§ 28 LLPV-WO Wahlvorbereitung

LLPV-WO - Landeslehrer-Personalvertreter-Wahlordnung - LLPV-WO

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.12.2024

(1) Die Wahlvorbereitung und die Wahl sind möglichst ohne Beeinträchtigung des Unterrichtes durchzuführen.

(2) Der Dienststellenwahlausschuß hat spätestens am 14. Tage vor dem ersten Wahltag die für die Stimmenabgabe bestimmten Tagesstunden (Wahlzeit) sowie den Ort, an dem die Stimmenabgabe zu erfolgen hat (Wahllokal), festzusetzen und in gleicher Weise wie die Wahlkundmachung (§ 18) bekanntzumachen.

(3) Das Wahllokal muß für die Durchführung der Wahlhandlung geeignet und mit den erforderlichen Einrichtungsgegenständen ausgestattet sein; hiebei ist durch Bereitstellung einer Wahlzelle dafür zu sorgen, daß der Wähler seinen Stimmzettel unbeobachtet ausfüllen und in das Wahlkuvert geben kann.

(4) Im Wahllokal sind die Wahlvorschläge und eine Belehrung über die Ausfüllung der Stimmzettel zur Einsicht aufzulegen.

In Kraft seit 01.10.2019 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 28 LLPV-WO


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 28 LLPV-WO selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 28 LLPV-WO


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 28 LLPV-WO


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 28 LLPV-WO eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis LLPV-WO Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 27 LLPV-WO
§ 29 LLPV-WO