(1) Bei der Bildungsdirektion ist spätestens acht Wochen vor dem ersten Wahltag des Zentralausschusses ein Zentralwahlausschuß für die Wahl des Zentralausschusses für die Lehrer für öffentliche allgemeinbildende Pflichtschulen zu bilden. Der Zentralwahlausschuß besteht dann, wenn der Zentralausschuß weniger als 4000 Lehrer vertritt, aus fünf Mitgliedern. Vertritt der Zentralausschuß 4000 bis 8000 Lehrer, so besteht der Zentralwahlausschuß aus sieben Mitgliedern, vertritt er mehr als 8000 Lehrer, so besteht der Zentralwahlausschuß aus neun Mitgliedern.
(2) Die Mitglieder des Zentralwahlausschusses sind vom Zentralausschuß unter Berücksichtigung des Stärkeverhältnisses der im Zentralausschuß vertretenen Wählergruppen auf Vorschlag dieser Wählergruppen zu bestellen. Für jedes Mitglied ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen.
(3) Der Zentralwahlausschuß bleibt bis zum Zeitpunkt des ersten Zusammentretens des neu bestellten Zentralwahlausschusses im Amt.
Zusammensetzung
Bei der Bestellung der Mitglieder des Zentralwahlausschusses ist das Stärkeverhältnis der im Zentralausschuß vertretenen Wählergruppen wie folgt zu ermitteln:
a) | Die Zahl der auf die einzelnen Wählergruppen entfallenden Mitglieder des Zentralwahlausschusses ist auf Grund einer Ermittlungszahl festzustellen. Diese wird gefunden, indem die Gesamtzahl der Mitglieder des Zentralausschusses durch die Gesamtzahl der Mitglieder des Zentralwahlausschusses geteilt wird. Die Ermittlungszahl ist auf die erforderliche Zahl von Dezimalstellen zu errechnen. | |||||||||
b) | Jede Wählergruppe hat Anspruch auf Entsendung so vieler Mitglieder in den Zentralwahlausschuß, als die Ermittlungszahl in der Zahl der auf sie entfallenen Mitglieder des Zentralausschusses enthalten ist. | |||||||||
c) | Können auf diese Weise nicht alle Sitze des Zentralwahlausschusses besetzt werden, so ist festzustellen, welche Restquotienten bei der Teilung der Zahl der auf die einzelnen Wählergruppen entfallenden Mitglieder des Zentralausschusses durch die Ermittlungszahl verbleiben. Die zu bestellenden restlichen Mitglieder des Zentralwahlausschusses sind von den Wählergruppen zu entsenden, die die größten Restquotienten aufweisen. | |||||||||
d) | Haben nach dieser Berechnung zwei oder mehrere Wählergruppen den gleichen Anspruch auf Entsendung eines Mitgliedes in den Zentralwahlausschuß, so fällt dieses Recht jenen Wählergruppen zu, denen anläßlich der Wahl des Zentralausschusses die größere Zahl von Reststimmen verblieben ist. Haben danach mehrere Wählergruppen den gleichen Anspruch auf Entsendung eines Mitgliedes in den Zentralwahlausschuß, so entscheidet unter ihnen das von dem an Jahren jüngsten Mitglied des Zentralwahlausschusses zu ziehende Los. |
Vorschläge für die Bestellung der Mitglieder
(1) Die Wählergruppen haben spätestens bis zum Ablauf der zehnten Woche vor dem ersten Wahltag dem Vorsitzenden des Zentralausschusses und den anderen im Zentralausschuß vertretenen Wählergruppen Zu- und Vornamen, Anschriften und Geburtsdaten der Personen, die sie als Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Zentralwahlausschusses vorschlagen, bekanntzugeben. Diese Personen müssen zum Zentralausschuß wählbar sein.
(2) Ein Lehrer darf nicht gleichzeitig Mitglied (Ersatzmitglied) des Zentralwahlausschusses und eines Dienststellenwahlausschusses (§ 12) sein.
Bekanntgabe der Bestellung der Mitglieder
(1) Eine Ausfertigung des Beschlusses des Zentralausschusses über die Bestellung eines Lehrers zum Mitglied (Ersatzmitglied) des Zentralwahlausschusses ist diesem Lehrer zuzustellen.
(2) Die Namen der Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Zentralwahlausschusses sind unverzüglich in der "Kärntner Landeszeitung" und durch Anschlag während zweier Wochen an der Amtstafel des Amtes der Landesregierung kundzumachen.
Wahlzeugen
(1) Jede Wählergruppe, deren Wahlvorschlag für den Zentralausschuß zugelassen wurde, hat das Recht, eine Person ihres Vertrauens als Wahlzeugen in den Zentralwahlausschuß zu entsenden. Sie hat den Zu- und Vornamen sowie die Dienststelle des Wahlzeugen dem Zentralwahlausschuß schriftlich bekanntzugeben.
(2) Die Wahlzeugen müssen in den Zentralausschuß wählbar sein. Sie sind berechtigt, an den Sitzungen des Zentralwahlausschusses ohne Stimmrecht teilzunehmen.
Erstmalige Einberufung
Der Zentralwahlausschuß ist erstmals von seinem an Lebensjahren ältesten Mitglied, bei Verhinderung oder Säumigkeit dieses Mitgliedes vom jeweils nächstältesten Mitglied, spätestens zwei Wochen nach der Bestellung seiner Mitglieder (§ 4 Abs 2) einzuberufen.
Wahl des Vorsitzenden (Stellvertreters) und des Schriftführers
Der Zentralwahlausschuß hat aus seiner Mitte einen Vorsitzenden, dessen Stellvertreter und den (die) Schriftführer zu wählen; dem Stellvertreter kommen im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden dessen Rechte und Pflichten zu. Gehören zwei Drittel des Zentralwahlausschusses nicht ein und derselben Wählergruppe an, so ist ein Stellvertreter aus jener Wählergruppe zu wählen, die bei der Wahl als zweitstärkste hervorgegangen ist; diesfalls hat die stärkste Wählergruppe Anspruch auf den Vorsitzenden.
Einberufung
(1) Der Zentralwahlausschuß ist vom Vorsitzenden einzuberufen. Bei Verhinderung oder Säumigkeit des Vorsitzenden (Stellvertreters) ist der Zentralwahlausschuß von seinem an Lebensjahren ältesten Mitglied, bei Verhinderung oder Säumigkeit dieses Mitgliedes vom jeweils nächstältesten Mitglied einzuberufen. Die Einberufung hat jeweils so rechtzeitig zu erfolgen, daß die dem Zentralwahlausschuß obliegenden Aufgaben fristgerecht besorgt werden können. Der Zentralwahlausschuß ist auch innerhalb zweier Wochen einzuberufen, wenn es mindestens ein Viertel der Mitglieder unter Angabe des Grundes verlangen.
(2) Gleichzeitig mit der Einberufung des Zentralwahlausschusses sind die Wahlzeugen hievon unter Angabe von Ort und Zeit der Sitzung des Zentralwahlausschusses zu verständigen.
Vorbereitung der Sitzungen
Die Vorbereitung der Sitzungen des Zentralwahlausschusses obliegt dem Vorsitzenden. Bei Verhinderung oder Säumigkeit des Vorsitzenden (Stellvertreters) sind die Sitzungen des Zentralwahlausschusses von seinem an Lebensjahren ältesten Mitglied, bei Verhinderung oder Säumigkeit dieses Mitgliedes vom jeweils nächstältesten Mitglied vorzubereiten.
