(1) Die Wahlvorbereitung und die Wahl sind möglichst ohne Beeinträchtigung des Unterrichtes durchzuführen.
(2) Der Dienststellenwahlausschuß hat spätestens am 14. Tage vor dem ersten Wahltag die für die Stimmenabgabe bestimmten Tagesstunden (Wahlzeit) sowie den Ort, an dem die Stimmenabgabe zu erfolgen hat (Wahllokal), festzusetzen und in gleicher Weise wie die Wahlkundmachung (§ 18) bekanntzumachen.
(3) Das Wahllokal muß für die Durchführung der Wahlhandlung geeignet und mit den erforderlichen Einrichtungsgegenständen ausgestattet sein; hiebei ist durch Bereitstellung einer Wahlzelle dafür zu sorgen, daß der Wähler seinen Stimmzettel unbeobachtet ausfüllen und in das Wahlkuvert geben kann.
(4) Im Wahllokal sind die Wahlvorschläge und eine Belehrung über die Ausfüllung der Stimmzettel zur Einsicht aufzulegen.
0 Kommentare zu § 28 LLPV-WO