Wahlzeugen
(1) Jede Wählergruppe, deren Wahlvorschlag für den Zentralausschuß zugelassen wurde, hat das Recht, eine Person ihres Vertrauens als Wahlzeugen in den Zentralwahlausschuß zu entsenden. Sie hat den Zu- und Vornamen sowie die Dienststelle des Wahlzeugen dem Zentralwahlausschuß schriftlich bekanntzugeben.
(2) Die Wahlzeugen müssen in den Zentralausschuß wählbar sein. Sie sind berechtigt, an den Sitzungen des Zentralwahlausschusses ohne Stimmrecht teilzunehmen.
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