Beschlußfähigkeit
Der Zentralwahlausschuß ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Er entscheidet, soweit in dieser Verordnung nicht anderes bestimmt ist, mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt als beschlossen, wofür der Vorsitzende gestimmt hat, sofern er von der stimmenstärksten im Zentralausschuß vertretenden Wählergruppe vorgeschlagen wurde.
Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder des Zentralwahlausschusses sind verpflichtet, an dessen Sitzungen teilzunehmen. Sind sie an der Teilnahme infolge einer Krankheit, einer Dienstzuteilung oder aus anderen wichtigen Gründen verhindert, haben sie dies dem Einberufenden unverzüglich mitzuteilen und das für sie bestellte Ersatzmitglied zu verständigen. In diesem Fall ist das Ersatzmitglied zur Teilnahme an der Sitzung verpflichtet. Mitglieder des Zentralwahlausschusses, die drei aufeinanderfolgenden Sitzungen ohne genügenden Entschuldigungsgrund ferngeblieben sind, können durch Beschluß des Zentralwahlausschusses ausgeschlossen werden. Ein solcher Beschluß bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.
(1) Bei jeder Dienststelle ist spätestens acht Wochen vor dem ersten Wahltag des Dienststellenausschusses ein Dienststellenwahlausschuß zu bilden. Der Dienststellenwahlausschuß besteht, wenn die Zahl der Lehrer des betreffenden politischen Bezirkes weniger als 300 beträgt, aus drei Mitgliedern. Vertritt der Dienststellenausschuß 301 bis 1000 Lehrer, so besteht er aus fünf Mitgliedern, vertritt der Dienststellenausschuß mehr als 1000 Lehrer, so besteht er aus sieben Mitgliedern.
(2) Die Mitglieder jedes Dienststellenwahlausschusses sind von dem Dienststellenausschuß, für dessen Wahl sie gebildet werden, unter Berücksichtigung des Stärkeverhältnisses der im betreffenden Dienststellenausschuß vertretenen Wählergruppen auf Vorschlag dieser Wählergruppen zu bestellen. Für jedes Mitglied ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen.
(3) Der Dienststellenwahlausschuß bleibt bis zum Zeitpunkt des ersten Zusammentretens des neu bestellten Dienststellenwahlausschusses im Amt.
Zusammensetzung
Bei der Bestellung der Mitglieder jedes Dienststellenwahlausschusses ist das Stärkeverhältnis der im betreffenden Dienststellenausschuß vertretenen Wählergruppen in sinngemäßer Anwendung des § 2 zu ermitteln.
Vorschläge für die Bestellung der Mitglieder
Die Wählergruppen haben spätestens bis zum Ablauf der zehnten Woche vor dem ersten Wahltag dem Dienststellenausschuß, für dessen Wahl der Dienststellenwahlausschuß gebildet wird, Zu- und Vornamen, Anschriften und Geburtsdaten der Personen, die sie als Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Dienststellenwahlausschusses vorschlagen, bekanntzugeben. Diese Personen müssen zum Dienststellenausschuß, für dessen Wahl der Dienststellenwahlausschuß gebildet wurde, wählbar sein.
(1) Eine Ausfertigung des Beschlusses des Dienststellenausschusses über die Bestellung eines Lehrers zum Mitglied (Ersatzmitglied) des Dienststellenwahlausschusses ist diesem Lehrer zuzustellen.
(2) Die Namen der Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Dienststellenwahlausschusses sind unverzüglich in der “Kärntner Landeszeitung” und durch Anschlag während zweier Wochen an der Amtstafel der Dienststelle, bei der der Dienststellenwahlausschuß gebildet wurde, kundzumachen.
Sinngemäße Anwendung von Bestimmungen über
den Zentralwahlausschuß
Für die Entsendung von Wahlzeugen, die erstmalige Einberufung eines Dienststellenwahlausschusses, die Wahl eines Vorsitzenden (Stellvertreters) und der (des) Schriftführer(s), die Einberufung eines Dienststellenwahlausschusses, die Vorbereitung der Sitzungen, die Beschlußfähigkeit und die Pflichten der Mitglieder gelten die Bestimmungen der §§ 5 bis 11 sinngemäß.
(1) Der Zentralwahlausschuß hat den Beschluß, betreffend die Ausschreibung der Wahl des Dienststellenausschusses, dem Dienststellenwahlausschuß und dem zuständigen Dienststellenleiter so zeitgerecht mitzuteilen, daß die Ausschreibung unter Berücksichtigung der siebenwöchigen Frist des § 20 Abs. 1 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes, BGBl Nr 133/1967, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr. 58/2019, erfolgen kann. Der Dienststellenleiter hat diese Ausschreibung der Wahl unverzüglich nach Zustellung an der Amtstafel der Dienststellen (Schulen), für die Personalvertreter gewählt werden, kundzumachen.
(2) Der Zentralwahlausschuß hat den Tag zu bestimmen, der als Tag der Wahlausschreibung (Stichtag) gilt.
(3) In der Wahlausschreibung ist die Zahl der zu wählenden Mitglieder der einzelnen Dienststellenausschüsse anzugeben.
(1) Der Zentralwahlausschuß hat spätestens sechs Wochen vor dem ersten Wahltag eine Wahlkundmachung zu erlassen, die zu enthalten hat:
a) | die Anführung der Voraussetzungen für das aktive und das passive Wahlrecht; | |||||||||
b) | den Hinweis, daß die Wählerliste (§ 20) bei der Dienststelle bzw. auf dem vom Dienststellenwahlausschuss bekanntgegebenen Ort eingesehen werden kann, und die Angabe des Zeitraumes, innerhalb dessen die Wählerliste aufliegt; | |||||||||
c) | den Hinweis, daß Einwendungen gegen die Wählerliste während der Auflagefrist beim Vorsitzenden des Dienststellenwahlausschusses einzubringen sind und daß verspätet eingebrachte Einwendungen unberücksichtigt bleiben; | |||||||||
d) | den Hinweis, daß Wahlvorschläge schriftlich beim Dienststellenwahlausschuß spätestens fünf Wochen vor dem ersten Wahltag eingebracht werden müssen, widrigenfalls sie als verspätet zurückgewiesen werden; ferner den Hinweis, daß Wahlvorschläge nicht mehr Bewerber (Wahlwerber) enthalten dürfen als die vierfache Zahl der zu wählenden Mitglieder des Dienststellenausschusses, widrigenfalls jene Wahlwerber, die diese Zahl überschreiten, als nicht angeführt gelten; schließlich die Angabe der Mindestzahl der Unterschriften von Wahlberechtigten, die jeder Wahlvorschlag aufweisen muß; | |||||||||
e) | den Hinweis, daß die zugelassenen Wahlvorschläge ab dem 14. Tage vor dem ersten Wahltag bei der Dienststelle bzw. auf dem vom Dienststellenwahlausschuss bekanntgegebenen Ort zur Einsicht durch die Wahlberechtigten aufliegen und darüberhinaus im Anschluß an diese Kundmachung an der Amtstafel der Dienststelle angeschlagen werden; | |||||||||
f) | den Hinweis, daß die Stimme nur mit einem amtlichen Stimmzettel gültig abgegeben werden kann; | |||||||||
g) | den Hinweis, daß das Wahlrecht grundsätzlich persönlich auszuüben ist, die Stimme aber unter den im § 32 angeführten Voraussetzungen im Postwege abgegeben werden kann. In diesem Fall sind die in das Wahlkuvert zu legenden Stimmzettel unter Verwendung eines für diesen Zweck aufzulegenden Briefumschlages so zeitgerecht an den Dienststellenwahlausschuß einzusenden, daß sie vor der Stimmenzählung bei diesem Ausschuß einlangen; später einlangende Stimmzettel sind bei der Stimmenauszählung nicht mehr zu berücksichtigen; | |||||||||
h) | den Hinweis, daß die für die Stimmabgabe bestimmten Tagesstunden und der Ort, an dem die Stimmabgabe zu erfolgen hat, spätestens am 14. Tage vor dem ersten Wahltag an der Amtstafel der Dienststellen (Schulen), für die Personalvertreter gewählt werden, verlautbart werden; | |||||||||
i) | die Zahl der zu wählenden Mitglieder des Dienststellenausschusses. |
(2) Die Wahlkundmachung ist vom Vorsitzenden des Zentralwahlausschusses zu unterfertigen; sie ist in jeder Dienststelle (Schule) bis zur Beendigung der Wahlhandlung so anzuschlagen, daß die Wahlberechtigten von ihrem Inhalt ohne Schwierigkeiten Kenntnis nehmen können.
