung eine Richtigstellung des Wählerverzeichnisses, so ist sie von der Gemeinde sofort unter Angabe der Entscheidungsdaten durchzuführen. Im Wählerverzeichnis ist anzumerken, dass eine im Wählerverzeichnis geführte Person im Zuge des Berichtigungsverfahrens gelöscht wurde oder eine nicht im Wählerverzeichnis geführte Person neu aufgenommen wurde.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 67/2020

In Kraft seit 24.07.2020 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 24 LWK-WO


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 24 LWK-WO selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 24 LWK-WO


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 24 LWK-WO


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 24 LWK-WO eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 23 LWK-WO
§ 25 LWK-WO