Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024
Die Wählerliste ist spätestens fünf Wochen vor dem ersten Wahltag bei der Dienststelle bzw. auf dem vom Dienststellenwahlausschuss bekanntgegebenen Ort durch zehn Werktage (Einsichtsfrist) zur Einsichtnahme aufzulegen.
In Kraft seit 01.10.2019 bis 31.12.9999
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