(1) Die Leiter der Dienststellen haben den Dienststellenwahlausschüssen spätestens sechs Wochen vor dem ersten Wahltag ein nach Schulen geordnetes Verzeichnis aller Lehrer zu übermitteln, die am Tag der Wahlausschreibung einer Dienststelle (Schule) des Bezirkes angehören. Dienstzuteilungen sind zu berücksichtigen.
(2) Das Verzeichnis hat Zu- und Vornamen, Geburtsdaten und Amtstitel der Lehrer sowie die für die Beurteilung der Wahlberechtigung maßgebenden Angaben (§ 15 Abs. 3 und 4 und § 42 lit. g des Bundes-Personalvertretungsgesetzes, BGBl Nr 133/1967, in der Fassung des Gesetzes BGBl I Nr 58/2019) zu enthalten.
Die Leiter der Dienststellen haben allen Wählergruppen, die sich an der Wahlwerbung beteiligen wollen, auf ihr Verlangen ein geordnetes Verzeichnis aller LandeslehrerInnen bekannt zu geben und eine Abschrift kostenlos auszufolgen. Werden von einer wahlwerbenden Gruppe weitere Abschriften verlangt, sind die dafür anfallenden Kosten zu ersetzen.
(1) Der Dienststellenwahlausschuß hat an Hand des Verzeichnisses der Lehrer die Wahlberechtigten festzustellen, indem er die Lehrer ausscheidet, die
a) | am Tag der Wahlausschreibung noch nicht einen Monat Lehrer sind; | |||||||||
b) | gemäß § 15 Abs. 3 und 4 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes, BGBl Nr 133/1967, in der Fassung des Gesetzes BGBl I Nr 58/2019, vom Wahlrecht ausgeschlossen sind. |
(2) Auf Grund der Feststellung nach Abs. 1 und allenfalls notwendiger Ergänzungen des Verzeichnisses der Lehrer hat der Dienststellenwahlausschuß die Wählerliste anzulegen.
Die Wählerliste ist spätestens fünf Wochen vor dem ersten Wahltag bei der Dienststelle bzw. auf dem vom Dienststellenwahlausschuss bekanntgegebenen Ort durch zehn Werktage (Einsichtsfrist) zur Einsichtnahme aufzulegen.
Berichtigung der Wählerliste
(1) Innerhalb der Einsichtsfrist können Lehrer, die in die Wählerliste nicht aufgenommen sind, für sich aber das Wahlrecht beanspruchen, die Aufnahme in die Wählerliste beantragen. In gleicher Weise kann jeder Wahlberechtigte die Aufnahme von Lehrern, die in die Wählerliste nicht aufgenommen wurden, denen aber seiner Meinung nach das Wahlrecht zusteht, in die Wählerliste oder die Streichung von Personen, die in die Wählerliste aufgenommen wurden, denen aber seiner Meinung nach das Wahlrecht nicht zusteht, beantragen.
(2) Anträge nach Abs 1 sind zu begründen und schriftlich, telegraphisch oder mündlich beim Dienststellenwahlausschuß einzubringen. Über mündlich eingebrachte Anträge ist eine Niederschrift aufzunehmen. Schriftliche Anträge können auch mit Telefax erfolgen.
(3) Der Dienststellenwahlausschuß hat Personen, auf deren Eintragung oder Nichteintragung sich Anträge nach Abs 1 beziehen, hievon unverzüglich zu verständigen.
(4) Der Dienststellenwahlausschuß hat über Anträge nach Abs 1 innerhalb dreier Werktage zu entscheiden, eine Ausfertigung der Entscheidung dem Lehrer, der die Änderung der Wählerliste beantragt hat, sowie dem Lehrer, auf den sich der Antrag bezogen hat, zuzustellen und allenfalls notwendige Berichtigungen der Wählerliste unter Beisetzung des Datums der Entscheidung zu veranlassen.
(5) Anträge nach Abs 1, die nach Ablauf der Einsichtsfrist eingelangt sind, hat der Dienststellenwahlausschuß zurückzuweisen.
(6) Gegen die Entscheidung des Dienststellenwahlausschusses können der Lehrer, der die Änderung der Wählerliste beantragt hat, sowie die Person, auf die sich der Antrag bezogen hat, innerhalb dreier Werktage nach Zustellung der Entscheidung schriftlich oder telegraphisch beim Dienststellenwahlausschuß Berufung einbringen. Die schriftliche Einbringung der Berufung kann auch mit Telefax erfolgen. Die Berufung ist zu begründen. Der Dienststellenwahlausschuß hat Berufungen unverzüglich dem Zentralwahlausschuß vorzulegen. Dieser hat über die Berufung so rechtzeitig vor dem Wahltag zu entscheiden, daß der Dienststellenwahlausschuß eine allenfalls notwendige endgültige Berichtigung der Wählerliste rechtzeitig veranlassen kann.
(7) Gegen die Entscheidung des Zentralwahlausschusses ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.
(8) Der Dienststellenwahlausschuß ist berechtigt, offensichtliche Irrtümer in der Wählerliste bis zum Wahltag auch ohne Antrag zu berichtigen.
(1) Die Wählergruppen haben ihre Wahlvorschläge spätestens fünf Wochen vor dem ersten Wahltag schriftlich beim zuständigen Dienststellenwahlausschuß einzubringen. Die Wahlvorschläge müssen von mindestens 1 vH der Wahlberechtigten, jedenfalls aber von zwei Wahlberechtigten unterschrieben sein. Wahlwerber, deren Unterschrift im Wahlvorschlag fehlt oder denen die Wählbarkeit (§ 15 Abs. 5 und 6 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes, BGBl Nr 133/1967, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 58/2019) fehlt, sind vom Dienststellenwahlausschuß aus dem Vorschlag zu streichen.
(2) Die Wahlvorschläge dürfen nicht mehr Kandidaten als die vierfache Anzahl der bei der Wahl zu vergebenden Mandate enthalten.
(3) Jeder Wahlvorschlag hat eine unterscheidbare Bezeichnung der Wählergruppe sowie mit arabischen Ziffern gereiht - Zu- und Vornamen, Geburtsjahr und Bezeichnung der Dienststelle (Schule) der Wahlwerber sowie Zu- und Vornamen und Bezeichnung der Dienststelle (Schule) eines Zustellungsbevollmächtigten zu enthalten. Fehlt die Angabe eines Zustellungsbevollmächtigten, gilt der an erster Stelle angeführte Wahlwerber als solcher. Ein Wahlvorschlag ohne Bezeichnung der Wählergruppe ist nach dem erstgenannten Wahlwerber zu benennen.
(4) In einen Wahlvorschlag dürfen nur die Namen von Personen aufgenommen werden, die hiezu schriftlich ihre Zustimmung erklärt haben. Diese Zustimmungserklärungen sind gleichzeitig mit dem Wahlvorschlag einzubringen.
(5) Der Dienststellenwahlausschuß hat das Einlangen eines Wahlvorschlages unter Angabe der Zeit des Einlangens schriftlich zu bestätigen.
(6) Die Verbindung (Koppelung) von Wahlvorschlägen ist unzulässig.
(1) Die Wählergruppen sind berechtigt, Wahlvorschläge innerhalb der Einreichungsfrist zu ändern oder zurückzuziehen. Eine solche Änderung oder Zurückziehung muß von sämtlichen Wahlberechtigten unterschrieben sein, die den zuerst eingebrachten Wahlvorschlag unterfertigt haben.
(2) Unterschriften können nach dem Einlangen eines Wahlvorschlages beim Dienststellenwahlausschuß nur vor der Entscheidung über dessen Zulässigkeit und nur dann zurückgezogen werden, wenn glaubhaft gemacht wird, daß sie durch einen wesentlichen Irrtum, durch Drohung oder durch arglistige Täuschung veranlaßt wurden und die Zurückziehung der Unterschrift spätestens am 17. Tage vor dem ersten Wahltag erfolgt ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Zurückziehung von Unterschriften nach Abs. 2 sowie über die Zulässigkeit der Zurückziehung von Wahlvorschlägen entscheidet der Dienststellenwahlausschuß. Gegen diese Entscheidung ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Sie kann nur im Zuge der Wahlanfechtung (§ 20 Abs. 13 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes, BGBl Nr 133/1967, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 58/2019) bekämpft werden.
Prüfung der Wahlvorschläge
(1) Der Dienststellenwahlausschuß hat die rechtzeitig eingebrachten Wahlvorschläge unverzüglich zu prüfen und festgestellte Mängel dem Zustellungsbevollmächtigten mit der Aufforderung bekanntzugeben, diese innerhalb dreier Werktage zu beheben.
(2) Tragen mehrere Wahlvorschläge für die Wahl eines Dienststellenausschusses gleiche oder schwer unterscheidbare Bezeichnungen, so hat der Dienststellenwahlausschuß ein Einvernehmen über die Unterscheidung dieser Bezeichnungen zwischen den zuständigen Zustellungsbevollmächtigten anzubahnen. Kommt ein Einvernehmen nicht zustande, hat der Dienststellenwahlausschuß diese Wahlvorschläge unterscheidbar, zB durch Beifügungen von Buchstaben, zu kennzeichnen.
(1) Der Dienststellenwahlausschuß hat die überreichten Wahlvorschläge zu prüfen und festgestellte Mängel umgehend dem Vertreter des Wahlvorschlages mit der Aufforderung mitzuteilen, diese innerhalb von drei Arbeitstagen zu beheben. Der Dienststellenwahlausschuß hat über die Zulassung und die Reihenfolge des Einlangens der eingebrachten Wahlvorschläge innerhalb dreier Tage nach Einbringung der Wahlvorschläge oder nach Ablauf der Frist zur Behebung von Mängeln zu entscheiden.
(2) Als verspätet zurückzuweisen sind Wahlvorschläge, die nicht rechtzeitig eingebracht wurden; als zur Gänze unzulässig zurückzuweisen sind Wahlvorschläge, die nicht von der vorgeschriebenen Zahl von Wahlberechtigten unterzeichnet sind oder nicht wenigstens den Namen eines wählbaren Wahlwerbers enthalten; als teilweise unzulässig zurückzuweisen sind Wahlvorschläge, soweit darin die Wahlwerber nicht deutlich bezeichnet oder nicht in erkennbarer Reihenfolge angeführt sind. Enthalten Wahlvorschläge Namen von Wahlwerbern über die zulässige Höchstzahl hinaus, gelten diese Namen als nicht angeführt.
(3) Der Dienststellenwahlausschuß hat die Zurückweisung eines Wahlvorschlages dem Zustellungsbevollmächtigten unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen.
(4) Die Entscheidung des Dienststellenwahlausschusses über die Zulassung des Wahlvorschlages kann nur im Zuge der Wahlanfechtung (§ 20 Abs. 3 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes, BGBl Nr 133/1967, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 58/2019) bekämpft werden.
(5) Die zugelassenen Wahlvorschläge sind dem Zentralwahlausschuß unverzüglich bekanntzugeben.
Der Dienststellenwahlausschuß hat die von ihm zugelassenen Wahlvorschläge spätestens ab dem 14. Tage vor dem ersten Wahltag öffentlich, jedenfalls aber durch Anschlag an der Amtstafel der Dienststellen (Schulen) sowie an der Amtstafel des Sitzes des Dienststellenwahlausschusses, kundzumachen.
(1) Die Wahlvorbereitung und die Wahl sind möglichst ohne Beeinträchtigung des Unterrichtes durchzuführen.
(2) Der Dienststellenwahlausschuß hat spätestens am 14. Tage vor dem ersten Wahltag die für die Stimmenabgabe bestimmten Tagesstunden (Wahlzeit) sowie den Ort, an dem die Stimmenabgabe zu erfolgen hat (Wahllokal), festzusetzen und in gleicher Weise wie die Wahlkundmachung (§ 18) bekanntzumachen.
(3) Das Wahllokal muß für die Durchführung der Wahlhandlung geeignet und mit den erforderlichen Einrichtungsgegenständen ausgestattet sein; hiebei ist durch Bereitstellung einer Wahlzelle dafür zu sorgen, daß der Wähler seinen Stimmzettel unbeobachtet ausfüllen und in das Wahlkuvert geben kann.
(4) Im Wahllokal sind die Wahlvorschläge und eine Belehrung über die Ausfüllung der Stimmzettel zur Einsicht aufzulegen.
Stimmzettel
(1) Für die Wahl der Mitglieder der Dienststellenausschüsse sind amtliche Stimmzettel in der Größe von 14,5 cm bis 15,5 cm in der Breite und 20 cm bis 22 cm in der Länge aus weißem Papier nach dem Muster der Anlage (Anlage A) zu verwenden.
(2) Der amtliche Stimmzettel hat auf einer Seite die Bezeichnungen der zugelassenen Wahlvorschläge, vor jeder Bezeichnung einen Kreis und vor jedem Kreis die Nummer des Wahlvorschlages zu enthalten.
(3) Der Zentralwahlausschuß kann die Eintragung der Wählergruppen einschließlich allfälliger Kurzbezeichnungen auf den Stimmzetteln dem Dienststellenwahlausschuß überlassen. In diesem Fall hat der Dienststellenwahlausschuß vorzusorgen, daß aus der Eintragung der Wählergruppen (und deren Kurzbezeichnungen) keine Kennzeichnung des Stimmzettels entsteht.
(4) Die amtlichen Stimmzettel sind vom Zentralwahlausschuß entsprechend der Zahl der Wahlberechtigten zuzüglich einer Reserve von höchstens 50 vH den Dienststellenwahlausschüssen zu übersenden. Die Stimmzettel sind gegen Empfangsbestätigung auszufolgen. Die Empfangsbestätigung ist zweifach auszufertigen; eine Ausfertigung ist dem Übernehmer auszufolgen, die zweite Ausfertigung verbleibt dem Zentralwahlausschuß.
(5) Für die Wahl sind Umschläge aus undurchsichtigem Papier in einheitlicher Größe, Form und Farbe zu verwenden (Wahlkuvert).
Teilnahme an der Wahl
An der Wahl dürfen nur Wahlberechtigte teilnehmen, deren Namen in der Wählerliste enthalten sind.
Sicherung der Ruhe und Ordnung
(1) Der Vorsitzende des Dienststellenwahlausschusses hat für die Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung bei der Wahlhandlung und für die Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung zu sorgen.
(2) Das Wahllokal dürfen außer den Mitgliedern des Dienststellenwahlausschusses, dessen Hilfspersonen und den Wahlzeugen nur die Wähler zur Abgabe ihrer Stimme betreten. Die Wähler haben das Wahllokal nach Abgabe ihrer Stimme unverzüglich zu verlassen.
(3) Zu Beginn der Wahlhandlung hat der Vorsitzende des Dienststellenwahlausschusses die Anzahl der gemäß § 29 Abs 4 übernommenen amtlichen Stimmzettel vor dem Dienststellenwahlausschuß zu überprüfen, im Fall des § 29 Abs 3 zu prüfen, ob sämtliche Stimmzettel ordnungsgemäß ergänzt wurden, und das Ergebnis in einer Niederschrift festzuhalten.
(4) Unmittelbar vor dem Beginn der Abstimmung hat sich der Dienststellenwahlausschuß davon zu überzeugen, daß die zum Hineinlegen der Stimmzettel bestimmte Wahlurne leer ist.
(5) Die Stimmabgabe beginnt damit, daß den Mitgliedern des Dienststellenwahlausschusses und den Wahlzeugen Gelegenheit zur Abgabe ihrer Stimme gegeben wird.
Ausübung des Wahlrechtes
(1) Jeder Wähler hat für die Wahl des Dienststellenausschusses eine Stimme.
(2) Das Wahlrecht ist grundsätzlich persönlich auszuüben.
(3) Abweichend von der Bestimmung des Abs 2 ist die Abgabe der Stimme im Postwege (Briefwahl) zulässig, wenn der Wahlberechtigte am Wahltag nicht am Ort der Stimmenabgabe anwesend sein kann.
Briefwahl
(1) Der Dienststellenwahlausschuß hat zu bestimmen, für welche Wahlberechtigten das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 32 Abs 3 offenkundig ist. Wahlberechtigte, bei denen das Vorliegen der Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Abgabe der Stimme im Postwege nicht offenkundig ist, haben die Zulassung zur Abgabe der Stimme im Postwege beim Dienststellenwahlausschuß so frühzeitig zu beantragen, daß die Zustellung oder Aushändigung der im Abs 4 genannten Wahlbehelfe an sie so rechtzeitig vor dem Wahltag möglich ist, daß sie diese zur Ausübung des Wahlrechtes benützen können.
(2) Ist das Vorliegen der Voraussetzungen für die Briefwahl offenkundig, so hat der Dienststellenwahlausschuß die Zulässigkeit der Briefwahl auch ohne Antrag auszusprechen.
(3) Über Anträge auf Zulassung zur Abgabe der Stimme im Postwege hat der Dienststellenwahlausschuß innerhalb zweier Werktage nach ihrem Einlangen, jedenfalls aber so rechtzeitig zu entscheiden, daß der Wahlberechtigte sein Wahlrecht ausüben kann.
(4) Den Wahlberechtigten, die zur Abgabe der Stimme im Postwege nach Abs 1 und 2 berechtigt sind, hat der Dienststellenwahlausschuß
a) | je einen amtlichen Stimmzettel (§ 29 Abs 1); | |||||||||
b) | je ein Wahlkuvert (§ 29 Abs 5) und | |||||||||
c) | je einen bereits freigemachten mit der Anschrift des Dienststellenwahlausschusses sowie mit dem Vor- und Zunamen des Wahlberechtigten versehenen zweiten Umschlag (Briefumschlag) zu übersenden. |
(5) Die Namen der Wahlberechtigten, die zur Abgabe der Stimme im Postwege berechtigt sind, sind in der Wählerliste zu kennzeichnen.
(6) Stellt der Dienststellenwahlausschuß fest, daß ein Wahlberechtigter zur Briefwahl nicht berechtigt ist, so hat er diese Entscheidung dem Bediensteten mündlich zu verkünden oder schriftlich zuzustellen. Die mündliche Verkündigung ist vom Dienststellenwahlausschuß schriftlich zu vermerken und vom Bediensteten durch seine Unterschrift zu bestätigen.
(7) Wahlberechtigte, die ihre Stimme im Postwege abgeben, haben den Briefumschlag mit dem Wahlkuvert und dem Stimmzettel so rechtzeitig an den Dienststellenwahlausschuß einzusenden, daß er vor Schluß der Stimmabgabe (§ 35 Abs 1) beim Dienststellenwahlausschuß einlangt.
(8) Auf den beim Dienststellenwahlausschuß einlangenden Briefumschlägen sind Datum und Uhrzeit des Einlangens durch den Vorsitzenden anzumerken. Die eingelangten Briefumschläge sind bis zur Stimmenzählung ungeöffnet aufzubewahren.
Stimmenabgabe
(1) Die Wahlberechtigten haben, soweit im § 32 nichts anderes bestimmt ist, ihr Wahlrecht durch Abgabe des Stimmzettels im Wahllokal auszuüben.
(2) Wähler, die durch ein körperliches Gebrechen verhindert sind, ihren Stimmzettel auszufüllen und in den Umschlag zu legen, dürfen sich der Hilfe einer von ihnen zu bestimmenden Begleitperson bedienen. Über die Zulässigkeit der Inanspruchnahme einer Begleitperson entscheidet im Zweifelsfall der Dienststellenwahlausschuß. Jede Abgabe der Stimme mit Hilfe einer Begleitperson ist in der Niederschrift (§ 39) zu vermerken.
(3) Der Wähler hat vor den Dienststellenwahlausschuß zu treten, seinen Namen zu nennen und im Zweifel seine Identität durch Urkunden oder Zeugen nachzuweisen. Hierauf hat der Vorsitzende dem Wähler einen amtlichen Stimmzettel und ein leeres Wahlkuvert mit der Aufforderung zu übergeben, sich in die Wahlzelle zu begeben. Dort hat der Wähler den Stimmzettel auszufüllen, in das Wahlkuvert zu geben, dieses zu verschließen und sodann dem Vorsitzenden des Dienststellenwahlausschusses zu übergeben, der es ungeöffnet in die Wahlurne zu werfen hat.
(4) Ist dem Wähler beim Ausfüllen des Stimmzettels ein Fehler unterlaufen, kann er die Ausfolgung eines weiteren Stimmzettels verlangen. Die Ausfolgung eines weiteren Stimmzettels ist im Abstimmungsverzeichnis (Abs 5) zu vermerken. Der Wähler hat den ihm zuerst ausgefolgten Stimmzettel vor dem Dienststellenwahlausschuß durch Zerreißen unbrauchbar zu machen und zwecks Wahrung des Wahlgeheimnisses mit sich zu nehmen.
(5) Ein Wahlberechtigter, der zur Abgabe der Stimme im Postwege berechtigt ist, kann seine Stimme auch persönlich vor dem Dienststellenwahlausschuß abgeben. Benützt er zur Abgabe der Stimme nicht das ihm zugesandte Wahlkuvert und den ihm zugesandten Stimmzettel, so hat ihm der Vorsitzende des Dienststellenwahlausschusses ein Wahlkuvert und einen Stimmzettel zu übergeben. Dies ist in der Niederschrift (§ 39) zu vermerken. Die Abgabe der Stimme ist im Abstimmungsverzeichnis mit dem Hinweis "Wahlrecht persönlich ausgeübt" zu vermerken.
Schluß der Stimmenabgabe,
Stimmenzählung
(1) Sobald die für die Stimmenabgabe festgesetzte Zeit abgelaufen ist, hat der Vorsitzende des Dienststellenwahlausschusses dies bekanntzugeben. Von da an dürfen nur die zu diesem Zeitpunkt im Wahllokal anwesenden Wähler zur Abgabe der Stimme zugelassen werden. Sobald die letzten Wähler ihre Stimmen abgegeben haben, hat der Vorsitzende des Dienststellenwahlausschusses die Stimmenabgabe für geschlossen zu erklären. Nach Schluß der Stimmenabgabe ist das Wahllokal, in dem nur die Mitglieder des Dienststellenwahlausschusses, dessen Hilfspersonen und die Wahlzeugen verbleiben dürfen, zu schließen.
(2) Nach Schluß der Stimmenabgabe hat der Vorsitzende des Dienststellenwahlausschuses die eingelangten Briefumschläge (§ 33 Abs 5) zu öffnen und die darin enthaltenen Wahlkuverts ungeöffnet in die Wahlurne zu werfen. Die Namen der Wähler, die ihre Stimme im Postwege abgegeben haben, sind nach Anbringen des Vermerkes "Briefwähler" unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmung des § 34 Abs 5 in das Abstimmungsverzeichnis einzutragen. Die Briefumschläge sind zu den Wahlakten zu nehmen. Verspätet eingelangte Briefumschläge, Briefumschläge von Wahlberechtigten, die ihr Wahlrecht vor dem Dienststellenwahlausschuß bereits persönlich ausgeübt haben, sowie Briefumschläge, bei denen nicht ersichtlich ist, von wem sie eingesandt wurden, sind ungeöffnet mit dem Vermerk "Verspätet eingelangt", "Wahlrecht persönlich ausgeübt", "Absender unbekannt" oder "Nicht wahlberechtigt" zu den Wahlakten zu geben. Der Vorgang ist in der Niederschrift (§ 39) zu vermerken.
(3) Der Vorsitzende des Dienststellenwahlausschusses hat hierauf die in der Wahlurne befindlichen Wahlkuverts zu mischen, die Wahlurne zu entleeren, die Zahl der Wahlkuverts zu ermitteln und die Übereinstimmung der Zahl der Wahlkuverts mit der Zahl der im Abstimmungsverzeichnis angeführten Wähler festzustellen. Sodann hat der Vorsitzende des Dienststellenwahlausschusses die Wahlkuverts zu öffnen und gemeinsam mit den übrigen Mitgliedern des Dienststellenwahlausschusses die Gültigkeit der Stimmzettel zu prüfen und die Zahl der ungültigen Stimmen festzustellen. Hierauf hat der Vorsitzende des Dienststellenwahlausschusses die ungültigen Stimmzettel mit fortlaufenden Zahlen zu versehen, die gültigen Stimmzettel nach Wahlvorschlägen zu ordnen und schließlich gemeinsam mit den übrigen Mitgliedern des Dienststellenwahlausschusses die Zahl der für die einzelnen Wählergruppen gültig abgegebenen Stimmen festzustellen.
Gültigkeit von Stimmzetteln
Ein Stimmzettel ist gültig, wenn aus ihm eindeutig hervorgeht, welchem Wahlvorschlag der Wähler seine Stimme geben wollte. Dies ist der Fall, wenn der Wähler in dem vor der Bezeichnung des Wahlvorschlages abgedruckten Kreis ein Kreuz oder ein anderes Zeichen angebracht hat, aus dem eindeutig hervorgeht, daß er dem in derselben Zeile angeführten Wahlvorschlag seine Stimme geben wollte. Ein Stimmzettel ist aber auch dann gültig, wenn der Wille des Wählers auf andere Weise, zum Beispiel durch Anhaken, Unterstreichen, sonstige entsprechende Kennzeichnung eines Wahlvorschlages oder durch Durchstreichen der übrigen Wahlvorschläge, eindeutig zu erkennen ist.
Ungültigkeit der Stimmen
(1) Ein Stimmzettel ist ungültig, wenn
a) | ein anderer als ein amtlicher Stimmzettel zur Abgabe der Stimme verwendet wurde; | |||||||||
b) | der Stimmzettel durch Abreißen eines Teiles derart beeinträchtigt wurde, daß aus ihm nicht mehr eindeutig hervorgeht, welchem Wahlvorschlag der Wähler seine Stimme geben wollte; | |||||||||
c) | keiner der auf dem Stimmzettel angeführten Wahlvorschläge angezeichnet wurde; | |||||||||
d) | zwei oder mehrere Wahlvorschläge angezeichnet wurden; | |||||||||
e) | aus dem vom Wähler angebrachten Zeichen oder der sonstigen Kennzeichnung nicht eindeutig hervorgeht, welchem Wahlvorschlag der Wähler seine Stimme geben wollte. |
(2) Leere Wahlkuverts gelten als ungültige Stimmen. Enthält ein Wahlkuvert mehrere Stimmzettel für denselben Dienststellenausschuß, die auf verschiedene Wahlvorschläge lauten, so zählen sie, wenn sich ihre Ungültigkeit nicht schon aus anderen Gründen ergibt, als ein ungültiger Stimmzettel. Mehrere Stimmzettel für denselben Dienststellenausschuß, die auf denselben Wahlvorschlag lauten, zählen, wenn sie nicht aus einem der in Abs 1 bezeichneten Gründe ungültig sind, als ein gültiger Stimmzettel.
(3) Worte, Bemerkungen oder Zeichen, die auf einen Stimmzettel außer zur Kennzeichnung eines Wahlvorschlages angebracht wurden, gelten, sofern sich hieraus nicht die Ungültigkeit des Stimmzettels ergibt, als nicht beigesetzt. Beilagen im Wahlkuvert sind auf die Gültigkeit oder Ungültigkeit eines Stimmzettels ohne Einfluß.
Ermittlung des Wahlergebnisses
(1) Die Anzahl der auf die einzelnen Wählergruppen entfallenden Mandate ist mittels der Wahlzahl zu ermitteln.
Die Wahlzahl ist wie folgt zu berechnen:
a) | die Zahlen der für jede Wählergruppe abgegebenen gültigen Stimmen werden, nach ihrer Größe geordnet, nebeneinander geschrieben; unter jede diese Zahlen wird die Hälfte, unter diese ihr Drittel, Viertel und nach Bedarf auch ihr Fünftel, Sechstel usw geschrieben. Als Wahlzahl gilt, wenn drei Mitglieder des Dienststellenausschusses zu wählen sind, die drittgrößte, bei vier Mitgliedern des Dienststellenausschusses die viertgrößte usw der angeschriebenen Zahlen. Die Wahlzahl ist in Dezimalzahlen zu errechnen; | |||||||||
b) | jeder Wählergruppe werden so viele Mandate zugeschrieben, als die Wahlzahl in der Zahl der für sie gültig abgegebenen Stimmen enthalten ist; | |||||||||
c) | haben nach dieser Berechnung mehrere Wählergruppen den gleichen Anspruch auf ein Mandat, so entscheidet das Los. |
(2) Die auf einen Wahlvorschlag entfallenden Mandate sind den in diesem Wahlvorschlag angeführten Wahlwerbern in der Reihenfolge ihrer Anführung zuzuweisen.
(3) Erscheint ein Wahlwerber, der in mehreren Wahlvorschlägen genannt ist, als mehrfach gewählt, so hat er über Aufforderung des Dienststellenwahlausschusses binnen einer Woche zu erklären, für welchen Wahlvorschlag er sich entscheidet; auf den anderen Listen ist er nach Abgabe seiner Erklärung zu streichen. Unterläßt der Wahlwerber die fristgerechte Erklärung, so ist er auf sämtlichen Listen zu streichen.
(4) Die auf einem Wahlvorschlag angeführten, den gewählten Mitgliedern des Dienststellenausschusses (Abs 2) folgenden Wahlwerber gelten als Ersatzmitglieder.
Niederschrift
Nach Beendigung der Ermittlung des Wahlergebnisses ist eine Niederschrift (§ 31 Abs 3) aufzunehmen, in der insbesondere festzuhalten sind: die Zahl der abgegebenen Wahlkuverts und Stimmzettel, die Zahl der für die einzelnen Wahlvorschläge abgegebenen gültigen Stimmzettel, die Zahl der abgegebenen ungültigen Stimmzettel, die Zahl der abgegebenen leeren Wahlkuverts, die Wahlzahl, die Zahl der auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallenden Mandate, die Namen der gewählten Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Dienststellenausschusses, Entscheidungen des Dienststellenwahlausschusses während der Stimmenabgabe sowie außergewöhliche Vorkommnisse. Die Niederschrift ist von den anwesenden Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) des Dienststellenwahlausschusses und von den anwesenden Wahlzeugen zu unterfertigen. Wird die Niederschrift nicht von allen Mitgliedern unterfertigt, so ist dafür der Grund anzugeben.
Wahlakten
(1) Die Wahlakten (Wahlvorschläge, Zustimmungserklärungen, Wahlkundmachung, Wählerliste, Empfangsbestätigungen, Abstimmungsverzeichnis, Stimmzettel, Wahlkuverts, Briefumschläge, Niederschrift) sind in einen Umschlag zu geben, der in Gegenwart des Dienststellenwahlausschusses von dessen Vorsitzenden zu versiegeln ist.
(2) Die Wahlakten sind vom Vorsitzenden des Dienststellenwahlausschusses in Verwahrung zu nehmen und bis zur Neuwahl des Dienststellenausschusses aufzubewahren. Sie sind sodann vom neubestellten Dienststellenwahlausschuß zu vernichten.
Der Dienststellenwahlausschuß hat das Wahlergebnis unverzüglich dem Zentralwahlausschuß mitzuteilen und durch Anschlag an der Amtstafel der Dienststelle während zweier Wochen kundzumachen.
Anfechtung des Wahlergebnisses
(1) Die Gültigkeit der Wahl kann binnen zweier Wochen nach Kundmachung des Wahlergebnisses von jeder Wählergruppe, die sich an der Wahl beteiligt hat sowie von jenen Lehrern, die Wahlvorschläge eingebracht haben, beim Zentralwahlausschuß angefochten werden; die Entscheidung des Zentralwahlausschusses kann durch kein ordentliches Rechtsmittel angefochten werden. Auf das Wahlprüfungsverfahren ist das AVG, BGBl Nr 52/1991, anzuwenden. Im Wahlprüfungsverfahren sind alle Wählergruppen, die sich an der angefochtenen Wahl beteiligt haben, Parteien.
(2) Aufgrund der Anfechtung ist die Wahl soweit für ungültig zu erklären, als Bestimmungen über das Wahlverfahren verletzt wurden und durch diese Rechtswidrigkeit das Wahlergebnis beeinflußt werden konnte.
Neuerliche Durchführung des
Wahlverfahrens
(1) Wird eine Wahl für ungültig erklärt, ist sie unverzüglich neu auszuschreiben und durchzuführen.
(2) Wurde eine Wahl nur zum Teil für ungültig erklärt, ist der für ungültig erklärte Teil des Wahlverfahrens unverzüglich zu wiederholen.
Kundmachung des endgültigen
Wahlergebnisses;
Benachrichtigung der Gewählten
(1) Der Dienststellenwahlausschuß hat dem Leiter der Dienststelle, bei welcher der Dienststellenwahlausschuß eingerichtet ist, das endgültige Wahlergebnis unverzüglich bekanntzugeben. Der Dienststellenleiter hat das Wahlergebnis in der "Kärntner Landeszeitung" und während zweier Wochen durch Anschlag an der Amtstafel der Dienststellen (Schulen) kundzumachen.
(2) Der Dienststellenwahlausschuß hat die Gewählten von ihrer Wahl zum Mitglied (Ersatzmitglied) des Dienststellenausschusses zu verständigen. Mit der Zustellung der Verständigung gilt der Gewählte als Mitglied des Dienststellenausschusses. Abschriften dieser Verständigung sind an die Gewerkschaft Öffentlicher Dienst und an die Wählergruppen zu senden.
Abschnitt IV
Wahl des Zentralausschusses
Sinngemäße Anwendung von Bestimmungen über die
Wahl der Dienststellenausschüsse
(1) Auf die Wahl der Mitglieder des Zentralausschusses finden, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist, die Bestimmungen des Abschnittes III sinngemäß Anwendung.
(2) Vom Beschluß über die Ausschreibung der Wahl ist die Landesregierung unverzüglich schriftlich zu verständigen.
Zeitpunkt der Wahl
Die Wahl des Zentralausschusses ist, soweit sich aus § 24 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes nicht anderes ergibt, gemeinsam mit der Wahl der Dienststellenausschüsse durchzuführen.
Wahlkundmachung
Die Bestimmung des § 18 ist sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß in Abs 1 lit d und i an die Stelle des Dienststellenwahlausschusses der Zentralwahlausschuß zu treten hat.
Stimmzettel
Für die Wahl der Mitglieder des Zentralausschusses sind amtliche Stimmzettel aus grünem Papier nach dem Muster der Anlage (Anlage B) zu verwenden. Auf diese Stimmzettel findet § 29 Abs 3 keine Anwendung.
Stimmenabgabe
(1) Die Stimme ist gleichzeitig mit der Stimme für die Wahl des Dienststellenausschusses abzugeben.
(2) Der Dienststellenwahlausschuß hat dafür zu sorgen, daß den Wahlberechtigten, die zur Abgabe der Stimme im Postwege berechtigt sind, neben den Stimmzetteln für die Wahl des Dienststellenausschusses auch solche für die Wahl des Zentralausschusses zukommen.
(3) Der Vorsitzende des Dienststellenwahlausschusses hat dem Wähler außer dem nach § 34 Abs 3 zu übergebenden Stimmzettel einen Stimmzettel für die Wahl des Zentralausschusses zu übergeben.
(4) Der Wähler hat auch den Stimmzettel für die Wahl des Zentralausschusses auszufüllen und gemeinsam mit dem Stimmzettel für die Wahl des Dienststellenausschusses in das Wahlkuvert zu geben.
Stimmenzählung
Der Vorsitzende des Dienststellenwahlausschusses hat die für die Wahl des Zentralausschusses abgegebenen Stimmzettel gesondert zu ordnen und gemeinsam mit den übrigen Mitgliedern des Dienststellenwahlausschusses die Zahl der für die einzelnen Wählergruppen gültig abgegebenen Stimmen sowie die Zahl der ungültigen Stimmen festzustellen.
Ermittlung des Wahlergebnisses
(1) Der Vorsitzende des Dienststellenwahlausschusses hat das vom Dienststellenwahlausschuß festgestellte Ergebnis der Wahl des Zentralausschusses dem Vorsitzenden des Zentralwahlausschusses unverzüglich telefonisch und schriftlich mitzuteilen. Eine Verlautbarung dieses Teilwahlergebnisses ist unzulässig.
(2) Der Zentralwahlausschuß hat in sinngemäßer Anwendung der Bestimmung des § 38 das Ergebnis der Wahl des Zentralausschusses zu ermitteln.
Wahlakten
Die Wahlakten über die Wahl des Zentralausschusses sind dem Zentralwahlausschuß zu übersenden. Dieser hat die Mitteilungen nach § 51 Abs 1 erster Satz den Wahlakten anzuschließen. Die Aufbewahrung der Wahlakten für die Wahl des Zentralausschusses obliegt dem Vorsitzenden des Zentralwahlausschusses.
Kundmachung des Wahlergebnisses
Die nach den §§ 41 und 44 dem Dienststellenwahlausschuß zukommenden Aufgaben obliegen dem Zentralwahlausschuß. Das vorläufige Wahlergebnis der Wahl des Zentralausschusses ist an der Amtstafel des Amtes der Landesregierung kundzumachen. Abschriften dieser Verständigung sind an die Gewerkschaft Öffentlicher Dienst und an die Wählergruppen zu senden.
(1) Acht Wochen vor dem ersten Wahltag des Zentralausschusses ist je ein Zentralwahlausschuß für die Wahl des Zentralausschusses für die Lehrer für öffentliche Berufsschulen bei der Bildungsdirektion und für die Wahl des Zentralausschusses für die Lehrer für öffentliche land- und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen bei der Landesregierung zu bilden. Im Übrigen finden auf die Zentralwahlausschüsse die Bestimmungen des Abschnittes I des 1. Hauptstückes sinngemäß Anwendung.
(2) Auf die Dienststellenwahlausschüsse finden die Bestimmungen des Abschnittes II des 1. Hauptstückes mit der Maßgabe sinngemäße Anwendung, daß Dienststellenwahlausschüsse bei jeder Dienststelle (Schule) zu bilden sind, bei der ein Dienststellenausschuß zu wählen ist, und daß die Namen der Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Dienststellenwahlausschusses durch Anschlag an der Amtstafel der Dienststelle (Schule), bei welcher der Dienststellenwahlausschuß gebildet wurde, während zweier Wochen kundzumachen sind.
(1) Auf die Wahl der Mitglieder der Dienststellenausschüsse und der Zentralausschüsse der Berufschul- und Fachschullehrer finden die Bestimmungen der Abschnitte III und IV des 1. Hauptstückes sinngemäß mit der Maßgabe Anwendung, daß die Bildungsdirektion das Verzeichnis der Lehrer (§ 19) den Dienststellenwahlausschüssen zu übermitteln hat.“ .
(2) Vom Beschluß über die Ausschreibung der Wahl der Dienststellenausschüsse ist der Leiter der Dienststelle (Schule), bei der ein Dienststellenausschuß zu wählen ist, unverzüglich schriftlich zu verständigen.
Abschnitt III
Wahl der Vertrauenspersonen
Sinngemäße Anwendung von Bestimmungen über die Wahl der
Dienststellenausschüsse
Auf die Wahl der Vertrauenspersonen finden, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist, die Bestimmungen des Abschnittes II des 1. Hauptstückes und die Bestimmungen der §§ 54 und 55 sinngemäß Anwendung.
(1) Acht Wochen vor dem ersten Wahltag der Vertrauenspersonen ist ein Dienststellenwahlausschuss für die Wahl der Vertrauenspersonen der Lehrer für öffentliche Berufsschulen bei der Dienststelle und für die Wahl der Vertrauenspersonen der Lehrer für öffentliche land- und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen bei der Landesregierung zu bilden.
(2) Die Namen der Mitglieder der Dienststellenwahlausschüsse sind an der Amtstafel der Dienststelle während zweier Wochen kundzumachen.
Zeitpunkt der Wahl
Die Wahl der Vertrauenspersonen ist gleichzeitig mit der Wahl der Dienststellenausschüsse (Zentralausschüsse) durchzuführen.
Stimmzettel
Für die Wahl der Vertrauenspersonen sind amtliche Stimmzettel aus blauem Papier nach dem Muster der Anlage (Anlage C) zu verwenden.
Kennzeichnung der Wahlkuverts
Für die Wahl der Vertrauenspersonen sind Wahlkuverts zu verwenden, auf denen die Dienststelle (Schule) angegeben ist, für die die Vertrauensperson zu wählen ist.
III. Hauptstück
Gemeinsame Bestimmungen
Fristen
(1) Bei der Berechnung der in dieser Verordnung festgesetzten Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, wird der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder die Ereignung fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll.
(2) Nach Wochen bestimmte Fristen beginnen mit dem Tage, in den der Zeitpunkt oder die Ereignung fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll, und enden mit dem Ablaufe desjenigen Tages der nach der betreffenden Fristenbestimmung in Betracht kommenden Woche, der durch seine Benennung dem Tage entspricht, an dem die Frist begonnen hat.
(3) Der Beginn und der Lauf einer Frist wird durch Sonn- und Feiertag, einen Samstag oder den Karfreitag nicht behindert.
(4) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonn- oder Feiertag, auf einen Samstag oder den Karfreitag, so endet die Frist am nächstfolgenden Werktag. Ist der betreffende Werktag der Karfreitag oder ein Samstag, so endet die Frist am nächstfolgenden Werktag.
(5) Die Tage des Postenlaufes werden in die Frist nicht eingerechnet.
(6) Arbeitstage im Sinne dieser Verordnung sind die Werktage ohne die Samstage und den Karfreitag.
Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1999 in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Kärntner Landesregierung vom 2. Oktober 1967, Zl. SchA- 1686/14/1967, LGBl Nr 103, idF. der Verordnung vom 30. September 1975, LGBl Nr 125, über die Durchführung der Wahl der Personalvertreter für die Lehrer für öffentliche allgemeine Pflichtschulen, für öffentliche Berufsschulen und für öffentliche land- und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen, außer Kraft.
Verordnung der Landesregierung vom 1. Juni 1999, mit der Vorschriften über die Durchführung der Wahl der Organe der Personalvertretung für die Lehrer für öffentliche allgemeinbildende Pflichtschulen, für öffentliche Berufsschulen und für öffentliche land- und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen erlassen werden (Landeslehrer-Personalvertreter- Wahlordnung-LLPV-WO)
StF: LGBl Nr 29/1999 idF: LGBl Nr 62/2009
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 42 lit e und der §§ 16, 18 und 20 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes, BGBl Nr 133/1967, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 10/1999, wird verordnet: